HBR-Newsletter Nr. 3/2023
I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
- Entwurf Wahlordnung zum HPVG vorgelegt
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
- Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen nach neuerer Rechtsprechung
- VG Frankfurt a. M.: GPR bei einem Staatlichen Schulamt hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Liste mit geringer Personalausstattung
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
- Eingruppierungsrecht für handwerkliche Tätigkeiten im kommunalen Bereich in Hessen neu geregelt
- Tarifeinigung zur Anpassung der Entgeltordnung analog der Besoldungsentwicklung der verbeamteten Lehrkräfte im Bereich der Grundschulen
IV. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten
I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Entwurf Wahlordnung zum HPVG vorgelegt
Anfang Juli 2023 hat das Innenministerium den Entwurf einer Wahlordnung auf der Grundlage des am 6.4.2023 in Kraft getretenen HPVG 2023 vorgelegt. Als Stand des Entwurfs wird der 13.6.2023 angegeben. Die amtliche Abkürzung soll geändert werden. Statt „WO“ soll sie künftig „HPVGWO“ lauten. Wie schon im Gesetz selbst, werden auch in der Wahlordnung die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation ausgeweitet. Allerdings bleibt es bei dem Grundsatz, dass „Bekanntmachungen des Wahlvorstandes… schriftlich abzufassen sind“ (§ 2 Abs. Satz 1 HPVGWO-E). Gleichwohl ist eine parallele elektronische Variante möglich. Die Fristläufe innerhalb der Wahlordnung bleiben im Verhältnis zur WO-HPVG 1988 unverändert. So muss das Wahlausschreiben nach Ablauf von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes (§ 8 Abs. 1 HPVGWO-E) erlassen sein, Wahlvorschläge sind 18 Tage nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen (§ 9 Abs. 2 HPVGWO), die Mängelbeseitigungsfrist nach § 12 Abs. 6 HPVGWO-E beträgt unverändert „drei Arbeitstage“.
Das Beteiligungsverfahren u. a. mit den Gewerkschaften, bei dem Stellungnahmen vorzulegen sind, endet am 8.9.2023. Das bedeutet, dass mit der veröffentlichten Endfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt vermutlich erst Ende Oktober/Anfang November 2023 zu rechnen ist.
Hinweis:
Die vom HMdIuS vorgesehenen Zeitläufe sind mit Blick auf die im Mai 2024 anstehenden Wahlen ärgerlich. Die Vorlage des Verordnungsentwurfes erfolgte erst über 2 Monate nach Inkrafttreten des HPVG 2023. Es ist bekannt, dass in den großen Bereichen (HPRs) die Vorbereitungen in aller Regel bereits im September/Oktober des Jahres vor den Wahlen beginnen. Im Jahr 2023 wird die Endfassung der HPVGWO dann noch nicht bekannt sein. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Amtszeit der am 5.4.2023 bestehenden Gremien bis einschl. 31.7.2024 verlängert wurde (§ 110 Satz 1 HPVG). Denn gleichwohl ist es dabei geblieben, dass der Mai 2024 der Wahlmonat ist (§ 20 Abs. 1 HPVG).
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
1. Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen nach neuerer Rechtsprechung
Bekanntlich hat das BAG nach einer vorhergehenden Entscheidung des EuGH v. 6.11.2018 (Az.: C-684/16; ZTR 2018, S. 725) seine eigene Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nur dann erlischt, „wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen und der Arbeitnehmer aus freien Stücken seinen Urlaub gleichwohl nicht genommen hat“ (BAG 19.2.2019 – 9 AZR 423/16, ZTR 2019, S. 525). Den Arbeitgeber trifft insoweit eine Mitwirkungsobliegenheit, als er (der Arbeitgeber) den Arbeitnehmer ggf. förmlich auffordern muss, seinen Urlaub zu nehmen, er ansonsten mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes verfällt. Offen war bislang, ob auch langfristig Erkrankte darauf hinzuweisen sind, dass ihr Urlaub ggf. verfällt. Ein Verfall tritt nach zwei neueren Entscheidungen des EuGH dann nicht ein, wenn es sich um Restansprüche aus dem Jahr handelt, in dem die oder der Betroffene noch gearbeitet hat und zudem durch den Arbeitgeber nicht auf den drohenden Verfall hingewiesen wurden (EuGH 22.9.2022, Az.: C-518-20 und C-727/20, ZTR 2022, S. 670).
Diese Entscheidungen hat das HMdIuS nun zum Anlass genommen, um darauf hinzuweisen, betroffene Beschäftigte „möglichst bereits zu Beginn des Kalenderjahres in Textform über die Anzahl der ihnen zustehenden Urlaubstage zu informieren und sie aufzufordern, diesen rechtzeitig zu beantragen“. Das gilt letztlich nicht nur für Arbeitnehmer/innen, sondern auch für Beamtinnen und Beamte.
Ob geplant ist, die vorliegende Rechtsprechung im Ergebnis auch in das hessische Tarifrecht, z. B. den TV-H einerseits bzw. in die Hessische Urlaubsverordnung andererseits einzuarbeiten, geht aus dem Erlass, der nicht im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, nicht hervor.
Erlass des HMdIuS v. 19.6.2023, Az.: I 45 -P2160A-01-18/002.
2. VG Frankfurt a. M.: GPR bei einem Staatlichen Schulamt hat keinen Anspruch auf Erhalt einer Liste mit geringer Personalausstattung
Ein Gesamtpersonalrat im Bereich eines Staatlichen Schulamts beantragte bei der Dienststellenleitung eine Auflistung aller Schulen, bei denen es ein „Delta“ hinsichtlich der Personalausstattung gibt, welches jeweils größer als eine Stelle ist (= 30 Stunden im Plus und im Minus). Diese Listen haben intern die Bezeichnung „PLM-Listen“. Gestützt wurde der im Februar 2021, also noch unter der Geltung des bis zum 5.4.2023 geltenden HPVG 1988, gestellte Antrag unter Hinweis auf § 81 Abs. 3 Satz 3 HPVG (Maßnahmen der Personalplanung). Mit Vorlage einer solchen Liste würde der GPR zudem in die Lage versetzt werden, seinen gesetzlichen Aufgaben nach § 62 Abs. 1 HPVG 1988 nachzukommen.
Das VG Frankfurt a. M. hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, dass vorlagepflichtig keine Unterlagen und sonstigen Aktivitäten seien, die lediglich verwaltungsintern der Vorbereitung von Entscheidungen des Dienststellenleiters dienen. Es handele sich um amtsinterne Angelegenheiten, die im Übrigen einer prozesshaften Entwicklung unterworfen seien.
VG Frankfurt a. M. 23.5.2022 – 23 K 3536/21.F.PV
Beschwerde zum HessVGH ist zugelassen und eingelegt.
Die Entscheidung basiert auf den §§ 62 Abs. 1, 2; 81 Abs. 3 Satz 3 HPVG 1988. Dies entspricht jetzt den §§ 60 Abs. 1; 61 Abs. 1 und 78 Abs. 2 Nr. 3 HPVG 2023.
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
1. Eingruppierungsrecht für handwerkliche Tätigkeiten im kommunalen Bereich in Hessen neu geregelt
Der ver.di Landesbezirk Hessen und der kommunale Arbeitgeberverband Hessen (KAV Hessen) haben sich Mitte Juli 2023 auf eine Neuregelung der Entgeltordnung für handwerkliche Beschäftigte in den hessischen Kommunen verständigt. Dabei geht es nicht um lineare Gehaltserhöhungen, sondern um die Beschreibung der jeweiligen Tätigkeiten und wie sie materiell bewertet werden, mithin um die Einstufung in eine Entgeltgruppe. Betroffen sind landesweit rund 15.000 Beschäftigte. Der Verhandlungsführer und Tarifkoordinator für den öffentlichen Dienst von ver.di Hessen, Jens Ahäuser, erklärte im Pressedienst seiner Organisation: „In vielen Tätigkeitsfeldern konnten wir eine Verbesserung der Eingruppierungssituation erreichen: Im Gartenbau und in der Baumpflege, auf den Bauhöfen, im Abwasser- und Trinkwasserbereich, im Straßenbau, im Reinigungs- und Hauswirtschaftsdienst, bei Fahrdiensten, im Bereich Hausmeister, bei der Straßenreinigung, bei der Abfallentsorgung, im Theaterbereich, bei der Tierpflege und für die Werkstätten bei Fraport konnten wir in vielen Fällen die Grundeingruppierung verbessern und darüber hinaus Aufstiegsmöglichkeiten durch neue Tätigkeitsmerkmale erreichen.“
So sind zukünftig die Fahrerinnen und Fahrer von Müllfahrzeugen anstatt in der Entgeltgruppe 5 in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Bei 6-jähriger Tätigkeit ergibt sich eine Entgelterhöhung von monatlich 127,00 Euro. Nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen und dem anschließenden Unterschriftsverfahren wird der Vertrag am 1.1.2024 in Kraft treten. Die Verhandlungen haben rd. 4 Jahre gedauert. Der neue Tarifvertrag ersetzt den bisherigen „Lohntarif für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen“ (HLT) aus dem Jahre 1991, enthalten im HBR IIb, Nr. 5300.
Hinweis für die Bezieher_innen des HBR:
Nach Vorlage der Endfassung des neuen Tarifvertrages werden wir auch mit Blick auf das vermutliche Außerkrafttreten alter, noch auf der Grundlage des BMT-G II erlassener Tarifverträge eine grundsätzliche Neuordnung dieses Teils des Tarifrechts im HBR vornehmen können.
2. Tarifeinigung zur Anpassung der Entgeltordnung analog der Besoldungsentwicklung der verbeamteten Lehrkräfte im Bereich der Grundschulen
Analog zur gesetzlichen Regelung für den Bereich der Beamtinnen und Beamten durch das „Gesetz zur Anpassung der Besoldung der Grundschullehrkräfte v. 27.6.2023“ (GVBl. 2023, S. 441; HBR Newsletter Nr. 1/2023) von A 12 in die A 13 bis zum 1.8.2028 wurde nunmehr auch eine parallele, tarifliche Regelung getroffen. Das Land Hessen und die Gewerkschaften GEW sowie dbb beamtenbund und tarifunion haben am 14.7.2023 eine Tarifeinigung erzielt, die auch hier die Schaffung einer „Annäherungszulage“ an die, in diesem Fall, Entgeltgruppe (EG) 13 bzw. EG 12 in Stufen vorsieht.
-
Sie beginnt für Lehramtslehrkräfte mit Lehramtsbefähigung an Grundschulen am 1.8.2023 mit 10 % und endet am 1.8.2027 mit dann 80 % in Höhe des Differenzbetrages der jeweiligen Stufe des Tabellenentgelts zur EG 13.
-
Für Lehrkräfte mit erster Staatsprüfung beginnt die Annäherung ebenfalls am 1.8.2023 mit 5 % und endet am 1.8.2027 mit 40 % in Höhe des Differenzbetrages der jeweiligen Stufe des Tabellenentgelts zur EG 12.
Für weitere Personengruppen gibt es ebenfalls detaillierte Regelung zur Annäherung.
An Überleitungsregelungen ist vorgesehen:
-
Lehrkräfte, für die unmittelbar die TV EGO-L-H gilt und für die sich ab dem 1.8.2028 eine höhere EG ergibt, werden stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die höher EG übergeleitet.
-
Die Anlage zum TV EGO-L-H soll so geändert werden, dass auch für Lehrkräfte eine Antragstellung erfolgen kann, wenn sich aus der EGO-L-H keine Verschlechterung ergibt.
Die Erklärungsfrist ist am 28.7.2023 abgelaufen, ohne dass sich nach vorliegenden Informationen ein Widerspruch ergeben hätte. Die Redaktionsverhandlungen werden dann alsbald beginnen.
IV. Vorschau auf die HBR Lieferungen in den nächsten Monaten
August 2023:
441. Aktualisierung Gesamtausgabe =
220. Aktualisierung Teilausgabe IV
§§ 5, 7, 34, 59 HBG, Normen (Besoldung)
September 2023:
442. Aktualisierung Gesamtausgabe =
121. Aktualisierung Teilausgabe I
§§ 7, 10, 37, 50, 51, 87 HPVG
443. Aktualisierung Gesamtausgabe =
221. Aktualisierung Teilausgabe IV
35. Aktualisierung BeamtStG
§§ 46, 50, 51 BeamtStG
Oktober 2023:
444. Aktualisierung Gesamtausgabe =
122. Aktualisierung Teilausgabe I
§§ 63, 74 (1. Teil) HPVG
445. Aktualisierung Gesamtausgabe =
123. Aktualisierung Teilausgabe I
§ 74 (2. Teil) HPVG
V. Wichtiger Hinweis
Wir arbeiten mit Hochdruck an der Neukommentierung des HPVG, um die Änderungen der Novelle schnellstmöglich in unser Werk zu integrieren. Unsere Abonnent*innen erhalten diese Aktualisierungen automatisch, wobei sie in der Online-Ausgabe zum Teil früher als in der Print-Ausgabe erscheinen werden! Sollten Sie also dringend auf eine Kommentierung warten, käme ggf. ein Umstieg von Print- auf Online-Abo in Betracht. Unsere kostenlose Hotline berät dazu gerne: Telefon 0800 2183 333 bzw. wenden Sie sich bitte an die Sie beliefernde Buchhandlung.
