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Amtsbezeichnung und Funktionsbeschreibungen in der Verwaltungsreform

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§ 86 Abs. 2 BBG lautet: „Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen...“. Entsprechende Regelungen bestehen in den Beamtengesetzen der Länder.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Die „Amtsbezeichnung“ ist dabei ein wesentliches Element der Ernennung – wie sich aus § 10 BBG für Bundesbeamte und § 8 BeamtStG für Landesbeamte eindeutig ergibt. Durch die Dienstrechtsreform kam es hier nur insofern zu einer Änderung, als das „Amt“ bereits mit der Ernennung zum Beamten auf Probe verliehen wird.

Dagegen enthielten die Organisationspläne früher regelmäßig Funktionsbeschreibungen wie „Sachbearbeiter“, „Sachgebietsleiter“ bzw. „Arbeitsgebietsleiter“, „Referent“ oder „Abteilungsleiter“.

Im Zuge der Verwaltungsreformen wurden Behörden abgeschafft und neue Behörden gebildet . Bei diesen Neugründungen wurden die gewohnten Tätigkeitsbeschreibungen zum Teil aufgegeben. So trifft der Bürger jetzt im selben Amtsgebäude häufig nicht mehr auf seinen „Sachbearbeiter“, sondern auf ein „Teammitglied“. Der Sachgebietsleiter heißt jetzt „Teamleiter“ und der Referent darf sich vielfach als „strategischer Teammanager“ bezeichnen. Die Funktionen haben sich dabei zwar nicht geändert, sehr wohl aber deren Bezeichnung.

Der Bürger staunt und wundert sich – oder aber er schmunzelt!

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

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