Ernennung zum Beamten und bestehender Arbeitsvertrag
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
hinsichtlich des Schicksals eines bei der Ernennung bestehenden Arbeitsverhältnisses muss man zunächst zwischen Arbeitsverträgen mit demselben Dienstherrn (Arbeitgeber) und mit anderen Arbeitgebern unterscheiden.
a) Dem Grundsatz der „vollen Hingabe“ tragen zunächst die Regelungen des § 12 Abs. 3 BBG und des jeweiligen Landesrechts Rechnung, wonach mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses ein zum gleichen Dienstherrn bestehendes privatrechtliches Dienstverhältnis kraft Gesetzes erlischt. Unter den Begriff des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 3 BBG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften fallen sämtliche Dienstverträge im Sinne des § 611 ff. BGB, sofern der zum Beamten Ernannte in seiner früheren Tätigkeit weisungsgebunden war und entsprechend in den Dienstbetrieb ein-gegliedert worden ist. Auf die weitere Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses (TVÖD/TV-L oder ein individuell ausgehandelter Einzelarbeitsvertrag) kommt es nicht an. Ob ein Teilzeit- oder Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart wurde, spielt ebenfalls keine Rolle. Deswegen fällt auch eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB VI in den Anwendungsbereich der Norm.
Da eine Ernennung auch auf einen späteren Zeitpunkt hin erfolgen kann, ist die innere Wirk-samkeit der Ernennung, also der in der Ernennungsurkunde genannte – spätere – Zeitpunkt der maßgebliche Zeitpunkt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei spielt es wei-terhin keine Rolle, welche Art des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 4 BeamtStG be-gründet wird (Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf). Le-diglich bei einer Ernennung zum Ehrenbeamten scheidet die Rechtsfolge des § 12 Abs. 3 BBG aus.
Umgekehrt wird ein bestehendes Beamtenverhältnis nicht dadurch berührt, dass nebenher ein privatrechtliches Dienstverhältnis mit dem Dienstherrn neu, d. h. nach Begründung des Beamtenverhältnisses, als Nebentätigkeit eingegangen wird.
b) Das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber wird durch die Ernennung dagegen nicht berührt. Es besteht fort und muss durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag mit diesem anderen Arbeitgeber beendet werden. Wird erst nach Ernennung des Beamten bekannt, dass ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber als dem Dienstherrn weiter fortbesteht, so wird der Dienstherr dem Beamten eine Frist zur Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses setzen und bei ergebnislosem Ablauf der Frist die Ernennung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG bzw. nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zurücknehmen. Die Absicht, ein Vollarbeitsverhältnis auch nach Ernennung zum Beamten fortzusetzen ist ein für die Begrün-dung des Beamtenverhältnisses so wesentlicher Umstand, dass eine entsprechende Offen-barungspflicht angenommen werden muss und die Nichtoffenbarung den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt.
Ein während des Bestehens eines Beamtenverhältnisses mit einem anderen Dienstherrn (anderen Arbeitgeber) begründetes privatrechtliches Dienstverhältnis ist ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nebentätigkeit zu beurteilen. Es wird daher grundsätzlich nur zulässig sein, wenn es die Arbeitskraft des Beamten nur nebenher beansprucht.
Nimmt der Beamte erst nach seiner Ernennung eine volle Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, wird der Dienstherr ebenfalls die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (= nicht genehmigte Nebentätigkeit) fordern und bei Erfolglosigkeit das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entfernung aus dem Dienst einleiten. Beim Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer reduzierten Arbeitszeit kommt es auf die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten oder aufgenommenen Tätigkeit im Sinne des Nebentätigkeitsrechts an. Siehe dazu die Beiträge:
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zu der Rechtsfolgenregelung bei einem bestehenden Arbeitsvertrag vgl.:
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Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 24 BayBG, Rn. 1 ff.
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Woydera in Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 13 SächsBG, Rn. 7 ff.

