Die AfD kommt in Bayern künftig in das Verzeichnis des Innenministeriums über extremistische Organisationen.1 Was bedeutet das aber nunmehr für die Beamten?
Liebe Leserin, lieber Leser,
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG darf nur in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Bewerber für den öffentlichen Dienst müssen in Bayern künftig eine AfD-Mitgliedschaft offenlegen, denn die gesamte Partei kommt jetzt in das Verzeichnis extremistischer Organisationen des Innenministeriums. Die Partei befindet sich damit in beamtenrechtlicher Hinsicht auf einer Stufe mit dem Islamischer Staat (IS) oder der – bereits verbotenen – Deutsche Kommunistische Partei (DKP). Auch die Scientology-Organisation (SO) und deren Untergliederungen sind in dem Verzeichnis vermerkt.
Die entsprechende Liste können Sie jederzeit einsehen unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_108268-G1.
Die Aufnahme in diese Liste bedeutet zunächst, dass Bewerber für den öffentlichen Dienst in Bayern künftig eine AfD-Mitgliedschaft in einem ihnen vorgelegten Formblatt angeben bzw. „ankreuzen“ müssen. Eine falsche oder fehlende Angabe führt dann dazu, dass eine Ernennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG mit Wirkung „ex tunc“ – also von Anfang an – zurückgenommen werden muss.
Wird die Mitgliedschaft dagegen ordnungsgemäß angegeben, so wird im Einzelfall geprüft, ob der Bewerber/die Bewerberin nach außen hin rechtsextremistisch aufgefallen ist und ob trotz der AfD-Mitgliedschaft eine Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen kann. Diese Prüfung geschieht in aller Regel durch eine Anfrage beim Verfassungsschutz zu bereits bekanntgewordenen Auffälligkeiten.

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Einen Automatismus in der Richtung, dass AfD-Mitglieder generell nicht in den Staatsdienst übernommen werden, existiert jedoch nach geltendem Beamtenrecht nicht.
Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn das Bundesverfassungsgericht künftig die AfD verbietet.
Für Beamte, die sich bereits im öffentlichen Dienst befinden, hat die Aufnahme in die Liste zwar keine unmittelbaren Auswirkungen, da sich nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG alle Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen, besteht aber wohl jetzt auch eine besondere Prüfpflicht des Dienstherrn, wenn die Parteimitgliedschaft bekannt wird.
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Politiker aller anderen Parteien begrüßten die Neuregelung. Die AfD selbst sprach dagegen davon, dass hierin ein „Angriff auf die Grundfesten unserer Demokratie“ zu sehen sei. Es werde der Versuch unternommen, politisch unliebsame Positionen aus dem öffentlichen Dienst zu drängen.2
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Literaturhinweis:
- Lexikon Stichwörter: Eignung und Verfassungstreue
- Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 71ff. zu § 1 BeamtStG und Rn. 86 ff. zu § 7 BeamtStG
Ich wünsche Ihnen, liebe Leserinnen und liebe Leser, einen erholsamen Sommerurlaub.
Der nächste Beitrag in dieser Reihe erscheint nach den Sommerferien am 22. September 2025

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