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Beurteilung I: Die Arten der dienstlichen Beurteilung

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Die dienstliche Beurteilung bildet das Thema für die Blogbeiträge der kommenden Wochen. Grund für diese Darstellungen sind mehrere Anfragen von Lesern, die über diese Materie gerne näher informiert werden wollen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

dienstliche Beurteilungen sind die wesentliche Grundlage für die Karriere des Beamten. Sie sind für die dienstliche Verwendung, die Übertragung höherwertiger Dienstposten und die Beförderung des Beamten entscheidend. Maßgeblicher Beurteilungsmaßstab ist dabei das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG und damit die „Bestenauslese“. Die dienstlichen Beurteilungen bilden dabei die wesentliche Grundlage aller Verwendungs- und Auswahlentscheidungen (siehe dazu den Beitrag: Personalauswahl und Beurteilung).

Dienstliche Beurteilungen stehen wegen der ihnen immanenten Subjektivität häufig in der Kritik der Beamten und der Personalvertretungen (lesen Sie dazu: Leistungsgerechte Bezahlung und Beurteilung?).Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass zwar auch Arbeitnehmer, Soldaten und Richter dienstlich beurteilt werden. Ausgangspunkt des gesamten Beurteilungswesens im öffentlichen Dienst bildet allerdings das Beamtenrecht. Dabei sind – nach dem jeweiligen Laufbahnrecht des Bundes und der Länder – nur Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Probe, nicht aber Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einem Beurteilungsverfahren unterworfen.

Innerhalb des Beurteilungsverfahrens sind zu unterscheiden:1

  • Periodische Beurteilung (§ 48 Abs. 1, erste Alternative BLV),

  • Anlassbeurteilung (§ 48 Abs. 1, zweite Alternative BLV),

  • Einschätzung während der Probezeit; Feststellung der Bewährung (§ 28 BLV); für die landesrechtliche Probezeitbeurteilung vgl. etwa in Bayern Art. 55 LlbG.

a) Periodische Beurteilung (= Regelbeurteilung)

Mit der periodischen Beurteilung werden Eignung und Leistung des Beamten in einem regelmäßigen Turnus (mindestens drei Jahre, vgl. § 48 Abs. 1 BLV) festgestellt, wobei in der Regel ein bestimmter Beurteilungsstichtag von der obersten Dienstbehörde bestimmt wird. Diese Handhabung dient der Gewährleistung einer höchstmöglichen Vergleichbarkeit der Regelbeurteilungen. Der periodischen Beurteilung unterliegen dabei Beamte, die bereits in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis übernommen worden sind.

b) Anlassbeurteilung (Zwischenbeurteilung)

Die Anlassbeurteilung (= Zwischenbeurteilung) ergeht, wenn es die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse in einem konkreten Einzelfall (z. B. bei einer Versetzung, der Beurlaubung des Beamten oder sonstiger Freistellung vom Dienst) erfordern (siehe dazu § 48 Abs. 1., zweite Alternative BLV). Ein persönlicher Anlass ist dabei gegeben, wenn der Beamte zum Zweck seiner Bewerbung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn einen aktuellen Leistungsnachweis seiner bisherigen Behörde benötigt.

c) Probezeitbeurteilung

Die Probezeit dauert bei Bundesbeamten regelmäßig drei Jahre (§ 28 Abs. 1 BLV2). Anschließend erfolgt bei einer entsprechenden Bewährung die Ernennung zum Lebenszeitbeamten und der damit verbundenen gesicherten Rechtsstellung (Anspruch auf Versorgung, Schutz vor Entlassung etc.).

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 Baßlsperger PersR 2017, /Heft 3, S. 12ff
2 In Bayern: zwei Jahre nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG.


Lesen Sie dazu:


Siehe auch:

  • Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Art. 54 LlbG, Rn. 1 ff.

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 59 HBG, Rn. 1 ff.

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 25.03.2020 um 10:49:
Wann bekomme ich meine Beurteilung vor Ende der Probezeit, wenn meine Verbeamtung (NRW) auf den 15.09.2020 datiert ist?
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