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Neue Bundeslaufbahnverordnung 2026 – Laufbahnrecht

Was lange währt … Nach fast drei Jahren hat das Bundeskabinett am 11.2.2026 die neue Bundeslaufbahnverordnung beschlossen. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt erhofft sich durch den Beschluss eine Modernisierung des Bundeslaufbahnrechts, um hierdurch die Attraktivität des Bundes als Arbeitgeber zu erhöhen. Zudem solle eine größere Flexibilisierung in der beruflichen Entwicklung geschaffen und dabei die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung gestärkt werden.

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1. Notwendigkeit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung

Am 20.4.2023 hatte das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 C 18.21 entschieden, dass das nachträgliche Inkrafttreten einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eine Rechtsverordnung nicht heilen könne, die zuvor auf eine unzureichende Grundlage gestützt worden sei. Der Bundesgesetzgeber hatte bereits im Jahr 2021 durch das Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.6.2021 die Ermächtigungsgrundlagen des Bundesbeamtengesetzes, auf denen die Bundeslaufbahnverordnung beruht umfassend erweitert, ohne die Bundeslaufbahnverordnung insoweit neu zu erlassen. Ziel dieser Änderung war u. a. die Rechtsverordnungsermächtigungen im Bundesbeamtengesetz hinsichtlich Inhalt, Zweck und Ausmaß zu konkretisieren und damit an die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzupassen. Ein Neuerlass der Bundeslaufbahnverordnung war damit im Hinblick auf die notwendige Rechtssicherheit geboten.

2. Regelungsschwerpunkte und Einzelheiten

Die Verordnung enthält folgenden Regelungsschwerpunkte:

a) Der „Bachelor Professional“ als Sonderzugang für Praktiker

Einer der Kernstücke der Reform ist die Gleichstellung von „beruflicher“ und „akademischer“ Bildung. Nach § 29 Abs. 2 BLV können nunmehr für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Bachelors berücksichtigt werden entweder ein Bachelor Professional in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten (Nr. 1) oder ein Master Professional in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr (Nr. 2).

b) Anhebung der Höchstaltersgrenze für den Aufstieg

Die Höchstaltersgrenze für die Zulassung zu einem Auswahlverfahren für den Aufstieg wurde moderat angehoben. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 BLV darf die Bewerberin oder der Bewerber bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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c) Fachspezifische Qualifizierung

Neu ist die in § 46 BLV vorgesehene fachspezifische Qualifizierung als behördeninternes Personalentwicklungsinstrument. Die fachspezifische Qualifizierung besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer berufspraktischen Einführung (Abs. 2), wobei die Dauer für den Aufstieg in den mittleren Dienst mindestens ein Jahr und sechs Monate (Abs. 1 Nr. 1) sowie in den gehoben und in den höheren Dienst mindestens zwei Jahre (Abs. 1 Nr. 2 und 3) beträgt. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der fachspezifischen Qualifizierung enthält § 46 Abs. 4 BLV.

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d) Wechsel in eine Laufbahn des Bundes

Der Wechsel in eine Laufbahn des Bundes wird durch die neue Regelung des § 53 BLV erleichtert. So können nunmehr Beamtinnen und Beamte, die beim Land oder bei einer Kommune eine „Aufstiegsausbildung“ abgeschlossen haben, die inhaltlich der vorgesehenen Qualifizierung beim Bund entspricht, in die entsprechende Bundeslaufbahn übernommen werden (§§ 28 Abs. 3, 29 Abs. 3 und 30 Abs. 3 BLV).

e) Sonderregelungen Justiz und Wissenschaft

Nach Erwerb einer gewissen Berufserfahrung können Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach § 35 und § 52 BLV in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln und gleichzeitig in ein Beförderungsamt eingestellt werden. Eine ähnliche Regelung enthält § 51 BLV für den Wechsel von verbeamteten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, soweit sie die Befähigung für die jeweils vorgesehene Laufbahn besitzen.

f) Sonderregelungen für die Bundeswehr

Leistungsstarke Beamtinnen und Beamte auf Probe im gehobenen technischen Dienst des Verwendungsbereichs Wehrtechnik können bis zum 31.3.2032 zu einem fachspezifischen Vorbereitungsdienst zugelassen werden (§ 64 BLV). Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in diesem Bereich wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, bis zum 31.3.2034 unter Verzicht auf die übliche dreijährige Bewährungszeit an einem Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst teilzunehmen (§ 65 BLV).

g) Besondere Qualifikationen für die Zulassung zu einzelnen Verwendungsbereichen

In bestimmten technischen Berufsfeldern werden nach § 32 BLV zukünftig auch besondere Qualifikationen für die Zulassung zu einzelnen Verwendungsbereichen anerkannt. So können etwa Fluglotsinnen und Fluglotsen, die eine entsprechende Ausbildung an der Flugsicherungsakademie der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH besitzen, zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes für eine Verwendung in der Aufsicht über die Flugsicherung zugelassen werden (§ 32 Abs. 1 BLV). Ähnliche Regelungen sind in § 32 Abs. 2 BLV für Berufspilotinnen und Berufspiloten für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes enthalten. Für den Verwendungsbereich des Brandschutzes gelten die Regelungen in § 32 Abs. 3 und 4 BLV.

Prof. Dr. Boris Hoffmann
Hochschullehrer an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW

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