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Dienstpostenbündelung und „spitze“ Dienstpostenbewertung IV

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In den Ländern haben sich seit der Föderalismusreform wesentliche  Unterschiede in den einzelnen Laufbahnsystemen ergeben. Es stellt sich die Frage, welchen Einfluss diese Entwicklung auf die nach dem BVerfG grundsätzlich zulässige Dienstpostenbündelung besitzt.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

im Rahmen der Föderalismusreform wurde etwa in Bayern durch das LlbG das früher einheitliche Laufbahnsystem grundlegend geändert. Eine Laufbahn war früher auch in diesem Bundesland im Wesentlichen gekennzeichnet durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fachrichtung (z.B. Steuerverwaltung) und einer Laufbahngruppe (z. B.: gehobener Dienst). Aus diesen beiden Faktoren bestand üblicherweise eine Laufbahn (z.B.: gehobener Dienst in der Steuerverwaltung bzw. gehobener Steuerverwaltungsdienst)1. Diese Gliederung ist etwa in Bayern – zumindest auf den ersten Blick – entfallen, sie wurde durch sechs Fachlaufbahnen mit jeweils einer durchgehenden „Leistungslaufbahn“ (Art. 5 Abs. 1 LlbG) abgelöst, wobei allerdings jetzt sogenannte „Qualifikationsebenen“ und zudem „fachliche Schwerpunkte“ gebildet wurden.2

Die Bezeichnung für einen Beamten des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes lautet jetzt:

„Beamter in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuerverwaltung“.

Es fragt sich, ob eine Dienstpostenbündelung bei der „Leistunglaufbahn“ auch über die Grenzen der jeweiligen Qualifikationsebene hinaus möglich ist.

Entscheidend ist Folgendes: Laufbahngruppen knüpfen seit jeher an graduell unterschiedlich erworbene schulische bzw. akademische Qualifikationen an und nichts anderes ergibt sich gemäß Art. 7 Abs. 1 LlbG bezüglich der Qualifikationsebenen. Sowohl die in Bayern bestehenden Qualifikationsebenen als auch die bei Bundesbeamten und in anderen Ländern nach wie vor bestehenden Laufbahngruppen besitzen de facto ein Eingangsamt und ein Endamt.

Der bayerische Gesetzgeber geht  dabei an mehreren Stellen selbst von der Undurchlässigkeit der Qualifikationsebenen aus, wenn er etwa in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayDG bestimmt: „Die Zurückstufung ist die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt, höchstens bis in das jeweilige Eingangsamt.“ Zum anderen finden sich Auswirkungen des Laufbahngruppensystems bereits  im Laufbahnrecht selbst. So wird in Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG gesetzlich vorgegeben, dass eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 (= erstes Beförderungsamt in der jeweils höheren Qualifikationsebene) ausnahmslos einen Erwerb der entsprechenden Qualifikation voraussetzt.

Im Ergebnis bestehen damit also die früheren Überlappungsämter de facto fort.

Die Parallele zum Laufbahngruppensystem wird auch an einer anderen Stelle des „neuen“  Laufbahnrechts deutlich. Zur Anrechnung von Dienstzeiten auf die Probezeit bestimmt beispielsweise Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG: „Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die beim Erwerb der für die Fachlaufbahn notwendigen Qualifikation noch nicht berücksichtigt worden sind und die nach Art und Bedeutung mindestens der der Qualifikationsebene in der jeweiligen Fachlaufbahn entsprechenden Tätigkeit genügen, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen“. Auch hiermit wird die Qualifikationsebene mit der Laufbahngruppe gleichgestellt.

Im Ergebnis bedeutet dies: Das bisherige Laufbahngruppensystem wurde also nicht ersatzlos abgeschafft, sondern allenfalls modifiziert. Gerade weil bei den Qualifikationsebenen  bestimmte Zugangsvoraussetzungen gefordert werden, kann  auch in Bayern eine Ämterbündelung über die Grenzen der Überlappungsämter hinaus nicht mehr als verfassungskonform eingestuft werden. Bei einer anderen Auslegung würde sich der bayerische Gesetzgeber in Widerspruch zu seinen eigenen, oben beschriebenen gesetzlichen Vorgaben setzen.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
_______________

1 Zu dieser Laufbahnformel vgl. schon Baßlsperger, ZBR 1994, 111/112.
2  Lorse  ZBR 2016, 179/180:  „Tatsächlich werden zahlreiche eigenständige Fachlaufbahnen kurzerhand als ´fachliche Schwerpunkte´ innerhalb einer Fachlaufbahn umetikettiert.“


Siehe dazu:

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