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Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung – BBhV

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat die BBhV durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der BBhV umfassend geändert.

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Die Bundesbeihilfeverordnung wurde letztmals durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713) sowie die Berichtigung vom 1. März 2021 (BGBl. I S. 343) aktualisiert. Der Deutschen Bundestag hat seit diesen Zeitpunkten insbesondere durch das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299), dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) und dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) Veränderungen im Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vorgenommen. Zudem sind seit 18. Februar 2021 Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie in Kraft.

Durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung erfolgt eine systemkonforme Übertragung dieser Vorgaben in das Beihilferecht des Bundes. Ferner wird ein sonstiger Änderungsbedarf, der sich zwischenzeitlich im praktischen Vollzug der Bundesbeihilfeverordnung herausgestellt hat sowie durch die Rechtsprechung erforderlich wird, berücksichtigt.

Wesentlicher Inhalt des Art. 1 der Zehnten Verordnung zur Änderung der BBhV:

  • Der Katalog der beihilfefähigen psychotherapeutischen Behandlungs- und Anwendungsformen wird um die sog. Gruppentherapeutische Grundversorgung mit einer begrenzten Anzahl von Sitzungen erweitert (§ 18 BBhV).

  • Auf die Durchführung des bislang obligatorischen Gutachterverfahrens im Vorfeld des Beginns einer psychotherapeutischen Langzeitbehandlung kann künftig dann verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass eine Festsetzungsstelle selbst in der Lage ist, die Notwendigkeit sowie Art und Umfang der geplanten psychotherapeutischen Behandlung selbst im erforderlichen Umfang zu bewerten (§ 18 Abs. 5 BBhV).

  • Die Verordnungen von ergotherapeutischen Leistung durch Personen aus dem Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie oder der Psychologischen Psychotherapie sind ebenfalls beihilfefähig (§ 23 Abs. 1 BBhV). Ferner wird das Verzeichnis der beihilfefähige Höchstbeträge für Heilmittel (Anlage 9) neu gefasst.

  • Die bisherigen eigenständigen Verzeichnisse der beihilfefähigen Medizinprodukte (Anlage 4), der nicht beihilfefähigen Arzneimittel zur überwiegenden Erhöhung der Lebensqualität (Anlage 5), der ausnahmeweisen Anerkennung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (Anlage 6) werden aufgehoben und durch jeweils dynamischen Verweisungen auf die Anlagen I, II und V der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ersetzt.

  • Ebenfalls neu sind die Vorgaben für die Anerkennung der Aufwendungen einer Übergangspflege, die im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung vom behandelnden Krankenhaus selbst durchgeführt werden kann (§ 26b BBhV).

  • Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von sog. digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA, § 25a) sowie sog. digitalen Pflegeanwendungen (DiPA, § 38g) wird erstmals normiert.

  • Die Angemessenheit der Kosten eines Zweibettzimmers bei einer stationären Krankenhausbehandlung in öffentlichen Krankenhäusern und Privatkliniken wird wertmäßig durch eine prozentuale Bezugnahme auf den nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbaren oberen Grenzwert des sog. Basisfallwertkorridors näher bestimmt (§§ 26 und 26a BBhV).

  • Die Vorlage einer Vereinbarung über Wahlleistungen anlässlich einer stationären Krankenhausbehandlung, die bisher im Rahmen der Beantragung von Beihilfeleistungen stets vorgelegt werden musste, ist künftig nur noch auf Verlangen der Festsetzungsstelle von der antragstellenden Person an diese Stelle zu übermitteln (§ 51 Abs. 3 BBhV).

  • Ebenfalls neu sind die Vorgaben für die Anerkennung der Aufwendungen einer außerklinischen Intensivpflege bei einem bestehenden besonders hohen Bedarf an medizinsicher Behandlungspflege (§ 27a BBhV).

  • Die bislang obligatorische Durchführung eines amtsärztlichen Gutachterverfahrens im Vorfeld des Beginns von Rehabilitationsmaßnehmen wird abgeschafft und durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ersetzt (§ 36 BBhV).

  • Änderungen, die vom Bundesgesetzgeber im Bereich der Pflege vorgenommen wurden und bislang im Bereich der Beihilfe mittels Vorgriffsregelungen bereits angewandt werden, werden nunmehr in der BBhV normiert und durch weitere erforderliche Aktualisierungen ergänzt (§ 38a bis § 39b BBhV).

  • Es wird die rechtlichen Grundlage für den Erlass eines Dauerverwaltungsakts bei wiederkehrenden Pflegeleistungen eingeführt (§ 51 Abs. 2 BBhV).

  • Die Festsetzungsstelle kann im Einvernehmen mit der Stelle, die die Fachaufsicht über die jeweilige Beihilfefestsetzungsstelle führt, von der Einhaltung der bisherigen Antragsgrenze i. H. v. 200 Euro absehen (§ 51 Abs. 8 BBhV).

  • Die Frist zur Beantragung von Beinhilfeleistungen wird von bislang einem Jahr auf drei Jahre verlängert (§ 54 Abs. 1 BBhV).

Weitere Änderungen der BBhV sind in den Art. 2 und 3 Zehnten Verordnung zur Änderung der BBhV enthalten.

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