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Kosten für Gutachten bei ambulanter Psychotherapie

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Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen sind beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle vor Beginn bzw. Verlängerung der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung dem Grunde nach anerkannt hat.    

Mit der Erstellung dieser Gutachten werden i.d.R. Gutachterinnen und Gutachter beauftragt, die auch für Krankenkassen entsprechende Gutachten erstellen. Die Kosten der Gutachten werden von der Festsetzungsstelle bislang bis zu 41 Euro (Erstgutachten) bzw. 82 Euro (Obergutachten) in voller Höhe getragen. Zwischenzeitlich wurden seit 1. Juli 2019 im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen Gutachterhonorare vereinbart, die die oben genannten Sätze übersteigen.

Im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit RdS. vom 8. Juli 2019 bekannt gegeben, dass ab 1. Juli 2019 folgende Gutachterhonorare zuzüglich einer ggf. gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer anerkannt werden können:

(Erst-) Gutachten im Vorfeld des Beginns bzw. der Verlängerung einer ambulanten Psychotherapie

  50 Euro

Zweitgutachten (bisher Obergutachten)

  85 Euro

Es ist davon auszugehen, dass auch die Länder entsprechend verfahren werden.

Wolfgang Weigel,
Regierungsrat, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, München

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