Corona als Dienstunfall des Beamten
Liebe Leserin, lieber Leser,
erfolgte eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus nachweislich in Ausübung des Dienstes, so liegt ein Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG und dem entsprechenden Landesrecht vor. Es besteht dann ein Anspruch des Beamten auf eine besondere Dienstunfallfürsorge nach dem jeweiligen Versorgungsrecht des Bundes bzw. der Länder. Man wird hier von einem engen inneren und sachlichen Zusammenhang mit dem Dienst ausgehen müssen (Baßlsperger, PersR 2020 Nr. 9, 35ff.).
Da nach dem gegenwärtigen Recht den Beamten aber die materielle Beweislast (Feststellungslast) für die Ursächlichkeit der Dienstausübung für die Ansteckung obliegt und ein entsprechender Nachweis wohl nur selten gelingen wird, werden Anträge auf Anerkennung einer Erkrankung am SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall in aller Regel nur sehr geringen Erfolg haben. Die Ausbreitung des Virus wurde im Übrigen durch die Weltgesundheitsorganisation zur Pandemie erklärt. Die Infektion mit diesem Virus stellt daher in aller Regel eine Allgemeingefahr dar, die mangels Beweismöglichkeit nicht vom Dienstunfallschutz umfasst wird.
Anders verhält es sich dagegen, wenn der Dienstherr etwa entgegen einer ärztlichen Empfehlung den Beamten nicht von seiner Präsenzpflicht befreit. In diesem Fall spricht vieles für einen Beweis des ersten Anscheins bzw. sogar für Beweislastumkehr zulasten des Dienstherrn: Diesem obliegt dann die materielle Beweislast dafür, dass sich der Beamte nicht im Rahmen der Dienstleistung infiziert hat. Diesen Nachweis wird wiederum der Dienstherr in einem Verwaltungsprozess kaum erbringen können.
Zumindest für solche dienstlichen Tätigkeiten, die ein Zusammentreffen mit möglicherweise infizierten Personen unumgänglich machen (Grenzkontrollen, Überwachung der einzuhaltenden Regeln, Gesundheitsfürsorge) wäre aber wohl ebenfalls der Beweis des ersten Anscheins oder sogar eine Beweislastumkehr zugunsten der Beamten der richtige Weg.
Sollte hierzu demnächst eine Entscheidung ergehen, so werden Sie an dieser Stelle unverzüglich informiert.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge:
- Corona und Beamtenrecht
- Das Dienst- und Treueverhältnis des Beamten
- Corona: Anwesenheitspflicht des Lehrers im Klassenzimmer?
- Corona - Impfpflicht für Beamte
- Besoldungsverlust bei Reisen in ein Corona-Risikogebiet
Literaturhinweis:
- Weiß/Niedermaier/Summer, § 32 BeamtStG, Rn. 32ff. - insbesondere Rn. 52a -
- Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, § 31 BeamtVG Rn: 1ff
Näheres zum Dienstunfall bei Corona siehe auch
- Baßlsperger, PersR 2020 Nr. 9, 35ff.
Zum Dienstunfall allgemein:
- Günther/Michaelis/Brüser (2019) Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte, Dienstunfall - Begutachtung – Unfallfürsorge
Der nächste Beitrag erscheint nach den Osterferien am 12.4.2021

