HBR – Newsletter 2/2020

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In dieser Ausgabe informieren wir Sie über die neuesten Entwicklungen im hessischen Personalvertretungs-, Tarif- und Dienstrecht.

I.  Aktuelles aus der Gesetzgebung

  1. Die Personalratswahlen 2020 werden verschoben
  2. Wegfall der kommunalen Stellenobergrenzen, Neuregelung von Inkompatibilität; § 8 Abs. 2 Satz 1 HPVG vor Änderung

II. Änderungstarifverträge zum TVÜ-H, TV-H etc. veröffentlicht

III. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten


I.  Aktuelles aus der Gesetzgebung

1. Die Personalratswahlen 2020 werden verschoben

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie haben die Fraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen für die (einzige) Plenarsitzung am 24.3.2020 einen Gesetzentwurf „zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020“ in den Landtag eingebracht, mit dem erreicht werden soll, dass die Amtszeit der derzeitigen Gremien über den 31.5.2020 hinaus verlängert und die eigentlich anstehenden Personalratswahlen verschoben werden. Im Detail:

a) Die Amtszeit der bestehenden Gremien wird über den 31.5.2020 hinaus bis zur Wahl einer neuen Personalvertretung verlängert, längstens bis zum 31.5.2021. Damit wird eine personalratslose Zeit ab dem 1.6.2020 verhindert (§ 1 Abs. 1 d. Gesetzes).

b) Das gilt auch für alle anderen Gremien (JAV’en, Stufen-JAV’en, Bezirkspersonalräte, Gesamtpersonalräte und Hauptpersonalräte; § 1 Abs. 2 des Gesetzes).

c) Die bis spätestens zum 31.5.2021 gewählten Gremien werden turnusmäßig im Rahmen der regelmäßigen Personalratswahlen im Mai 2024 neu gewählt (§ 1 Abs. 4 d. Gesetzes i. V. mit § 23 Abs. 2 Satz 2 HPVG).

d) Die Jahresfrist gilt grundsätzlich auch für die JAV’en (§ 54 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 23 HPVG; Hohmann in HBR I § 54 HPVG Rn. 167). Die regelmäßigen JAV-Wahlen nach Mai 2020 stünden in Mai 2022 an. Wann eine nach dem verschobenen Termin neu gewählte JAV dann neu gewählt werden muss, entscheidet sich nach dem Termin der verschobenen Wahl. Angenommen, die jetzt verschobene Neuwahl wäre am 15.12.2020, dann wäre die so gewählte JAV am 1.5.2022 über ein Jahr und 4 Monate im Amt und ist im Mai 2022 neu zu wählen.

e) Das HMdIuS wird ermächtigt, weitere Details durch Rechtsverordnung zu regeln (§ 1 Abs. 3 d. Gesetzes). Diese Verordnung wird insbesondere den Zeitraum für die Neuwahlen festlegen.

f) Ausnahmsweise werden Beschlüsse der Gremien im Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmungen zugelassen. Ansonsten ist dies nicht möglich (§ 1 Abs. 5 d. Gesetzes; Rothländer in HBR I § 34 HPVG Rn. 37, 39).

g) Das Gesetz ist bis zum 31.12.2021 befristet.


Die erste und zweite Lesung des Gesetzes und damit auch seine Verabschiedung steht auf der Tagesordnung der Landtagssitzung für Dienstag, den 24.3.2020. Die ursprünglich auf drei Tage angesetzten Plenarberatungen wurden auf einen Tag reduziert.

Das Vorhaben steht nach den uns vorliegenden Informationen nicht im politischen Streit. Auch der DGB Hessen/Thüringen und seine tangierten Einzelgewerkschaften ver.di, GEW, GdP, IG BAU und IG BCE haben Zustimmung signalisiert. Es ist von daher davon auszugehen, dass das Parlament entsprechend beschließen wird. Wann mit einer Veröffentlichung der Verordnung im GVBl., die ja insbesondere den Zeitraum für die verschobenen Neuwahlen bestimmen soll, zu rechnen ist, ist offen. Dies hängt schlicht von der weiteren Entwicklung der Pandemie-Situation ab. Alle weiteren Details, wie z. B., ob die bestellten Wahlvorstände im Amt bleiben, wie mit bereits ausgehängten Wahlausschreiben, mit denen bekanntlich die Wahl eingeleitet ist (§ 6 Abs. 5 WO-HPVG), zu verfahren ist, etc. wird man dann ebenfalls der Verordnung entnehmen können.

LT.-Drucks. 20/2566 v. 17.03.2020.

Hinweis zum Rehm Wahlleitfaden 2020:

  • Der Wahlleitfaden für die Personalratswahlen nach dem HPVG bleibt aktuell online.
  • Sobald der Wahlzeitraum für die nachzuholenden Wahlen stattfindet, werden wir ihn hinsichtlich der Termine und Zeitabläufe entsprechend aktualisieren. Bis dahin bekannte Rechtsprechung und sonstige Anpassungen und Aktualisierungen etc. werden selbstverständlich ebenfalls eingearbeitet.


2.
Wegfall der kommunalen Stellenobergrenzen; Neuregelung von Inkompatibilität; § 8 Abs. 2 Satz 1 HPVG vor Änderung

Ebenfalls Bestandteil der einzigen Plenarsitzung des Hessischen Landtages am 24.3. (siehe oben) ist die abschließende Lesung und Beschlussfassung des Gesetzentwurfes zur Verbesserung der politischen Willensbildung von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften. § 8 Abs. 2 Satz 1 HPVG soll in diesem Zusammenhang redaktionell angepasst werden (Art. 9 des Gesetzentwurfes). Siehe im Übrigen HBR-Newsletter Nr. 6/2019; Dezember 2019. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zeichnen sich aber weitere, für den öffentlichen Dienst bedeutsame Änderungen ab:

  • Mit einem neuen Art. 6a des Gesetzentwurfes soll § 80 Abs. 6 HBG um einen Satz 3 ergänzt werden. Im kommunalen Bereich soll es möglich werden, durch schriftliche Vereinbarung die Bearbeitung von Beihilfeangelegenheitenganz oder teilweise auf eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts zu übertragen“.
  • Gleiches soll auch geregelt werden für die Berechnung und Festsetzung von Versorgungsbezügen. Mit einem neuen Art. 6c soll § 64 Abs. 1 ein neuer Satz 3 HBeamtVG angefügt werden, der bestimmt, dass die jeweilige oberste Dienstbehörde im kommunalen Bereich befugt ist, diese Aufgabe durch eine schriftliche Vereinbarung auf „eine der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts“ zu übertragen.

Mit beiden Regelungen soll klargestellt werden, dass es zwar zulässig ist, derartige Bearbeitungen (Beihilfe, Versorgung) als kommunale Gebietskörperschaft nicht selbst vorzunehmen. Im Falle einer Delegation muss aber sichergestellt sein, dass es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Bereits heute werden von den kommunalen Zusatzversorgungskassen, die ansonsten für die Berechnung und Zahlbarmachung der tarifvertraglich geregelten Zusatzversorgung der Beschäftigten im kommunalen Bereich (ZVK) zuständig sind, die Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten der Kommunen berechnet.

  • Mit einem neuen Art. 6b des Gesetzentwurfes soll in § 27 HBesG ein neuer Abs. 4 eingefügt werden. Hier soll abweichend von den Abs. 1 und 2 neu bestimmt werden, dass es im kommunalen Bereich keine Stellenobergrenzen mehr gibt. Nach der Begründung hat sich dieses Instrument überlebt.

Weitere Änderungen betreffen die Präzisierung der Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität) von Amt (im kommunalen Bereich) und Mandat (in einer kommunalen Vertretungskörperschaft). Erst Arbeitnehmer ab der EG 9b TVöD sollen für die Vertretungskörperschaft ihrer Kommune nicht wählbar sein. Diese Personen üben eine Tätigkeit aus, die mit der von Beamtinnen und Beamten des gehobenen bzw. höheren Dienstes vergleichbar ist. Damit werden auch die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg v. 5.12.2019 (Az.: 12 S 49.19) gezogen.

LT.-Drucks. 20/1644 v. 3.12.2019 (Urfassung). Aktuelle Fassung: Beschlussfassung und Bericht des Innenausschusses; Drucks. 20/2045 v. 12.3.2020.


II. Änderungstarifverträge zum TVÜ-H, TV-H veröffentlicht

Die gesamten Änderungstarifverträge rund um den TV-H auf der Grundlage des 2019er Tarifergebnisses sind jetzt im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht worden. Wegen des thematischen Umfanges haben sich die Redaktionsverhandlungen einerseits und das Unterschriftsverfahren andererseits hinausgezögert.

Im Einzelnen:

  • ÄndTV Nr. 16 zum TV-H
  • ÄndTV Nr. 11 zum TVÜ-H
  • ÄndTV Nr. 5 zum PKW-Fahrer-TV-H
  • ÄndTV Nr. 6 zum TVA-H BBiG
  • ÄndTV Nr. 6 zum TVA-H Pflege
  • ÄndTV Nr. 3 zum TV Prakt-H und
  • ÄndTV Nr. 1 zum TV LandesTicket Hessen

Wir planen, im Rahmen der 386. AL zum HBR II/III zumindest einen Teil der unter Beachtung der Änderungstarifverträge neu gefassten Tarifverträge auszuliefern. Ob dies wegen der Zeitabläufe und des Umfangs einzelner Änderungstarifverträge schon vollständig möglich sein wird, können wir derzeit nicht einschätzen.

StAnz. 2020, S. 313 ff.


III. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten

März:

380. Aktualisierung Gesamtausgabe =
102. Aktualisierung Teilausgabe I
Kommentierung §§ 40, 66 HPVG und §§ 25, 26-28, 31, 48 WO-HPVG

April 2020:

381. Aktualisierung Gesamtausgabe
Tarifrecht

382. Aktualisierung Gesamtausgabe =
190. Aktualisierung Teilausgabe IV
Beamtenrecht

Mai 2020:

383. Aktualisierung Gesamtausgabe =
103. Aktualisierung Teilausgabe I
Personalvertretungsrecht

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