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Die Schreibfehler des Bayerischen Unterrichtsministeriums

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Ist ein Rechtschreibfehler wirklich so schlimm, wenn selbst dem für die Lehramtsprüfungen zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus sogar in seiner Lehramtsprüfungsordnung Grammatikfehler unterlaufen?

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

schon in dem Beitrag Der Dreißigjährige Krieg im Beamtenrecht war die oft mangelhafte Allgemeinbildung von Lehrern ein Thema. Fest steht: Auch so manchem Lehrer unterläuft einmal der eine oder andere Rechtschreib- oder Grammatikfehler. Ist das aber denn wirklich so schlimm, wenn sogar dem für die Lehramtsprüfungen zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus in seiner im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Lehramtsprüfungsverordnung Grammatikfehler unterlaufen und diese Fehler mehr als fünf Jahre lang nicht korrigiert werden?

§ 28 Abs. 3 Satz 1 LPO I vom 13.3.2008 (GVBl. S.180) lautete: „Die Bewertung der gesamten Leistung des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin in jeder mündlichen Prüfung erfolgt durch beide prüfungsberechtigten Personen.“

In Satz 4 dieser Vorschrift hieß es: „Der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der mündlichen Prüfung und die darin gestellten Hauptfragen, die Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin durch jeden der beiden prüfungsberechtigten Personen und die endgültige Note werden in der Niederschrift (§ 7 Abs. 3) festgehalten.“

Durch die Änderungsverordnung vom 9.9.2013 (GVBl S. 589) wurden diese Fehler jetzt nach mehr als fünf Jahren berichtigt. Aber war das denn wirklich schlimm?

Ich denke:
Flüchtigkeitsfehler passieren nun einmal und nur wer nicht arbeitet macht auch keine Fehler.

Aber natürlich fallen solche Fehler ganz besonders ins Auge, wenn Sie sogar dem Unterrichts- und Kultusministerium unterlaufen – und das auch noch in einer vor mehr als fünf Jahren im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Lehramtsprüfungsordnung.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

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