rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

E- Zigarette: Rauchen für Beamte trotzdem verboten!

Jetzt bewerten!

Die Nutzung einer elektronischen Zigarette unterliegt dem umfassenden Rauchverbot in einer Behörde, in einem Schulgebäude oder auf dem Schulgelände. In diesem Sinne hat zumindest das VG Gießen1 entschieden.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

in dem zugrundeliegenden Fall wies der Schulleiter einen Lehrer nach § 35 Satz 2 BeamtStG an, keine elektronischen Zigaretten auf dem Schulgelände zu rauchen, weil auf dem schulischen Gelände ein absolutes Rauchverbot besteht. Der Kläger wandte sich mit der Begründung gegen die Weisung, dass das Rauchen einer elektronischen Zigarette nicht unter das in § 3 Abs. 9 Satz 3 Hessisches Schulgesetz (HSchG) normierte Rauchverbot falle. Nach dieser Vorschrift ist Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände generell nicht gestattet. Was unter „Rauchen“ zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt.

Das VG Gießen hat nunmehr entschieden: Das Rauchverbot sei nicht auf bestimmte Produktgruppen beschränkt. Es diene aber jedenfalls nicht nur dem Schutz der Nichtraucher vor Gesundheitsgefährdungen. Vielmehr sei das umfassende Rauchverbot Teil der Präventionsarbeit. „Im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge zielt es darauf ab, Schüler und Schülerinnen von einem für ihre Gesundheit risikobehafteten Verhalten abzuhalten und sie dazu anzuhalten, ein suchtfreies Leben zu führen“, so das VG Gießen. Damit umfasse dieses Verbot letztendlich auch elektronische Zigaretten. Nach Ansicht des Gerichts sprechen für diese Bewertung sowohl das äußere Erscheinungsbild der elektronischen Zigarette, das mit dem Konsum herkömmlicher Zigaretten vergleichbar sei, als insbesondere auch die allgemein mit dem Rauchen verbundenen gesundheitlichen Risiken. Bei der Verwendung der elektronischen Zigarette bestehe genauso wie bei traditionellen Zigaretten die Gefahr einer sich entwickelnden psychischen Abhängigkeit. Außerdem seien elektronische Zigaretten möglicherweise ein Einstiegsprodukt in den allgemeinen Tabakkonsum.

Besonders wichtig erscheint dabei folgender Hinweis:

„Die durch elektronische Zigaretten verursachten gesundheitlichen Schäden sind noch nicht abschließend wissenschaftlich geklärt.“

Schließlich finde das dem Kläger erteilte Nutzungsverbot eine rechtliche Grundlage auch in § 34 Satz 3 BeamtStG, denn nach dieser Vorschrift muss ein Beamter der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Der Achtung und dem Ansehen des ein-zelnen Beamten in Bezug auf seine Stellung als Amtsträger kommt wegen der damit verbundenen Ausstrahlung auf das Ansehen der öffentlichen Verwaltung und der Art ihrer Wahr-nehmung in der Öffentlichkeit eine erhebliche Bedeutung zu. Diesen Anforderungen werde aber eine Lehrkraft aufgrund ihrer Vorbildfunktion für die Schülerinnen und Schüler nicht ge-recht, wenn sie wie der Kläger während der Dienstzeit auf dem Schulgelände und/oder im Schulgebäude oder in einem Lehrerzimmer elektronische Zigaretten raucht und damit ein mit gesundheitlichen Risiken behaftetes Verhalten der Suchtbefriedigung an den Tag legt. Der Auftrag der Schule zur Suchtprävention, dem auch der Kläger verpflichtet ist, wäre durch eine „Freigabe“ der elektronischen Zigarette ernsthaft gefährdet, wenn nicht sogar in sein Gegenteil verkehrt.

All dies rechtfertigt nach dem VG Gießen die erteilte Weisung, elektronische Zigaretten nicht auf dem Schulgelände zu nutzen.

Übrigens: Der Kläger konnte sein auf die Aufhebung der Dienstanweisung gerichtetes Begehren lediglich im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgen. Das von dem Schulleiter ausgesprochene Verbot, elektronische Zigaretten auf dem Schulgelände zu zeigen bzw. zu nutzen, stellt keinen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) dar. Der Regelungszweck der Weisung bestand im Falle des VG Gießen darin, die Einzelheiten der Dienstausübung festzulegen. Damit fehlte es an der einen Verwaltungsakt kennzeichnenden unmittelbaren Rechtswirkung nach außen. Daran ändere sich – so das Gericht – auch nichts dadurch, dass sich die dienstliche Anordnung auch auf die persönliche Rechtsstellung des Beamten – und auf Art. 2 Abs. 1 GG – auswirkte. Eine aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO war damit nicht gegeben.

Siehe dazu die Beiträge:

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
_____________________________
1 Urteil vom 20.02.2013; Az.: 5 K 455/12.GI, NVwZ-RR 2013, 643 ff.


Vgl. zur Weisung und zum Achtungs- und Vertrauensgrundsatz insbesondere:

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 34 BeamtStG, Rn. 40 und § 35 BeamtStG Rn. 107 ff.

  • Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 34 BeamtStG,

  • 185 ff. und § 35 BeamtStG Rn.43 ff. und Rn. 53 ff.

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
banner-beamtenrecht.png
rehm_e-line_banner_355x355_L1_Var1.jpg
SX_LOGIN_LAYER