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Berlin: Mehr Migranten zu Beamten ernennen?

Berlin hat ein Gesetz zur Förderung der Partizipation in der Migrationsgesellschaft des Landes Berlin (Partizipations- und Migrationsgesetz – PartMigG) erlassen. Gibt es hier künftig also mehr „Migrationsbeamte“?

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Liebe Leserin, lieber Leser,

Wesentliche Punkte des PartMigG sind1:

  • Menschen mit Migrationshintergrund werden bei der Besetzung von Stellen in besonderem Maße berücksichtigt.
  • Durch verbindliche Regelungen bei Stellenausschreibungen sollen mehr Menschen mit Migrationsgeschichte gezielt geworben und angesprochen werden.
  • Förderpläne und Zielvorgaben für alle öffentlichen Stellen des Landes Berlin für Menschen mit Migrationshintergrund werden eingeführt.

Bemerkenswert ist hier Folgendes:

  1. Nach § 11 Abs. 1 PartMigG sind mindestens so viele Personen mit Migrationshintergrund zu Auswahlgesprächen einzuladen wie es ihrem Anteil an der Berliner Bevölkerung entspricht, sofern sie die geforderte Qualifikation besitzen und Bewerbungen von Personen mit Migrationshintergrund in ausreichender Zahl vorliegen.
  2. § 12 PartMigG, sieht Regelungen zur Einstellung vor. Danach sollen Personen mit Migrationshintergrund unter Beachtung des Vorrangs des Art. 33 Abs. 2 GG in besonderem Maße bei der Ernennung von Beamten berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat hier ein Hilfskriterium vorgesehen, welches der Zielsetzung mit Art. 7 Abs. 1 LGG BE vergleichbar ist.

Gibt es also künftig mehr „Migrationsbeamte“ in der Bundeshauptstadt?

Dabei darf nicht übersehen werden: Die Ernennungskriterien werden auch für die Beamten Berlins  in § 7 und § 9 BeamtStG abschließend geregelt,  so dass für eine landesgesetzliche Regelung schon gar kein Raum mehr verbleibt.

  • Nach § 7 Abs. 1 BeamtStG darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist (oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt). Ausnahmen können nach Abs. 3 nur zugelassen werden, wenn für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht.
  • § 12 Abs. 1 PartMigG ist aber auch in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG – also mit dem Verfassungsgebot der Bestenauslese – zu sehen

Ein dringendes öffentliches Interesse nach § 7 Abs. 3 BeamtStG ist nicht ersichtlich, da ideologische Erwägungen hier keinen Platz finden. Nach § 9 BeamtStG darf zwar niemand wegen seiner Herkunft benachteiligt, aber auch nicht bevorzugt werden.

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Die Norm kann damit allenfalls ein weiteres Hilfskriterium für die Auswahl unter mehreren gleichbefähigten Bewerbern bilden, wobei solche Hilfskriterien (Alter, Geschlecht, Schwerbehinderung etc.) allenfalls dann berücksichtigt werden können, wenn alle ausschärfenden Möglichkeiten nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgeschöpft sind. Im Übrigen wäre es im Sinne des Beamtenrechts richtig, dass alle anderen Hilfskriterien für eine Ernennung wichtiger als der Migrationshintergrund sind.

Schon deshalb bestehen berechtigte Zweifel, ob man § 12 Abs. 1 PartMigG überhaupt für verfassungskonform halten darf.

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Einer gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit dieser Norm darf mit Spannung entgegengesehen werden.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

Literaturhinweis:

Lexikon: Begriffe: Ernennungsvoraussetzung und Leistungsprinzip.

Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 29ff und Rn. 74ff zu § 7 BeamtStG, und Rn. 96ff. zu § 9 BeamtStG

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