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Sachsen: Das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz

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Durch das Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 18.12.2013, wurde unter anderem das Sächsische Beamtengesetz vollständig neu gefasst. Diese Neufassung ist zum 1. April 2014 in Kraft getreten.

Das Sächsische Dienstrechtsneuordnungsgesetz

Mit der Föderalismusreform I ist im Jahre 2006 die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter des Landes, der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Dienstherren entfallen. Zudem ist anstelle der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für das gesamte Beamtenrecht die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nur zur Regelung eines Kernbereichs des Statusrechts der Beamten in den Ländern und Kommunen getreten. Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrecht fallen nunmehr in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Mit der Verabschiedung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes im Dezember 2013 hat der Freistaat Sachsen nun von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und ein umfangreiches Gesetzeswerk geschaffen, das durch die Neuregelung des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG), des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) und des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) sowie der Erneuerung einiger Rechtsverordnungen (z.B. Laufbahnordnung) die Basis für das Sächsische Berufsbeamtentum bildet.    

Das Werk Beamtenrecht in Sachsen trägt dieser weitreichenden Reform wie folgt Rechnung:

  • Die umfassende Änderung der Paragraphenfolge und die zahlreichen inhaltlichen Änderungen im SächsBG erfordern eine vollständige Neukommentierung.

  • Die Neukommentierung wird mit den folgenden Aktualisierungen sukzessive aufgebaut.

  • Für die Übergangszeit wird eine Synopse bei der Zuordnung der neuen Paragraphen zu den vorhergehenden Regelungen sowie bei der Feststellung der entsprechenden Abweichungen eine Hilfestellung leisten.

  • Alle weiteren von der Reform betroffenen Gesetzestexte sind auf aktuellem Stand.

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