Bundespersonalvertretungsgesetz völlig veraltet
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
die Bestimmung des § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BPersVG lautet: „Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei Einstellungen und Anstellungen.“
Die Anstellung war vormals als eigener Ernennungstatbestand in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder bis zum Jahr 2009 enthalten. Sie betraf die erste Verleihung eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Viele werden sich in diesem Zusammenhang noch an den Zusatz „z.A.“ (= „zur Anstellung“) bei Amtsbezeichnungen erinnern. Die Regelung war wichtig, weil eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach früherem Recht erst mit der Erreichung des 27. Lebensjahres zulässig war.
Jetzt verhält es sich aber bereits seit acht Jahren anders: Nach bestandener Probezeit wird das Beamtenverhältnis auf Probe unmittelbar in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis umgewandelt!
Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit ist nach den Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes damit ohne Altersgrenze möglich, was nunmehr zu früher undenkbaren Konstellationen führen kann. Siehe dazu den Beitrag: Der sechzehnjährige Lebenszeitbeamte
Es besteht also seit 2009 sowohl für Bundes- als auch für Landesbeamte keine Mindestaltersgrenze mehr! Insofern werden das erste statusrechtliche Amt und die Rechtsstellung des Beamten/der Beamtin auf Lebenszeit immer bereits nach Bestehen der entsprechenden Probezeit verliehen. Siehe dazu § 8 Abs. 3 BBG und § 8 Abs. 3 BeamtStG. Die Anstellung ist folgerichtig als Ernennungstatbestand im BBG und im BeamtStG seit 2009 entfallen!
Wobei sollte der Personalrat also nach dem geltenden BPersVG mitbestimmen?
Warum es der Bundesgesetzgeber in den letzten acht Jahren nicht für notwendig erachtet hat, seine Bestimmung zu bereinigen, ist nicht zu verstehen.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

