Besoldung von Hochschulprofessoren aufgrund Evaluation
Liebe Leserin, lieber Leser,
die in dem Beitrag der vergangenen Woche dargestellte Forderung nach Abschaffung des Beamtenstatus für Hochschulprofessoren wurde nicht umgesetzt, in der Folge wurde allerdings die Aufspaltung der Besoldung in eine Grundvergütung und in einen leistungsbezogenen Teil beschlossen, wobei man sich zu der Einführung einer leistungsorientierten „W-Besoldung“ entschloss.2 Völlig richtig weist Turner darauf hin, dass es nach wie vor an konsensfähigen Kriterien für die Leistungsermittlung fehlt.3 Die Frage war und ist dabei nach wie vor, wie man den erfolgsbezogenen Teil der Professorenvergütung festsetzen soll.
Ein Mittel zur Leistungsbegutachtung kann dabei die Evaluierung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden sein. Eine solche Evaluierung führte bereits früher zu „Störungen und gewaltsamem Boykott unliebsamer Professoren“.4 Solche extremen Auswüchse waren vielleicht unliebsame Einzelfälle. Nach den Erfahrungen des Rezensenten begründet aber eine solche einseitige Bewertung oftmals eine Anbiederung und eine – vielleicht sogar unbewusste – Verbesserung der Bewertung von Prüfungsleistungen gerade durch jüngere Lehrpersonen. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn diese Evaluation als einzige Grundlage der Leistungsbesoldung herangezogen wird. Außerdem: Es existieren bekanntlich beliebte und weniger beliebte Fächer genauso, wie es leichter und weniger leicht zu vermittelnde Studieninhalte gibt. Eine objektive Leistungsermittlung kann und wird es also nicht geben. Wo soll man nun ansetzen? Wichtig erscheint dagegen eine externe Leistungsbewertung durch andere, nicht am Wettbewerb beteiligte Stellen. Besonders wichtig kann in diesem Zusammenhang die Einführung der Funktion des Studiendekans sein, welcher als erfahrener Kollege die Qualität der Lehre überwachen und Ansprechpartner für die Studierenden sein soll. Dieser könnte etwa nach seinen Maßstäben eine Leistungsbewertung aufgrund (mehrerer) Vorlesungsbesuche abgeben. Aber wer wird schon einen Kollegen negativ bewerten, wenn er vielleicht demnächst selbst einmal – nach Ablauf der Dekanatszeit – beurteilt wird? Mindestens genauso zweifelhaft ist eine Begutachtung durch die Hochschulleitung, welcher es in aller Regel an den erforderlichen Erfahrungswerten und Bemessungsgrundlagen fehlt. Andere Möglichkeiten wären auch noch die Heranziehung der Drittmittelrekrutierung, des Umfanges der literarischen Tätigkeit, der Summe von Lehrveranstaltungen usw.
Auch das allgemeine Besoldungsrecht kennt „Leistungsanreize“, wie Leistungsstufen und Leistungszulagen etc.5 Leistungsvergaben erfolgen dann erfahrungsgemäß nach dem Prinzip „Butterbrot und Peitsche“, wobei durchaus erkennbare Parallelen zur Ämterpatronage“ bestehen.
Siehe dazu: Ämterpatronage – Teil I und Ämterpatronage – Teil II
Besonders interessant ist hier eine Aussage des ehemaligen niedersächsischen Finanzministers Möllring, der gleichzeitig Verhandlungsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TDL) ist. Zu der im Jahr 2006 eingeführten und dann im Jahr 2009 wieder abgeschafften „leistungsorientierten Bezahlung (LOB)“ im Tarifbereich vertrat er die Auffassung, das „Messen und Wiegen von Leistungen sei in der öffentlichen Verwaltung nicht nur schwierig, sondern unmöglich6“.
Wichtig und im Grunde einzig sinnvoll wäre es, bereits im Auswahlverfahren (Berufungsverfahren) eine entsprechende Leitlinie zu legen: Nur derjenige, von dem absehbar ist, dass er seine Lehr- und Wissenschaftsverpflichtung zur Zufriedenheit aller – also der Studenten und der Allgemeinheit – erfüllen wird, darf nach dem Durchlaufen eines förmlichen und leistungsorientierten Berufungsverfahrens als Lehrperson ernannt werden. Aber gerade hierin scheint der Hase im Pfeffer zu liegen, denn eine leistungsorientierte Besoldung braucht man im Professorenbereich im Grunde nur dann, wenn sich Fehler beim Berufungsverfahren zugetragen haben.
Siehe dazu: Das Berufungsverfahren bei Professoren
Letztendlich wird es immer bei einer subjektiven Leistungseinschätzung bleiben. Weder die Evaluation durch die Studierenden noch die Beurteilung durch Kollegen oder Vorgesetzte sollten deshalb die einzige Grundlage für eine leistungsorientierte Besoldung sein.
Sinnvoll erscheint also entweder
-
die aus politischer Sicht wohl nicht gewollte und deshalb nicht durchsetzbare Abschaffung der Leistungsbesoldung von Professoren
oder (als zweitbeste Lösung)
-
zumindest eine Kombination verschiedener Methoden zur Leistungsermittlung.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 Turner George, Hochschulreformen, Verlag Duncker und Humblot, Berlin, ISBN 978-3-428-15424-1.
2 Zur „W-Besoldung“ siehe insbesondere die Entscheidung des BVerfG vom 14.2.2012 (ZBR 2012, 160), mit welcher die Professorenbesoldung für das Land Hessen bezüglich der Mindestalimentation für verfassungswidrig erklärt worden ist.
3 Turner, S. 264.
4 Turner, S. 269.
5 Siehe etwa die Durchführungshinweise zur Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV), RdSchr. des BMI vom 3. August 2010.
6 FAZ vom 12.1.2010.
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
Näheres zur Professorenbesoldung finden sie bei
Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder

