HBR-Newsletter Nr. 4/2019
I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019 ff. vorgelegt
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
Mitbestimmung in einer gemeinsamen Einrichtung
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
Hessisches Tarifergebnis 2019 angenommen
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
V. Hinweis zu HPVG-Seminaren
I. Aktuelles aus der Gesetzgebung
Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019 bis 2021 vorgelegt
Noch rd. 2 Wochen vor Ablauf der Erklärungsfrist am 31.5.2019 nach dem 2019er Tarifergebnis im Bereich des TV-H (siehe Newsletter Nr. 3/2019; April 2019) haben die Landtagsfraktionen von CDU sowie Bündnis 90/Die Grünen am 14.5.2019 einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Übertragung dieses Tarifergebnisses auf den Bereich der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfänger vorgelegt.
Er wurde in erster Lesung am 23.5. im Landtag beraten und dann zur weiteren Beratung an den Innenausschuss verwiesen. Dieser wird sich vermutlich erst in seiner Sitzung am 22.8.2019 damit befassen. Von daher ist mit einer Verabschiedung des Gesetzes erst im Herbst 2019 zu rechnen. Im Kern ist Folgendes vorgesehen:
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Erhöhung der Besoldung (Grundgehaltssätze, Familienzuschlag, Amtszulagen und allgemeine Stellenzulage):
- zum 1.3.2019 um 3,2 %
- zum 1.2.2020 um 3,2 % und
- zum 1.1.2021 um 1,4 %.
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Erhöhung der Versorgungsbezüge in gleicher Höhe und zum gleichen Zeitpunkt wie die Besoldungserhöhungen.
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Die Beträge nach der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsordnung werden prozentual und zeitlich im gleichen Umfang erhöht wie auch die Besoldungserhöhungen.
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Auch die Beträge nach der Polizeimehrarbeitsvergütungsordnung werden entsprechend der Besoldungsanpassung erhöht.
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Die Anwärtergrundbeträge erhöhen sich wie folgt:
- zum 1.1.2019 um 3,2 %
- zum 1.1.2020 um 3,2 % und
- zum 1.1.2021 um 1,4 %
Damit werden sie im gleichen Umfang erhöht, wie auch die Besoldung. Allerdings mit der Abweichung, dass der Erhöhungsschritt im Jahre 2020 einen Monat früher einsetzt als im Besoldungsbereich (1.1. statt 1.2.2020).
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Anwärterinnen und Anwärter erhalten analog des Tarifbereichs künftig 30 Tage Erholungsurlaub pro Jahr. Zu diesem Zweck wird § 5 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Urlaubsverordnung (HUrlVO) ersatzlos gestrichen. Diese Regelung gilt bereits ab dem Urlaubsjahr 2019 (Art. 20 Nr. 1 E-HBVAnpG 2019-2021).
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In der Besoldungsordnung B werden in den Besoldungsgruppen B 2, B 4 und B 5 Amtsbezeichnungen der aktuellen Bezeichnung der jeweiligen Dienststelle/Behörde angepasst. Eine Veränderung der besoldungsmäßigen Einstufung des jeweiligen Amtes ist damit nicht verbunden.
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Im Versorgungsrecht gilt der Grundsatz, dass man ein Amt mindestens 2 Jahre innegehabt haben musste, damit sich die Versorgung aus diesem Amt errechnet. Ist dies nicht der Fall, wird das vorherige Amt für die Berechnung zu Grunde gelegt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG). Dieser Grundsatz wird insoweit präzisiert, als dies auch für die Fälle gilt, in denen z. B. auf Grund geänderter Schülerzahlen eine höhere Einstufung erfolgte (§ 22 HBesG). Gleichzeitig soll die 2-Jahres Frist nicht gelten, wenn sich die höhere Einstufung auf der Grundlage einer gesetzlichen Änderung ergab (Art. 8 E-HBVanpG 2019-2021). Der hessische Gesetzgeber weicht damit (zulässigerweise) von einer insoweit anderslautenden Entscheidung des BVerwG v. 6.4.2017 (Az.: 2 C 13.16) ab, die auf der Grundlage brandenburgischen Besoldungsrechts entschieden hatten, dass auch bei gesetzlichen Stellenhebungen die Wartefrist von 2 Jahren erfüllt sein muss. Diese Neuregelung soll rückwirkend zum 1.3.2014 in Kraft treten (Art. 20 Satz 1 Nr. 1 E-HBVAnpG 2019-2021).
Allein 19 der insgesamt 66 Seiten des Gesetzentwurfes (inkl. aller Tabellen) müssen darauf verwandt werden, die Übereinstimmung der aktuellen Besoldungsentwicklung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Besoldung und ihrer Entwicklung darzulegen.
In Abweichung vom Tarifergebnis soll im dienstrechtlichen Bereich allerdings darauf verzichtet werden, die jeweilige Stufe 1 in allen (hier) Besoldungsgruppen überproportional zu erhöhen. Es soll eine gleichmäßige Erhöhung über alle Stufen in allen Besoldungsgruppen erfolgen. Auch ist derzeit nicht vorgesehen, die besoldungsmäßige Einstufung der MINT-Bereiche zu verbessern.
LT.-Drucks. 20/625 v. 14.5.2019
II. Aktuelles aus der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht zur Mitbestimmung in einer gemeinsamen Einrichtung
Die Frage, wer in einer „gemeinsamen Einrichtung“ im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Ausübung der Mitbestimmung zuständig ist, beschäftigt die Gerichte im Prinzip von Beginn an. Das BVerwG hat nun in einer (weiteren) Entscheidung klargestellt, dass
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der Personalrat einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II in seinem Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (Eingruppierung) verletzt ist, wenn der Dienststellenleiter der gemeinsamen Einrichtung ihr erstmalig zugewiesene Arbeitnehmer ohne Beteiligung des Personalrats in konkrete Tätigkeiten ein- und ihnen damit verbundene Aufgaben zuweist.
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Maßgeblich für die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit (auch) dieses Personalrats ist grundsätzlich allein, ob der Leiter der Dienststelle, bei der er gebildet ist, eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat. Aus § 44h SGB II folgt nichts anderes (Fortführung von BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 127).
Ausgangspunkt war ein Fall, in dem der gemeinsamen Einrichtung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) Beschäftigte zugewiesen wurden bzw. bei denen Beschäftigte erstmalig durch die BA eingestellt und sodann der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen wurden. Diese wurden bzw. sollten dann von der Leitung der gemeinsamen Einrichtung jedenfalls in dieser Behörde sachlogisch Aufgaben zugewiesen werden und in Folge dessen deren Eingruppierung bestimmt werden. Zwar beantrage der Dienststellenleiter für die Personalmaßnahmen insgesamt die Zustimmung des bei ihm gebildeten Personalrats, lehne aber in einem Fall das Begehren dieses Personalrats nach weiteren Information in Bezug auf die konkrete Tätigkeit und die Zuordnung zu einer Funktionsstufe ab. Bei neu Eingestellten gäbe es kein Beteiligungsrecht auf der Ebene der gemeinsamen Einrichtung. Die seitens der Personalvertretung eingeleiteten Beschlussverfahren waren in beiden Vorinstanzen (VG Köln, OVG Münster) erfolgreich. Auch das BVerwG gab dem Personalrat Recht.
BVerwG v. 19.2.2019, Az.: 5 P 7.17
III. Aktuelles aus dem Tarifgeschehen
Hessisches Tarifergebnis 2019 angenommen
Nach der am 29.3.2019 erzielten Tarifeinigung im Rahmen der 2019er Tarifverhandlungen zum TV-H (siehe Newsletter Nr. 3/2019) hatte wie üblich die Gewerkschaft ver.di eine aufsuchende Mitgliederbefragung zum Ergebnis vorgenommen. Im Rahmen dieser Befragung haben sich 92,4 % der Abstimmenden für die Annahme des Ergebnisses ausgesprochen. Insoweit konnte dann auch die bis zum 31.5.2019 vereinbarte Erklärungsfrist eingehalten werden. Alle beteiligten Gewerkschaften haben damit dem ausgehandelten Ergebnis ihre Zustimmung erteilt. Es folgen jetzt die Redaktionsverhandlungen. Allerdings wartet man in diesem Zusammenhang auf die Vorlage entsprechender Texte aus den Redaktionsverhandlungen zum TV-L. Dies bezieht sich z. B. auf die Überleitung in die Entgeltgruppe 9a und den detaillierten Regelungen zum Antragsrecht bei Höhergruppierungen. Von daher kann es sein, dass bis zum Vorliegen von Änderungstarifverträgen mit dem dann konkreten Wortlaut noch einige Zeit ins Land geht. Abgestimmt zwischen Innenministerium und Gewerkschaften sind demgegenüber mittlerweile die neuen Entgelttabellen, die auch durch Rundschreiben schon veröffentlicht sind.
Rundschreiben des HMdIuS v. 22.5.2019
IV. Vorschau auf die HBR-Lieferungen in den nächsten Monaten
Juni 2019
366. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
183. Aktualisierung Teilausgabe IV
§ 36 HBG 2014 Kommentar, Anhänge
367. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
184. Aktualisierung Teilausgabe IV
§ 69 HBG 2014 Kommentar, Anhänge
Juli 2019
368. Aktualisierung der Gesamtausgabe
Tarifrecht
369. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
97. Aktualisierung der Teilausgabe I
§§ 21, 22, 39, 62, 113 HPVG
August 2019
370. Aktualisierung der Gesamtausgabe =
98. Aktualisierung der Teilausgabe I
§§ 57, 81 HPVG
§§ 1-6 WO-HPVG
Nähere Informationen zum Aufbau des Werkes und zu seinen Teilausgaben finden Sie hier.
V. Hinweis zu HPVG-Seminaren
Michael Kröll, unser Mitautor beim „HBR I – Personalvertretungsrecht“ bietet 2019 eine Seminarreihe für Personalräte nach dem HPVG zu aktuellen und relevanten Themen der Personalratsarbeit an. Infos: https://www.michael-kröll.de/#about
