Einstellung in den Vorbereitungsdienst trotz HIV-Infektion
Liebe Leserin, lieber Leser,
im Fall des VG Hannover begehrte der Kläger seine Einstellung als Beamter auf Widerruf als Polizeikommissar-Anwärter trotz einer HIV-Erkrankung (VG Hannover v. 19.7.2019 – 13 A 2059/17). Die zuständige Behörde lehnte eine Ernennung mangels der erforderlichen gesundheitlichen Eignung ab. Die Klage des abgelehnten Bewerbers hatte jedoch vor dem VG Erfolg. Die Behörde darf – so das VG – die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst nicht allein nur aufgrund seiner HIV-Infektion ablehnen.
Zur Beurteilung der nach § 9 BeamtStG / § 9 BBG für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitlichen Eignung müssen in jedem Einzelfall die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bezieht sich dabei nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die gesamte künftige Amtstätigkeit. Sie enthält naturgemäß eine entsprechende Prognose, die in der Regel vom Amtsarzt begutachtet, vom Dienstherrn aber in eigener Verantwortung getroffen wird.
Das Besondere an dem Fall des VG Hannover war Folgendes: Der Sachverständige kam in dem vom Gericht eingeholten Gutachten zu dem Schluss, dass der Kläger nicht nur trotz der HIV-Infektion aktuell polizeidiensttauglich ist, sondern dass sich für den Kläger die Prognose ergebe, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die gesetzliche Altersgrenze erreichen und er werde auch allen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gesundheitlich gerecht werden. Es war nach ärztlicher Ansicht also nicht mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit zu rechnen.
Der Gutachter hat weiterhin – für das VG überzeugend – dargelegt, dass das vom Kläger ausgehende Risiko als HIV-infizierter Beamter nicht über dem eines „normalen“ anderen Polizeibeamten liegt.
Man muss aber sehen, dass das VG Hannover einen Einzelfall entschieden hat. Der Gutachter hatte hier Aussagen allein zu dem speziellen Fall des Klägers getroffen. Eine Verallgemeinerung der getroffenen Erkenntnisse auf alle Fälle von HIV-infizierten Bewerbern ist also nicht möglich, worauf auch das Gericht in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich hinweist.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge mit dem Titel:
Literaturhinweis:
Weiß/Niedermaier/Summer, § 9 BeamtStG, Rn. 24 ff.
Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 9 BeamtStG, Rn. 28 ff.
v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 9 BeamtStG, Rn. 205 ff.

