Das Leistungslaufbahngesetz oder: Die große Kunst der Gesetzgebung
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
das Bayerische Leistungslaufbahngesetz brachte neben einer Abkehr von dem bis dahin einheitlich geltenden Laufbahngruppenprinzip1, der Einführung der Leistungslaufbahn und von nur mehr sechs Fachlaufbahnen2 in Art. 17 auch neue Regelungen zu den Beförderungsverboten.
So lautet Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LlbG:
„Eine Beförderung darf nicht erfolgen…………
3.
vor Ablauf einer Dienstzeit von drei Jahren, bei einem Einstieg in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage von zwei Jahren nach der letzten Beförderung oder nach Dienstzeitbeginn bei Einstellung in einem Beförderungsamt, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte; dies gilt nicht, wenn ein einer höheren Besoldungsgruppe angehörendes Eingangsamt oberhalb derselben Qualifikationsebene oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene nach Erwerb der Qualifikation gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 oder Nr. 5 übertragen wird.“
Haben Sie diese Regelung verstanden? Oder geht es Ihnen eher wie Dr. Theodor Keck, Honorarprofessor und Generalsekretär des Bayerischen Landespersonalausschusses a.D., der unter Rn. 12 seiner Kommentierung bei Keck / Puchta / Konrad (Laufbahnrecht in Bayern, Rehm Verlag) zu eben dieser Regelung des Leistungslaufbahngesetzes bemerkt:
„Die Formulierung des Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 entspricht nicht dem Rechtsstaatsgebot der Normenklarheit, da sie nicht erkennen lässt, welche Fallgestaltungen geregelt werden…“
Mein Fazit zu dieser Regelung lautet jedenfalls:
Die Bewunderung des gemeinen Bürgers gilt hier einer gesetzgeberischen Glanzleistung als Summe von Können und Fleiß oder Treue als Wille zur Leistung durch Hingabe zur Arbeit im Verzicht auf Können ohne Anliegen, oder Treue zur Leistung durch Wille im Glauben zur Sache, in der Hingabe an Aufgabe und Anliegen im Dienst der Gesetzgebung aus Überzeugung, also Können im Glauben an die Summe von Treue und Leistung im Geiste richtigverstandener Tradition, oder, wie der gemeine Bürger zu sagen pflegt: …Ja, ja unsere Gesetzgeber!
(Frei nach Loriots Rede zum hundertjährigen Bestehen des Berliner Philharmonischen Orchesters, 1982).
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 Siehe dazu den Beitrag: Bayern: Einführung einer „Leistungslaufbahn" mit vier Qualifikationsebenen
2 Siehe dazu den Beitrag: Reduzierung der Laufbahnen – ein großer Vorteil für Beamte und Dienstherren!
Zu Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LlbG vgl.:
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Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, Art. 17 LlbG, Rn. 19 ff.
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Keck in Keck/Puchta/Konrad, Laufbahnrecht in Bayern, Art. 17 Rn. 11ff.

