Liebe Leserin, lieber Leser,
die Klägerin ist Polizeivollzugsbeamtin und erhielt operativ eine Bandscheibenprothese. Nach einer Untersuchung kam die Polizeiärztin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin polizeidienstunfähig sei. Es liege eine irreversible permanente Grundproblematik vor, aufgrund derer die Beamtin dauerhafte Verwendungseinschränkungen habe. Es seien Situationen zu vermeiden, in denen ein erhöhtes Widerstandsrisiko bestehe bzw. ein Risiko zu erwarten sei, dass unmittelbarer Zwang angewendet werden müsse.
Das Polizeipräsidium stellte daraufhin die Polizeidienstunfähigkeit der Beamtin fest, wogegen diese eine Anfechtungsklage erhob, welche vom VG München abgewiesen wurde. Im Gegensatz zu Freizeitaktivitäten sowie sportlicher Betätigung in der Freizeit könne die Klägerin – so das VG – im Einsatzfall nicht bestimmen, ob und gegebenenfalls wie sie von ihrem polizeilichen Gegenüber angegriffen werde. Bei einem entsprechenden Angriff könne das Implantat beschädigt werden, was unter Umständen erneute ärztliche Eingriffe im Bereich der Wirbelsäule erforderlich machen könnte.
Mit Blick auf die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes setzt die Polizeidienstfähigkeit nach Art. 128 BayBG voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. Das VG berief sich dabei zu Recht auf Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Art. 128 BayBG Rn. 10 ff., denn eine Einschränkung der Verwendbarkeit im Sinn einer Polizeidienstunfähigkeit trägt nicht allein dem Gedanken der Fürsorge Rechnung, der den Dienstherrn dazu anhält, die naturgemäß mit dem Polizeivollzugsdienst verbundenen Gefahren für Leib und Leben auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
Das Beamtenverhältnis der Klägerin muss hier aber nicht wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG beendet werden, sie kann vielmehr weiterhin aus Fürsorgegründen im Innendienst weiterverwendet werden. Außerdem besteht für sie als bayerische Polizeibeamtin die erleichterte Möglichkeit eines Laufbahnwechsels in den Bereich der inneren Verwaltung.

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Art. 9 Abs. 3 LlbG lautet hierzu:
„Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die … in die Fachlaufbahn ,Verwaltung und Finanzen‘ übernommen werden sollen, erwerben die Qualifikation für die neue Fachlaufbahn durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit.“
Über die Anerkennung der Qualifikation entscheidet dann die aufnehmende oberste Dienstbehörde.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 VG München v. 13.3.2023 – M 5 K 23.4733.
Literaturhinweis:

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