Jungle-Camp mit Folgen
1. Hintergrund
Die Beamtin hatte im Vorfeld der Reise beantragt, ihr für den Auslandsaufenthalt Sonderurlaub zu genehmigen. Der Dienstherr lehnte den Antrag ab. Infolge dessen ließ sich die Beamtin, die als Studienrätin tätig war, für den Zeitraum „krankschreiben“. Die Landesschulbehörde leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen die Beamtin ein. Als Disziplinarmaßnahme stand die Enthebung der Beamtin aus dem Dienst unter Halbierung der Bezüge im Raum. Zudem kam es zu einem Strafverfahren gegen die Beamtin, das vor dem Landgericht Lüneburg mit einem Urteil wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses (§ 279 StGB) endete. Die Beamtin wurde in dem Strafverfahren zu einer Geldstrafe verurteilt.
Vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg wurde das Disziplinarverfahren verhandelt. Zunächst und vor rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung der Beamtin hatte das Verwaltungsgericht Lüneburg zunächst einem Eilantrag gegen die vorläufige Enthebung der Beamtin aus dem Dienst unter Halbierung der Bezüge stattgegeben. Offenbar ging das Verwaltungsgericht zunächst davon aus, dass die Entfernung aus dem Dienst aufgrund des Vergehens unwahrscheinlich sei. Die Eilentscheidung wurde allerdings seinerzeit durch das Oberverwaltungsgericht wieder aufgehoben.
Aufgrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung hat sich dann das Verwaltungsgericht Lüneburg offenbar an die betroffenen Feststellungen im Strafverfahren gebunden gefühlt und kam zu dem Schluss, dass das Verhalten der Beamtin nicht nur strafbar gewesen sei, sondern die Beamtin sich durch Vorspielung einer depressiven Erkrankung gegenüber zwei Ärzten mit dem Ziel einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für drei Wochen in Australien zu erlangen auch eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt.
2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg
Das Verwaltungsgericht Lüneburg urteilte, „das die Beamtin gegen Dienstpflichten verstoßen hat, indem sie ungerechtfertigt von ihrem Dienst ferngeblieben ist und sich damit nicht mit dem vollen persönlichen Einsatz ihrem Beruf gewidmet hat“. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts wog dieses Vergehen so schwer, dass es die disziplinarische Höchststrafe als gerechtfertigt ansah. Die Beamtin habe „aufgrund ihres Verhaltens das Vertrauen ihres Dienstherrn endgültig verloren“. Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten der Beamtin als „schweren Persönlichkeitsmangel“ bezeichnet, der durch ihr rechtswidriges Verwalten offenkundig geworden und nicht mit der Vorbildfunktion einer Lehrerin in Einklang zu bringen sei.
All dies rechtfertige eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Dr. Christian Teupen, Rechtsanwalt
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