Diebstahl geringwertiger Sachen und seine disziplinar-rechtlichen Folgen
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
'mal soeben eine Schachtel Zigaretten „mitgehen lassen“ ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann bei einem Beamten schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden im Strafrecht als Diebstahl (§ 242 StGB) nach § 248a StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Der Beamte, der in einem Geschäft eine Schachtel Zigaretten stiehlt, verletzt die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) bzw. § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG (Bundesbeamte) obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und begeht damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Ein solches außerdienstliches Verhalten ist auch nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG/§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG).
Erschwerend fällt ins Gewicht, wenn die Tat durch einen Polizeibeamten ausgeübt wird. Zu den einem Polizeivollzugsbeamten obliegenden spezifischen Amtspflichten gehören als Kernpflichten insbesondere die Verhinderung und die Verfolgung von Straftaten. Angesichts dieser spezifischen Amtspflichten kann auch eine außerdienstlich begangene vorsätzliche Straftat in besonderem Maße das Vertrauen in die Verwaltung sowie in die Integrität eines Polizeivollzugsbeamten erschüttern, wobei sich die Stellung als Polizeibeamter besonders erschwerend auswirkt, wenn ein Bezug zur Dienstausübung gegeben ist (Diebstahl während der Dienstzeit). Aus diesem Grund hielt der Disziplinarsenat in diesem Fall eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 SächsDG) für erforderlich und angemessen.
Gleichwohl hatte der Beamte „Glück“: Eine Kürzung darf nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsDG (und den entsprechenden Vorschriften des Bundes und der Länder) nicht mehr verhängt werden, wenn die Tat – wie im vorliegenden Fall – nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO nach Erfüllung der Geldauflage (im Fall 200,00 Euro) nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann und eine Kürzung der Dienstbezüge nicht zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten.
Lesen Sie dazu den Blogbeitrag der kommenden Woche:
Maßnahmeverbot wegen bereits erfolgter strafrechtlicher Ahndung
Eine solche zusätzliche Maßnahme ist nur nach individueller Prüfung des Einzelfalls beim Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr zulässig, wenn also konkrete Befürchtungen ersichtlich sind, der Beamte werde sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe oder Auflage erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen.2 Eine solche konkrete Wiederholungsgefahr lag hier nicht vor, weil die früher begangenen Dienstpflichtverletzungen in keinem Zusammenhang mit der neuen Tat standen.
Lesen Sie in diesem Zusammenhang den Fachbeitrag:
Disziplinarrechtliche Risiken des Verhaltens nach Dienstschluss
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zur Maßnahmeverbot wegen strafrechtlicher Ahndung wird empfohlen:
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Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 14 BDG, Rn. 1 ff. und
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Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 15 BayDG, Rn. 1 ff.
1 Urteil vom 14.3.2014, Az.: D 6 A 767/12.
2 BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, BVerwGE 123, 75, 80.

