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Ernennung zum Beamten und bestehender Arbeitsvertrag

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Der Beamte hat sich mit voller Hingabe („vollem persönlichem Einsatz“), mit seiner ganzen Persönlichkeit und Arbeitskraft seinem Amt zu widmen (vgl. § 61 Abs. 1 BBG und § 34 Satz 1 BeamtStG) Mit dieser Pflicht ist ein neben dem Beamtenverhältnis bestehendes privatrechtliches Arbeitsverhältnis grundsätzlich unvereinbar.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

hinsichtlich des Schicksals eines bei der Ernennung bestehenden Arbeitsverhältnisses muss man zunächst zwischen Arbeitsverträgen mit demselben Dienstherrn (Arbeitgeber) und mit anderen Arbeitgebern unterscheiden.

a) Dem Grundsatz der „vollen Hingabe“ tragen zunächst die Regelungen des § 12 Abs. 3 BBG und des jeweiligen Landesrechts Rechnung, wonach mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses ein zum gleichen Dienstherrn bestehendes privatrechtliches Dienstverhältnis kraft Gesetzes erlischt. Unter den Begriff des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 3 BBG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften fallen sämtliche Dienstverträge im Sinne des § 611 ff. BGB, sofern der zum Beamten Ernannte in seiner früheren Tätigkeit weisungsgebunden war und entsprechend in den Dienstbetrieb ein-gegliedert worden ist. Auf die weitere Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses (TVÖD/TV-L oder ein individuell ausgehandelter Einzelarbeitsvertrag) kommt es nicht an. Ob ein Teilzeit- oder Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart wurde, spielt ebenfalls keine Rolle. Deswegen fällt auch eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB VI in den Anwendungsbereich der Norm.

Da eine Ernennung auch auf einen späteren Zeitpunkt hin erfolgen kann, ist die innere Wirk-samkeit der Ernennung, also der in der Ernennungsurkunde genannte – spätere – Zeitpunkt der maßgebliche Zeitpunkt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei spielt es wei-terhin keine Rolle, welche Art des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 4 BeamtStG be-gründet wird (Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf). Le-diglich bei einer Ernennung zum Ehrenbeamten scheidet die Rechtsfolge des § 12 Abs. 3 BBG aus.

Umgekehrt wird ein bestehendes Beamtenverhältnis nicht dadurch berührt, dass nebenher ein privatrechtliches Dienstverhältnis mit dem Dienstherrn neu, d. h. nach Begründung des Beamtenverhältnisses, als Nebentätigkeit eingegangen wird.

b) Das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber wird durch die Ernennung dagegen nicht berührt. Es besteht fort und muss durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag mit diesem anderen Arbeitgeber beendet werden. Wird erst nach Ernennung des Beamten bekannt, dass ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber als dem Dienstherrn weiter fortbesteht, so wird der Dienstherr dem Beamten eine Frist zur Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses setzen und bei ergebnislosem Ablauf der Frist die Ernennung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBG bzw. nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zurücknehmen. Die Absicht, ein Vollarbeitsverhältnis auch nach Ernennung zum Beamten fortzusetzen ist ein für die Begrün-dung des Beamtenverhältnisses so wesentlicher Umstand, dass eine entsprechende Offen-barungspflicht angenommen werden muss und die Nichtoffenbarung den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt.

Ein während des Bestehens eines Beamtenverhältnisses mit einem anderen Dienstherrn (anderen Arbeitgeber) begründetes privatrechtliches Dienstverhältnis ist ebenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nebentätigkeit zu beurteilen. Es wird daher grundsätzlich nur zulässig sein, wenn es die Arbeitskraft des Beamten nur nebenher beansprucht.

Nimmt der Beamte erst nach seiner Ernennung eine volle Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, wird der Dienstherr ebenfalls die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (= nicht genehmigte Nebentätigkeit) fordern und bei Erfolglosigkeit das förmliche Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entfernung aus dem Dienst einleiten. Beim Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer reduzierten Arbeitszeit kommt es auf die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten oder aufgenommenen Tätigkeit im Sinne des Nebentätigkeitsrechts an. Siehe dazu die Beiträge:

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Zu der Rechtsfolgenregelung bei einem bestehenden Arbeitsvertrag vgl.:

  • Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 24 BayBG, Rn. 1 ff.

  • Woydera in Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 13 SächsBG, Rn. 7 ff.

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17 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 18.01.2024 um 07:58:
Sehr geehrter Herr Dorn! Der Verlag hat mir Ihre Frage übersandt. In Ihrem Fall verweise ich darauf, dass Sie die Ernennungsurkunde zwar sofort entgegennehmen können (äußere Wirksamkeit), der tatsächliche Beginn des Beamtenverhältnisses aber auch auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt werden sollte ("Hiermit ernenne ich Sie mit Wirkung vom... = innere Wirksamkeit). Das sollte reichen. Besten Dank für Ihr Interesse an den Veröffentlichungen hier in der Blogreihe , Maximilian Baßlsperger
kommentiert am 16.01.2024 um 08:06:
Hallo, danke für den hilfreichen Artikel. Ich habe ein ähnliches Problem wie Peter und habe mich auch an mein zukünftiges Personalamtes gewendet. Leider sind diese sich unsicher und wollen lieber das ich einen Aufhebungsvertrag mache. Wenn ich aber früher kündige müsste ich eine hohe Geldsumme an meinen alten Arbeitgeber zurückzahlen. Wie kann ich mein Personalamt überzeugen das ich für 1,5 Monate einen weiteren Arbeitsvertrag habe, aber in dieser Zeit Urlaub und Überstunden nehme ?
kommentiert am 25.08.2022 um 11:03:
Hallo Peter! Ja diese Möglichkeit besteht. Man sollte aber zumindest ordentlich kündigen, damit man keine Schadensersatzansprüche befürchten muss. Über die Einstellung als Beamter entscheidet die aufnehmende Stelle (Zoll). Das steht in § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG und § 12 BBG. Wenden Sie sich einfach an die personal-verwaltende Behörde beim Zoll! Beste Grüße, Maximilian Baßlsperger
kommentiert am 22.08.2022 um 22:56:
Hallo, vielen Dank für die bisherigen Erläuterungen. In der selben Situation, wie Tanja sie am 10.07.2018 geschildert hat: Wenn aber kein Auflösungsvertrag möglich ist und, wie beschrieben, in der Zeit zwischen 1.8. und 15.8. keine Arbeitszeit/-leistung beim alten Arbeitgeber abzuleisten ist, gibt es dann dennoch die Möglichkeit die Stelle (beim Zoll) als Beamter am 1.8. anzutreten? Wenn ja, wer entscheidet das, wenn nein, wo steht das im Gesetz? :) Vielen lieben Dank
kommentiert am 22.08.2022 um 22:53:
Hallo, vielen Dank für die bisherigen Erläuterungen. In der selben Situation, wie Tanja sie am 10.07.2018 geschildert hat: Wenn aber kein Auflösungsvertrag möglich ist und, wie beschrieben, in der Zeit zwischen 1.8. und 15.8. keine Arbeitszeit/-leistung beim alten Arbeitgeber abzuleisten ist, gibt es dann dennoch die Möglichkeit die Stelle (beim Zoll) als Beamter am 1.8. anzutreten? Wenn ja, wer entscheidet das, wenn nein, wo steht das im Gesetz? :) Vielen lieben Dank
kommentiert am 22.08.2022 um 22:51:
Hallo, vielen Dank für die bisherigen Erläuterungen. In der selben Situation, wie Tanja sie am 10.07.2018 geschildert hat: Wenn aber kein Auflösungsvertrag möglich ist und, wie beschrieben, in der Zeit zwischen 1.8. und 15.8. keine Arbeitszeit/-leistung beim alten Arbeitgeber abzuleisten ist, gibt es dann dennoch die Möglichkeit die Stelle (beim Zoll) als Beamter am 1.8. anzutreten? Wenn ja, wer entscheidet das, wenn nein, wo steht das im Gesetz? :) Vielen lieben Dank
kommentiert am 22.08.2022 um 22:47:
Hallo, vielen Dank für die bisherigen Erläuterungen. In der selben Situation, wie Tanja sie am 10.07.2018 geschildert hat: Wenn aber kein Auflösungsvertrag möglich ist und, wie beschrieben, in der Zeit zwischen 1.8. und 15.8. keine Arbeitszeit/-leistung beim alten Arbeitgeber abzuleisten ist, gibt es dann dennoch die Möglichkeit die Stelle (beim Zoll) als Beamter am 1.8. anzutreten? Wenn ja, wer entscheidet das, wenn nein, wo steht das im Gesetz? :) Vielen lieben Dank
kommentiert am 22.08.2022 um 22:43:
Hallo, vielen Dank für die bisherigen Erläuterungen. In der selben Situation, wie Tanja sie am 10.07.2018 geschildert hat: Wenn aber kein Auflösungsvertrag möglich ist und, wie beschrieben, in der Zeit zwischen 1.8. und 15.8. keine Arbeitszeit/-leistung beim alten Arbeitgeber abzuleisten ist, gibt es dann dennoch die Möglichkeit die Stelle (beim Zoll) als Beamter am 1.8. anzutreten? Wenn ja, wer entscheidet das, wenn nein, wo steht das im Gesetz? :) Vielen lieben Dank
kommentiert am 14.04.2022 um 09:50:
Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr Manecke, dem "Ruhen" des Arbeitsverhältnisses steht dann nichts entgegen, wenn Ihr Arbeitgeber damit einverstanden ist. Ansonsten sind Sie zur Arbeitsleistung verpflichtet. Frohe Ostern!
kommentiert am 13.04.2022 um 10:52:
Vielen Dank für diese Erläuterungen! Ich habe eine Frage zu folgender Fallgestaltung: Ist es möglich ein bestehendes privatrechtlicher Arbeitsverhältnis ruhen zu lassen (Beurlaubung) und eine Verbeamtung auf Widerruf anzutreten?
kommentiert am 29.04.2019 um 09:26:
Das beste Mittel wäre es, mit dem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag abzuschließen. Dieser ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich und der Arbeitgeber dürfte wohl auch kein Interesse daran haben, Sie weiterhin zu beschäftigen.
kommentiert am 28.04.2019 um 17:46:
Hallo, ich kann mich mit einer ähnlichen Situation von Shah anschließen. Ich bin derzeit auch beim Land Sachsen angestellt und soll von der Stadt Dresden zum Beamten auf Probe ernannt werden. Meine Kündigungsfrist von 6 Monaten durch langjährige Betriebszugehörigkeit kann ich auch nicht mehr pünktlich einhalten. Wie komme ich demnach sicher und Problem los aus dem Arbeitsvertrag? Oder gehe ich in diesem Fall auch mit meiner Ernennungsurkunde zu meinem Arbeitgeber und alles ist geregelt? Vielen Dank im Voraus und ich hoffe trotz der langen Pause in diesem Thema eine Antwort zu erlangen.
kommentiert am 10.07.2018 um 10:26:
Ich habe eine Frage: Ich befinde mich zur Zeit in einem unbefristetem Angestelltenverhältnis. Nun habe ich mich auf eine Stelle zum Vorbereitungsdienst beim Zoll beworben und auch eine Zusage erhalten. Leider zog sich das Bewerbungsverfahren so lange, so dass ich nicht rechtzeitig kündigen konnte. Die Stelle beim Zoll beginnt am 01.08. Mein Arbeitsverhältnis kann mit einer ordentlichen Kündigung erst zum 15.8. beendet werden. Lt. Zoll ist es nur möglich, mich zum 01.08. einzustellen und zum Beamten auf Wiederruf zu benennen, wenn mein bestehnder Arbeitsvertrag bis zum 01.08. erlischt. Ich darf keinen anderen Arbeitgeber haben. Ich bezweifle, dass mein jetziger Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag zustimmen würde. Gäbe es eine andere Lösung? Ernennung zum späteren Zeitpunkt zum Beamten? Alten Arbeitgeber für die Hälfte des Monats als Nebenarbeitgeber abrechnen? Ich habe noch Urlaub und Überstunden und könnte somit ab dem 01.08. beim Zoll erscheinen...
kommentiert am 19.10.2017 um 16:56:
Sehr geehrte Frau Koeller! Vielen Dank für Ihr Interesse. Darf ich Sie der Einfachheit halber auf den rehmnetz - Beitrag "Inkompatibilität – was ist damit gemeint?" verweisen?
kommentiert am 19.10.2017 um 15:36:
Vielen Dank für die informative Zusammenfassung. Sie schreiben, dass das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber (privaten Arbeitgeber) durch die Ernennung zum Beamten nicht erlöscht und fortbesteht. Muss dieses vor der Ernennung tatsächlich gekündigt oder aufgelöst werden oder kann es nicht für die Zeit der Ernennung auf Zeit (z.B. Ernennung als hauptamtlicher Bürgermeister für die Zeit der Wahlperiode) ruhend gestellt werden? Oder stellt dies einen Interessenkonflikt dar? Gibt es eine Pflicht, das privatrechtliche Arbeitsverhältnis bei der Ernennung auf Zeit zu beenden und wenn ja, woraus ergibt sich das?
kommentiert am 05.05.2016 um 10:44:
Du musst nicht kündigen, aber denn es wird Dir gekündigt werden. Aber Deine Anzeige wird nach §§ 133 BGB analog als Kündigung ausgelegt werden. Du bist also auf der sicheren Seite. Ich gratuliere Dir zu der Entscheidung nach Bayern zu wechseln!
kommentiert am 03.05.2016 um 02:25:
Angenommen ich bin ein Tarifangestellter beim Land Berlin und befinde mich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beim Land Berlin. Am 01.09.2016 werde ich durch den Freistaat Bayern zum Regierungsinpektor auf Widerruf ernannt. Müsste ich jetzt am Tag meiner Ernennung, lediglich die Ernennung bei der zuständigen Personalstelle des Landes Berlin anzeigen und darauf verweisen, dass das Arbeitsverhältnis, aufgrund der Ernennung in Bayern, beendet sei, oder müsste ich explizit das tarifrechtliches Arbeitsverhältnis kündigen?
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