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Der „Brexit“ im Beamtenrecht – Briten sind entlassen!

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Großbritannien hat für den Austritt aus der Europäischen Union gestimmt. Damit hatte im Vorfeld der Abstimmung keiner gerechnet. Während in der vergangenen Woche die Rechtsfolgen für die britischen Staatsbürger bei Ernennungen behandelt wurden, geht es in diesem Beitrag um die Folgen für bereits in das Beamtenverhältnis ernannte Briten.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG) sind  Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes entlassen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG nicht mehr vorliegen, wenn sie also ihre Staatsangehörigkeit verlieren, bzw. – wie im Falle des „Brexit“ – die EU-Bürgerschaft nicht mehr weiter besteht.

§ 22 BeamtStG (§ 31 BBG für Bundesbeamte) regelt die Entlassung kraft Gesetzes im Unterschied zur Entlassung durch Verwaltungsakt (vgl. § 23 BeamtStG und § 32 ff. BBG). Bei der Entlassung kraft Gesetzes wird das Beamtenverhältnis zu dem im Gesetz bestimmten Zeitpunkt bzw. bei Eintritt eines bestimmten, im Gesetz näher umschriebenen Ereignisses kraft Gesetzes beendet, ohne dass es einer Verfügung oder sonstigen Entscheidung im Einzelfall bedarf. Aus Gründen der Rechtssicherheit hat jedoch die für die Ernennung zuständige Behörde durch feststellenden Verwaltungsakt darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung kraft Gesetzes eingetreten sind und sie hat den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen.

Die Entlassung bedarf im Falle des „Brexit“ also keiner weiteren Schritte, sie tritt hier vielmehr automatisch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Großbritannien aus dem Staatenbund der EU ausscheidet.

Die einzige Möglichkeit, dieser Entlassung kraft Gesetzes zu entgehen besteht darin, dass die zuständige Behörde eine nach § 7 Abs. 3 BeamtStG bzw. § 7 Abs. 3 BBG von vorneherein mögliche Ausnahme vom Erfordernis der Staatsangehörigkeit jetzt nachträglich noch zulässt.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt: Der Entlassungstatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG) ist nicht erfüllt, wenn der Beamte neben seiner Staatsangehörigkeit, die für die Berufung in das Beamtenverhältnis maßgeblich war, noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BBG) den Zugang zum Beamtenverhältnis eröffnet (doppelte Staatsbürgerschaft).

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Siehe dazu auch die Beiträge:


Zur Ernennung von Ausländern siehe insbesondere:

  • Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 7 BeamtStG, Rn. 45 ff.

  • v. Roetteken inv. Roetteken/Rothländer, HBR, § 7 BeamtStG, Rn. 50 ff.

  • Hoffmannin Schütz/Maiwald, § 7 BeamtStG, Rn. 33 ff.

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