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Flüchtlingskrise II: Dienstbefreiung und Sonderurlaub für Beamte

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Alleine mit ehrenamtlichen Helfern wird die Betreuung von Flüchtlingen auf Dauer nicht zu bewältigen sein. Hierbei ist auch der öffentliche Dienst gefordert. Das geltende Beamtenrecht stellt zwei Instrumentarien zur Verfügung, die zur Bewältigung der enormen Aufgaben beitragen können: Dienstbefreiung und Sonderurlaub.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

unzählige Menschen im Land kümmern sich jeden Tag um die Belange der Flüchtlinge: Sozialarbeiter, Politiker, städtische Mitarbeiter und vor allem ehrenamtliche Privatpersonen. Laut Bundeskanzlerin Merkel handelt es sich bei der Flüchtlingskrise um eine „Bewährungsprobe historischen Ausmaßes.“1 Viele Beamte und Beamtinnen nehmen sich Urlaub, um ihrem sozialen Engagement nachkommen zu können. Dabei steht aber bereits jetzt schon fest: Allein mit ehrenamtlichen Helfern werden die Probleme nicht zu bewältigen sein.

Hierbei stellt das geltende Beamtenrecht zwei Instrumentarien zur Verfügung, die zur Bewältigung der enormen Aufgaben beitragen können: Dienstbefreiung und Sonderurlaub.

1. Bundesbeamte:

§ 13 SUrlV bestimmt:

„Dient Urlaub …  auch dienstlichen Zwecken, kann die Besoldung bis zur Dauer von zwei Wochen, durch die oberste Dienstbehörde bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen überschreitende Zeit jedoch nur bis zur halben Höhe, belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern Ausnahmen bewilligen.“

Es kommt allein auf die Definition der Begriffes „dienstliche Zwecke“ an. Die Bezüge können also für die Dauer der Freistellung auch in voller Höhe belassen werden und das auch für längere Zeit.

Ich denke: Die gegenwärtige Flüchtlingskrise erfordert geradezu eine großzügige Handhabung dieser Vorschrift. Es würde den Interessen der Allgemeinheit diametral entgegenlaufen, wenn eine solche Ausnahme nicht bewilligt würde.

2. Landes- und Kommunalbeamte:

Aber auch die Ländergesetze stellen Möglichkeiten zur Verfügung, ohne Verlust der Dienstbezüge und ohne Erholungsurlaub nehmen zu müssen, um bei der gegenwärtigen Krise durch einen persönlichen Einsatz helfen zu können:

Beispiele:

  • Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 der bayerischen Urlaubsverordnung kann für den Einsatz in einer  Hilfs- und Rettungsorganisation eine Dienstbefreiung (mit Bezügen) von fünf Arbeitstagen gewährt werden.

  • Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann nach § 18 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung Urlaub bis zur Dauer von sechs Monaten bewilligt werden. Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen Interessen dient, kann die oberste Dienstbehörde Beamten die Leistungen des Dienstherrn bis zu drei Monaten ganz oder teilweise belassen.2

Es kommt also auch hier allein auf die Definition der Begriffes „dienstliche Gründe“ an.
Wie beim Bundesrecht gilt: Die gegenwärtige Flüchtlingskrise erfordert eine großzügige Handhabung der Vorschrift.

Deshalb gilt:

Wenn Sie als Beamter in der gegenwärtigen Situation helfen wollen, dann stellen Sie einen Antrag auf Freistellung vom Dienst unter Fortbezahlung Ihrer Dienstbezüge.


Ihr Dienstvorgesetzter wird einem solchen Antrag entsprechen müssen, wenn er im Sinne der Allgemeinheit entscheidet und gewichtige Interessen Ihrer Behörde nicht entgegenstehen.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Zur Dienstbefreiung und zum Sonderurlaub siehe:
Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 93 BayBG, Rn. 112 ff.


1 http://www.rp-online.de/politik/eu/angela-merkel-nennt-fluechtlingskrise-vor-europaparlament-bewaehrungsprobe-historischen-ausmasses-aid-1.5453119
2 Die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn über die Dauer von drei Monaten hinaus bedarf bei Beamten des Staates der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, bei Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
3 So manchen Dienstherrn wird auch der Druck der Öffentlichkeit bei einer Ablehnung zu einer positiven Entscheidung bewegen.

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