Der Funktionsvorbehalt im Beamtenrecht

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Im Beamtenrecht existieren einige Begriffe, von denen man zwar schon ab und zu gehört hat, mit deren Bedeutung aber man doch oftmals nicht so recht etwas anfangen kann. Einer dieser Begriffe scheint derjenige des „Funktionsvorbehalts“ zu sein.

 

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

 

Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz lautet: „Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertra-gen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.“

 

§ 3 BeamtStG (Landesbeamte) und § 4 BBG (Bundesbeamte) bestimmen wiederum übereinstimmend zum Beamtenverhältnis:

  

„Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).“

 

Verbindet man jetzt die Aussage der beiden Beamtengesetze mit der Vorgabe des Art. 33 Abs. 4 GG so ergibt sich folgende Aussage:

 

Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes = Beamten zu übertragen!

 

Was ist damit gemeint?

 

Durch die so getroffene Aussage ergibt sich ein Funktionsvorbehalt zugunsten von Beamten, denn nur diese stehen in dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Bestimmte staatliche Aufgaben können damit nur von Beamten wahrgenommen werden. Welche Tätigkeiten unter den Funktionsvorbehalt eines von Beamten wahrzunehmenden Funktionsbereichs fallen, hängt von der Auslegung des Begriffspaares „hoheitsrechtliche Befugnisse“ in Art. 33 Abs. 4 GG ab.

  

Unstreitig fällt der Bereich der Eingriffsverwaltung (Polizei, Justiz, Zoll, aber auch Bau- und Gewerbeaufsicht usw.) unter den Funktionsvorbehalt. Aber auch die Aus-übung hoheitsrechtlicher Befugnisse über die klassische Eingriffsverwaltung hinaus im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Daseinsvorsorge (Leistungsverwaltung) gehört nach der hier vertretenen Auffassung zum verfassungsrechtlichen Funktionsvorbehalt. Siehe dazu den Beitrag: Müssen Lehrer Beamte sein?

  

Was ist nun der Grund für den Funktionsvorbehalt?

 

Sinn und Zweck des Funktionsvorbehalts kann darin gesehen werden, dass Beamte durch das öffentliche Dienst- und Treueverhältnis eine besonders enge Bindung zu ihrem Dienstherrn haben und deswegen für bestimmte Aufgaben besonders befähigt sind. Diese Bindung wird zum Beispiel dadurch deutlich, dass Beamte nicht streiken dürfen. Das besondere Dienst- und Treueverhältnis stellt durch die Sicherung der Rechtsstellung der Beamten zusätzlich auch noch ein besonderes Maß an deren Verlässlichkeit sicher. Außerdem sind die Beamten aufgrund des Dienst- und Treueverhältnisses durch gesetzliche Vorgaben und durch das Disziplinarrecht in besonderer Weise an Recht und Gesetz gebunden.

 

Neben den Beamten sind in den öffentlichen Verwaltungen auch Tarifbeschäftigte tätig, die ebenfalls hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben. Dies ist möglich, weil es zwei Ausnahmen vom Funktionsvorbehalt gibt:

 

  • Der Funktionsvorbehalt gilt nur, wenn die Aufgabe „ständig“ zu erbringen ist.
  • Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse soll „in der Regel“ Beamten übertragen werden.

 

Der Funktionsvorbehalt hindert die einzelnen Dienstherren also nicht daran, be-stimmte Teilbereiche von hoheitsrechtlichen Befugnissen auf Tarifbeschäftigte oder beliehene Unternehmer zu übertragen. Siehe hierzu den Beitrag: Beliehene Unternehmer und Verwaltungshelfer

 

Ich denke:

 

 

Entscheidend für den von der Verfassung vorgegebenen Funktionsvorbehalt und damit für das „Funktionieren“ der gesamten staatlichen Verwaltung ist es, dass das Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten der Beamten gewahrt bleibt.

 

Ist das nicht der Fall, so können sich daraus äußerst negative Auswirkungen erge-ben, wie etwa das im Beitrag Verkehrsüberwachung ohne Beamte dargestellte Beispiel deutlich zeigt.

 

 

Herzlich,  

 

 

Ihr Dr. Maximilian Baßlsperger

 

Zum Funktionsvorbehalt wird empfohlen:

 

1. Summer in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 1 BeamtStG, Rn. 25 ff.

2. Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht, Kapitel 5, Rn. 18 ff.

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