Beamtenbegriffe
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
wenn man von einem „Beamten“ spricht, so meint man zunächst jemand der ein „Amt“ ausübt. Allerdings sind auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst „echte“ Beamte, obwohl diesem Personenkreis nach § 8 Abs. 3 BeamtStG (Landesbeamte) und § 10 Abs. 3 BBG (Bundesbeamte) noch kein Amt übertragen wurde.
Allgemein unterscheidet man beim Begriff des Beamten vielmehr vier verschiedene Bedeutungen, nämlich den Beamten
-
im dienstrechtlichen Sinn
-
im staatsrechtlichen Sinn
-
im haftungsrechtlichen Sinn und
-
im strafrechtlichen Sinn.
1. Der Beamte im dienstrechtlichen Sinn
Dieser engste Beamtenbegriff kennzeichnet die Beamten, die durch (öffentlich-rechtlichen) Verwaltungsakt ernannt wurden. Ihr Rechtsverhältnis ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Beamtentums geregelt (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG). Sie sind dazu bestimmt, ihren Beruf auch unter wechselnden politischen Richtungen unabhängig und uneigennützig zu erfüllen.
Für ihre Einstellung entscheiden nur Vorbildung und Leistung.
Ihre Rechtsverhältnisse werden durch die Beamtengesetzte (BeamtStG, BBG, Landesbeamtengesetze) geregelt. Maßgeblich für ihre Ernennung ist das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG. Ohne Bedeutung sollen dagegen politische und andere sachfremde Gesichtspunkte sein. Der Dienstherr bindet sie in der Regel auf Lebenszeit an sich. Aber auch Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf fallen bereits unter diese Kategorie.
Sinn und Zweck: Stetigkeit und Integrität der öffentlichen Verwaltung in der parlamentarischen Demokratie werden durch dieses Berufsbeamtentum gesichert. Die Verwaltung soll nach dem hergebrachten Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) der politischen Neutralität von den politischen Parteien unabhängig sein. Deshalb bildet die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG/§ 6 Abs. 1 Satz 2 BBG die Regel und das Ziel jeder vorhergehenden Ernennung zum Beamten auf Widerruf und zum Beamten auf Probe.
Die (gewählten) Mitglieder der Bundes- und Landesregierungen fallen deshalb nicht unter den Beamtenbegriff. Für sie gilt das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG gerade nicht.
Berufssoldaten und Richter befinden sich zwar ebenfalls in einem öffentlich-rechtlichen (dienstrechtlichen) Amtsverhältnis, sie werden aber nicht in ein Beamtenverhältnis berufen. Ihre Rechtsverhältnisse werden durch besondere Gesetze (Deutsches Richtergesetz, Soldatengesetz etc.) geregelt.
2. Beamte im staatsrechtlichen Sinn
Unter diesen Begriff fallen nicht nur die von den zuständigen Behörden ernannten, sondern auch die nach Maßgabe der Gesetze vom Volk gewählten Beamten.
Diese gewählten Beamten – auch Wahlbeamte genannt – sind vorwiegend im kommunalen Bereich tätig. Ihre Rechtsstellung ist nicht (ausschließlich) in den Beamtengesetzen geregelt. Diese befassen sich nur mit den Beamten im dienstrechtlichen Sinn. Für die Wahlbeamten gelten eigene Gesetze (z.B. Kommunales Wahlbeamtengesetz in Bayern).
3. Beamte im haftungsrechtlichen Sinn
Die Haftung der Beamten bei Amtspflichtverletzungen regelt § 839 BGB. Im Bereich des hoheitlichen Handelns trifft Art. 34 GG hierzu wichtige Aussagen. Diese Vorschrift regelt die Staatshaftung bei Amtspflichtverletzungen. Für die Anwendung dieser Vorschrift hat sich der besondere Begriff „Beamte im haftungsrechtlichen Sinn“ herausgebildet. Nach dem Wortlaut des Art. 34 Satz 1 GG gilt diese Regelung für alle Personen, die in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes ihre Amtspflicht verletzen und dadurch einem Dritten Schaden zufügen. Art. 34 Satz 1 GG spricht insofern – im Gegensatz zu § 839 BGB – ausdrücklich von „Jemand“ und nicht von „Beamten“.
Es kommt hier also nicht auf das zwischen dem Beschäftigten und der juristischen Person des öffentlichen Rechts bestehende Rechtsverhältnis an (wie beim Beamten im dienstrechtlichen oder staatsrechtlichen Sinn), sondern auf die Tätigkeit, bei der die Amtspflicht verletzt wurde. Deshalb fallen insbesondere auch Angestellte unter diesen „Beamtenbegriff“.
4. Beamte im strafrechtlichen Sinn
Das Berufsbeamtentum zeichnet sich durch das Vertrauen der Bürger in seine Integrität aus. Integere Amtsführung soll neben dem Disziplinarrecht auch das Strafrecht gewährleisten.
Die Gefahr des Missbrauchs staatlicher Gewalt ist immer gegeben. Unsere Rechtsordnung kennt diese Versuchung. Sie begegnet ihr dadurch, dass das Strafrecht in einem eigenen Abschnitt des Strafgesetzbuches (Abschn. 28, §§ 331 ff. StGB) den Missbrauch staatlicher Gewalt unter Strafe stellt. Der Begriff des Beamten im strafrechtlichen Sinn ist deshalb der umfassendste Beamtenbegriff.
Für solche Straftaten – auch „Amtsdelikte“ genannt – verwendet das StGB einen eigenen Begriff des „Amtsträgers“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und den Begriff „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
Amtsträger sind danach:
-
Beamte
-
Richter (auch ehrenamtliche)
-
weitere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen (Notare, Minister und gleichgestellte Personen, parlamentarische Staatssekretäre, Parlamentspräsidenten)
Für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet ist, wer, ohne Amtsträger zu sein,
-
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
-
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich (durch ein entsprechendes Gelöbnis) verpflichtet ist.
Dazu rechnen etwa vereidigte Sachverständige und sonstige Dienstkräfte, die dazu bestellt sind, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (z. B. Wahlhelfer, Verwaltungsfachangestellte)
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zum „Beamtenbegriff“ wird empfohlen:
-
Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht, Kapitel 3, Rn. 3 ff. (print)
-
Baßlsperger, cockpit Beamtenrecht, Thema Einführung, Wichtige Begriffe des Beamtenrechts,Kap. 2 ff.

