Karriereende trotz Freispruchs?
1. Der Fall
2006 warf ihm ein 1992 geborener Schüler vor, ihn im Sommer 2005 im Rahmen von Sommerlageraufenthalten, an denen der Kläger als Trainer eines Sportvereins teilgenommen hatte, „wiederholt im Genitalbereich berührt“ zu haben. Nach einer amtsgerichtlichen Verurteilung zu einer zwei-jährigen Bewährungsstrafe im Oktober 2008 wurde der Kläger schließlich im März 2010 rechtskräftig vom Landgericht freigesprochen. Das Staatsministerium hat den Kläger gleichwohl „wegen fehlender charakterlicher und gesundheitlicher Eignung“ entlassen.
Nach Abweisung der Klage gegen die Entlassungsverfügung durch das Verwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil in zweiter Instanz aufgehoben, da die mangelnde Eignung nicht festzustellen sei. Insbesondere dürfe nach einem rechtskräftigen Freispruch aufgrund der Unschuldsvermutung kein Schuldverdacht geäußert werden. Jene und die Rechtskraft des freisprechenden Strafurteils stünden einer Berücksichtigung der inkriminierten Sachverhalte entgegen.
2. Die Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hinge-gen hat in seinem Beschluss vom 24.01.2017 (Az. 2 B 75.16) anders entschieden, mithin das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und an diesen zurückverwiesen.
Es hat insbesondere ausgeführt, dass das Ergebnis eines strafgerichtlichen Verfahrens gegenüber anderen Gerichten und Behörden nur dann bindend ist, wenn dies gesetzlich angeordnet ist. Eine solche Regelung liegt beim hiesigen Sachverhalt indes nicht vor mit der Folge, dass sich die Rechtskraft insofern auf den Tenor beschränkt, nicht aber auf die Entscheidungsgründe des freisprechenden Urteils. Die Unschuldsvermutung schütze zudem nicht vor Rechtsfolgen ohne Strafcharakter.
Im vorliegenden Fall gehe es nicht um Sanktionierung, sondern diene die Beurteilung der Eignung als Beamten „der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, indem die Lebenszeitverbeamtung von solchen Probebeamten ausgeschlossen wird, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben!“ (Rn. 13). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einen Verfahrensfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen den sogenannten Überzeugungsgrundsatz bejaht. Denn der Verwaltungsgerichtshof habe rechtsfehlerhaft den „im Verfahren festgestellten Sachverhalt nicht vollständig und richtig“ seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Fazit
Der Fall macht ein weiteres Mal die Zusammenhänge zwischen Verwaltungs- und Strafverfahren deutlich. Manchen wird sie auf den ersten Blick überraschen, wirken sich doch Verurteilungen regelmäßig negativ auf das Dasein als Beamter aus. ein Automatismus zugunsten des Beamten im Fall des Freispruchs verbietet sich nämlich.
Christian Horvat, Rechtsanwalt
meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht


