Der Dienstherr zahlt das Schmerzensgeld
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
nach § 253 Abs. 2 BGB steht einem Geschädigten bei einem rechtswidrigen und schuldhaften Angriff auf seine Unversehrtheit unter Umständen auch ein Ersatz des immateriellen Schadens zu, der im Allgemeinen unter dem Begriff „Schmerzensgeld“ bekannt ist. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes kann sich auch der Laie an sog. „Schmerzensgeldtabellen“ orientieren.1
Einige Beispiele:
Wem etwa nach einem Friseurbesuch die Haare ausfallen, der hat einen Anspruch auf Schadensersatz und auf Schmerzensgeld. Bei einer deutlich sichtbaren, nicht durch vorhandene Haare zu verdeckenden und daher entstellenden Schädigung der Kopfhaut durch eine Haarbehandlung bei einer Jugendlichen, die zu einem dauerhaften Haarverlust in den betroffenen Bereichen führte, sprach das OVG Koblenz2 der Klägerin ein Schmerzensgeld von 18.000 Euro zu. Bei einer bleibenden Kahlköpfigkeit wurde auf einen Anspruch in Höhe von 12.000 Euro entschieden. Aber auch eine missglückte Dauerwellenbehandlung oder Haarglättung kann allein schon zu einem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 120.- bis 1000.- Euro führen.
Schmerzensgeldansprüche sind dabei auf keine bestimmten Bereiche beschränkt. Sie finden sich gerade auch im ärztlichen Bereich. So führte eine fehlerhaft durchgeführte Fettabsaugung etwa zu einer Veränderung des Bauchmuskelgewebes verbunden mit einer Vorwölbung der Bauchmuskeldecke und zu letztendlich einem Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000 Euro.3
Gerade im Bereich des Polizeivollzugs und der Justizverwaltung – theoretisch auch in jedem anderen Bereich – können Beamte, die während des Dienstes tätlich angegriffen wurden, einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger besitzen. Was aber ist die Folge, wenn dieser Anspruch nicht realisiert werden kann, so etwa wenn der Schädiger bereits überschuldet oder nicht bekannt ist?
In diesen Fällen können Beamte nach einem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 24.6.2014 einen Antrag auf Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn stellen, wenn der Anspruch gegen den Schädiger nicht beigetrieben werden kann und der Ausfall wegen der Höhe des Schmerzensgeldes für den Beamten zu einer unbilligen Härte führen würde.4
Ich denke:
Der Beschluss ist ein richtiger Schritt zur Erfüllung der aus § 45 BeamtStG resultierenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Allerdings handelt es sich hier im Grunde um eine „selbstverständliche“ Fürsorgeleistung, die auch ohne einen solchen Beschluss und ohne eine spezialgesetzliche Regelung allein auf der Basis des § 45 BeamtStG gewährt werden müsste. Insbesondere trägt die Voraussetzung „unbillige Härte“ einen Wertungsspielraum in sich, den es im Interesse betroffener Beamter baldmöglichst einzugrenzen gilt.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 Beispiel: http://www.datentransfer24.de/Broschuere-Schmerzensgeld.html
2 Urteil vom 22.7.2013; Az.: 12 U 71/13.
3 AG Charlottenburg vom 3.4.2012; Az.: 216 C 270/11.
4 Vgl. dazu die im Internet ersichtlichen Schmerzensgeldtabellen.

