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Auch für Dienstherren gilt: Wer die Wahl hat, hat die Qual!

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Im Beamtenrecht sind oftmals mehrere Entscheidungen möglich, die der Dienstherr seinem Beamten gegenüber treffen kann. Dabei gibt es sehr wohl eine Orientierungshilfe, die es den entscheidungsbefugten Organen des Dienstherrn erleichtert, die am jeweiligen Einzelfall ausgerichteten richtigen Maßnahmen zu treffen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

wie allgemein im Verwaltungsrecht, so sind auch im Beamtenrecht oftmals mehrere Entscheidungen nach dem Gesetz möglich. Dies gilt etwa bei belastenden Maßnahmen.


1. Beispiele:

  • Ein Beamter auf Probe hat sich während der Probezeit nicht bewährt. Damit kann er nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG) entlassen werden. Daneben kommt unter Umständen eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Frage (§ 30 BLV und die entsprechenden Vorschriften der Länder).

  • Gleiches gilt bei einem Beamten auf Widerruf, bei dem eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG (§ 37 BBG) oder eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 15 BLV und das jeweilige Landesrecht) möglich sind.

Auch bei der Ablehnung begünstigender Maßnahmen (z.B. Urlaubsgewährung in einer bestimmten Zeit, Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ja oder nein etc.) ist häufig nicht nur eine einzige Entscheidung denkbar.

Dabei gelten stets einige wichtige Richtlinien:

  • Ist sowohl eine Ermessensentscheidung („kann“), als auch eine gebundene Entscheidung („ist zu“) nach dem Gesetz vorgesehen, so hat stets die gebundene Entscheidung Vorrang.

  • Sind mehrere „Kann-Entscheidungen“ möglich, so gewinnt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG/§ 45 BeamtStG) und der Grundsatz des „geringstmöglichen Eingriffs“ und damit das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine besondere Bedeutung.


2. Beispiele:

  • Ein Beamter auf Widerruf wird dienstunfähig. Dieser Beamte „kann“ nach § 23 Abs. 4 BeamtStG entlassen werden. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG ist seine Entlassung aber obligatorisch. Der Beamte „ist“ zu entlassen.

  • In den beiden oben unter 1. angeführten Beispielsfällen der Nichtbewährung eines Beamten auf Probe bzw. auf Widerruf wird das Ermessen des Dienstherrn durch die Fürsorgepflicht eingeschränkt, wenn der erfolgreiche Abschluss der Probezeit oder des Vorbereitungsdienstes noch möglich erscheint.


Ich denke:

Jedes Beamtenverhältnis ist kraft Gesetzes ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 4 BBG/§ 3 BeamtStG). Dieses Dienst- und Treuverhältnis besteht aber nicht nur vom Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, sondern ebenso vom Dienstherrn gegenüber seinen Beamten.

Sind also mehrere Entscheidungen des Dienstherrn möglich, so wird das Ermessen des Dienstherrn regelmäßig durch seine Fürsorgepflicht eingeschränkt.

Das bedeutet im Ergebnis: Der Dienstherr hat dann die für seinen Beamten günstigere Entscheidung zu treffen.

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Zum Dienst- und Treueverhältnis wird empfohlen:

  • Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 5, Rn. 18 ff

  • Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, § 3 BeamtStG Rn. 1 ff

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV, § 3 BeamtStG, Rn. 1 ff

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