Fehlende gesundheitliche Eignung während des Vorbereitungsdienstes – kein zwingender Entlassungsgrund!
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist in seinem Bestand relativ schwach geschützt. Es kann jederzeit durch Widerruf beendet werden. „Jederzeit“ heißt aber nicht willkürlich und ohne Grund. Die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Beamten auf Widerruf setzt damit stets das Vorliegen eines sachlichen Grundes voraus. Ein sachlicher Grund, der eine Entlassung rechtfertigt, kann insbesondere in einer mangelnden gesundheitlichen Eignung gesehen werden.
Wann stellt ein gesundheitlicher Mangel einen sachlichen Grund für eine Entlassung eines Beamtenanwärters während der Ausbildung dar?
Nach der Rechtsprechung genügen für das Vorliegen eines solchen sachlichen Grundes berechtigte Zweifel daran, ob der Beamte die gesundheitliche Eignung für eine Weiterbeschäftigung im späteren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besitzt.1 Berechtigt sind die Zweifel des Dienstherrn nach dieser Rechtsprechung bereits dann, wenn für die Zukunft
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häufigere Erkrankungen oder
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der Eintritt der vorzeitigen Dienstunfähigkeit
nicht ausgeschlossen werden können.
In vielen Verwaltungen geht man gegenwärtig aber dazu über, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst – nach bestandener Laufbahnprüfung – (lediglich) in einem Arbeitnehmerverhältnis (und nicht wie bisher in einem Beamtenverhältnis auf Probe) weiter zu beschäftigen2, wobei sich die Art der Tätigkeit in keiner Weise unterscheidet3.
Maßgeblich für die Entlassung kann dann nicht mehr die in die Zukunft gerichtete gesundheitliche Prognose in Bezug auf ein späteres Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sein. Drohende „häufigere Erkrankungen“, oder die „Gefahr des vorzeitigen Eintritts der Dienstunfähigkeit“ reichen für die Annahme eines sachlichen Grundes, der eine Beendigung des Beamtenverhältnisses rechtfertigen würde, eben nicht aus.
Folge: Eine Entlassung aus gesundheitlichen Gründen darf bei einem Beamten auf Widerruf nur dann ausgesprochen werden, wenn – wegen seiner gesundheitlicher Beeinträchtigungen – nicht mehr mit einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gerechnet werden kann.4
Bei einer so verstandenen Auslegung gewinnt der Wortlaut des Gesetzes wieder seine eigentliche Bedeutung: „Dem Beamten auf Widerruf soll die Gelegenheit gegeben werden, seinen Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung abzulegen.“ (§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG / § 37 Abs. 2 Satz 1 BBG)
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Hinweis:
Lesen Sie zum Thema Dienstunfähigkeit auch die aktuelle Ausgabe (2/2010) unseres Newsletters zur Beamtenreform. [Zum Download]
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1 BayVGH, Beschluss vom 09.06.2008 - 3 CS 08.1106, Rn. 34.
2 Baßlsperger, PersV 2005, 213.
3 Diese privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse werden dazu häufig nur befristet abgeschlossen. Diese Verwaltungspraxis ist auch bei Beamten auf Probe nach Ablauf ihrer Probezeit denkbar, denn auch hier besteht kein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
4 Baßlsperger, Die Beendigung von Beamtenverhältnissen wegen Krankheit, ZBR 2010, 73 (78).

