Das Alimentationsprinzip
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren.
Das Alimentationsprinzip gewährleistet die Sicherstellung des gesamten Lebensunterhalts. Besoldung und Versorgung können deshalb nicht von der Bedürftigkeit der jeweiligen Beamten abhängig gemacht werden. Aus diesem Grund können Privateinkünfte grundsätzlich nicht auf Besoldung und Versorgung angerechnet werden.
Volkswirtschaftlich gesehen, ist die Alimentation Lohn, der in der besonderen Form der Besoldung, Versorgung usw. gewährt wird und damit zur Steigerung des Bruttosozialprodukts beiträgt.
Das Leitbild des Alimentationsprinzips ist nach wie vor die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit. Von der amtsangemessenen vollen Unterhaltsgewährung kann der Dienstherr nur abrücken, wenn die Beamtin/der Beamte freiwillig einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge stellt. Eine Einstellungsteilzeit (= Zwangsteilzeit), die dem Bewerber nicht die Wahl der Vollzeitbeschäftigung lässt, ist verfassungswidrig.
Bei der Konkretisierung der amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Das Alimentationsprinzip bildet aber Grundlage und Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die Amtsbezogenheit der Besoldung steht der Gewährung leistungsbezogener Zahlungselemente nicht entgegen.
Sinn und Zweck des Alimentationsprinzips lassen sich wie folgt erklären: Durch diese wirtschaftliche Unabhängigkeit soll sich die Beamtin/der Beamte ganz dem Dienst widmen können. Das Alimentationsprinzip beinhaltet deshalb auch die Beihilfe im Krankheitsfall und die Versorgung von Angehörigen einschließlich der Hinterbliebenenversorgung.
Der Beamte muss damit über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Grundbedürfnisse der Lebenshaltung hinaus im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten einen im Ergebnis amtsangemessenen Lebensstandard ermöglicht. Dabei ist die allgemeine wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung zu beachten.
Lesen Sie zum Alimentationsprinzip auch den Beitrag: BVerfG zur Mindestbesoldung von Beamten.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zum Alimentationsprinzip siehe
-
Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 1 BeamtStG, Rn. 53 ff.;
-
v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 3 BeamtStG, Rn. 95 und 96;
-
Schütz/Maiwald, Teil C vor §§ 1 2 LBG NRW, Rn. 71 ff.

