Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Antrag des Beamten
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
eingeschüchterte Kinder und Eltern berichteten von Beleidigungen und rigiden Strafarbeiten durch eine Lehrerin. Auch die Versetzung an eine andere Schule nützte nichts. Die Lehrerin pflegte ihren Unterrichtsstil weiter. Das zuständige Schulamt sah dennoch von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ab. Deshalb ging die Beamtin in die Offensive, weil sie sich von allen Anschuldigungen reinwaschen wollte. Dies hätte sie besser nicht getan. Ein von ihr angestrengtes Disziplinarverfahren endete mit einem Verweis seitens der Landesanwaltschaft, welche nach der Einleitung für den Erlass von Disziplinarverfügungen zuständig wurde.
Es habe sich gezeigt, so die Landesanwaltschaft, dass die Lehrerin in bestimmten Bereichen ein Verhalten an den Tag gelegt hatte, das nicht mehr mit den Dienstpflichten in Einklang stand. Die Folge: Die Landesanwaltschaft erließ als Disziplinarverfügung einen Verweis.
Ein Beamter/eine Beamtin kann nach § 18 Abs. 1 BDG (Bundesbeamte) und nach dem jeweiligen Disziplinarrecht der Länder im sogenannten Selbstreinigungsverfahren die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. Der Antrag darf dann nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
Die Entscheidungsmöglichkeiten:
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Wird die Einleitung eines Disziplinarverfahrens dennoch abgelehnt, so hat der Beamte einen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass keine zureichenden Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen gegeben sind.
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Besteht hingegen ein konkreter Anfangsverdacht eines Dienstvergehens, so wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet und nach den üblichen Regeln durchgeführt.
Man sollte sich die Stellung eines solchen Antrags aber reiflich überlegen, wie der oben beschriebene Fall deutlich zeigt.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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Zum Disziplinarrecht vgl. auch die Beiträge:
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Sex mit Schülerin: Keine Strafe - aber Entfernung aus dem Dienst
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Beleidigungen durch Politiker und Disziplinarrecht der Beamten
Zum Selbstreinigungsverfahren vgl.:
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Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 20 BayDG Rn. 1
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Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 18 BDG, Rn. 1 ff.
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Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht (online); Kapitel 14, Rn. 91 ff.
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Baßlsperger, Einführung in das neue Beamtenrecht (print); Kapitel 13, Rn. 91 ff.

