Frauenquoten sind verfassungswidrig!
Liebe Leserin, lieber Leser,
nur eines von zahlreichen Beispielen:
Frauen sind bei Bayerns Polizei und Verfassungsschutz weiter in der Unterzahl. Es besteht derzeit ein Frauenanteil von 30,9 Prozent. Die erste Führungsebene (Präsidenten) ist zu 92,9 Prozent mit Männern besetzt. Mit einem Anteil von 7,9 Prozent sind Frauen auch als Leiterinnen von Polizeiinspektionen extrem unterrepräsentiert.2
Wäre es hier nicht erforderlich, eine „Frauenquote“ einzuführen? Aber würde eine solche Quote überhaupt mit der Verfassung in Einklang stehen?
1. Rechtliche Grundlagen
Dabei sind zwei Bestimmungen unseres Grundgesetzes von wesentlicher Bedeutung:
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Art. 3 Abs. 2 GG: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
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Art. 33 Abs. 2 GG: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“
Das in Art. 33 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip wird im allgemeinen Beamtenrecht wiederholt: So lautet etwa § 9 BeamtStG:
- „Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht........ vorzunehmen.“
2. Rechtliche Würdigung
a) Leistungsprinzip als Grundlage für Ernennungen
Das Leistungsprinzip schließt eine Berücksichtigung des Geschlechts als Auslesekriterium sowohl zu Gunsten als auch zum Nachteil von Bewerbern schlechthin aus (vgl. BVerwG v. 24.11.1988, BVerwGE 81, 22). Damit ist eine einzelfallbezogene oder generell durch Verwaltungsvorschriften angeordnete geschlechtsspezifische Bevorzugung bei gleicher Qualifikation rechtswidrig.
Man muss hier insbesondere Folgendes sehen:
Eine Quotierung mit gleichzeitiger Bevorzugung von Frauen bei gleicher Qualifikation würde zu einer rechtlichen Diskriminierung von Männern führen!
b) Gesetzliche Regelungen
Die bundes- und landesrechtlichen Gleichstellungsgesetze sehen keine (quotenmäßige) Bevorzugung von Frauen bei gleicher Qualifikation vor. Allerdings besteht in einigen beamtenrechtlichen Bestimmungen bereits eine Besserstellung von Personen des weiblichen Geschlechts.
So bestimmt etwa § 14 Abs. 2 LBG NRW:
- „Soweit im Zuständigkeitsbereich der Ernennungsbehörde in der angestrebten Laufbahn innerhalb der Ämtergruppe mit gleichem Einstiegsamt weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen…“
Solche Regelungen laufen vor allem dann dem höherrangigem Recht (Art. 33 Abs. 2 GG in der durch § 9 BeamtStG) wegen eines Verstoßes gegen das Leistungsprinzip zuwider, wenn Sie auch noch auf eine „im Wesentlichen gleiche Eignung“ von Frauen abstellen (siehe dazu auch Schrapper/Günther, NWVBl 2017, 10ff.; Schrapper, ZBR 2016, 397ff.).
Außerdem besteht hier bereits die Frage der Gesetzgebungskompetenz, denn der Bund hat mit § 9 BeamtStG (siehe oben) von der ihm in Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes (GG) zugewiesenen Zuständigkeit für die Regelung der Statusrechte und Statuspflichten abschließend Gebrauch gemacht. Dem kann das Landesrecht nicht widersprechen.
c) Die Rechtsprechung des EuGH
Der EuGH ging bei seiner Entscheidung v. 11.11.1997 (Rs. C-409/95 – Fall Marschall) von der Prämisse aus, dass Frauen bisher immer noch faktisch benachteiligt seien, weil eine Tendenz bestehe, bei gleicher Qualifikation männliche Bewerber vorrangig zu befördern (vgl. Nr. 29 des Urteils v. 11.11.1997). Ausgehend von dieser Prämisse hat der EuGH die Grenzen aufgezeigt, in denen er eine Vorrangregelung für Frauen mit dem Gemeinschaftsrecht für vereinbar hält.
Voraussetzungen für eine Bevorzugung von Frauen sind:
- Gleiche Befähigung (dienstliche Beurteilung, gleiche Note bei Laufbahnprüfungen etc.)
- Keine Diskriminierung gegenüber dem männlichen Geschlecht
- Tatsächliche Unterrepräsentanz in einer Vergleichsgruppe
Deshalb würde nicht nur eine Quotenregelung, sondern auch eine Bestimmung, die Frauen bei einer nur „im Wesentlichen gleichen Eignung“ bevorzugt, sowohl gegen das Grundgesetz, als auch gegen das Europarecht verstoßen.
Fazit:
- Quotenregelungen zugunsten von Frauen sind generell verfassungs- und europarechtswidrig.
- Eine Bevorzugung ist nur in ganz engen Grenzen möglich.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie dazu auch die Beiträge:
- Ist „Fensterln“ ein frauenfeindliches Wort?
- Drittes Geschlecht und öffentlicher Dienst
- Geschlechtergerechte Verwaltungssprache oder reiner Wahnsinn?
Literaturhinweis:
- Lexikon Beamtenrecht, Stichwörter: Frauenquote, Leistungsprinzip;
- Weiß/Niedermaier/Summer, § 9 BeamtStG, Rn. 55ff.
1 Quelle: Statistisches Bundesamt; siehe dazu auch: „Frauen und Arbeitswelt“ vom 10.2.2022 (Bundesinnenministerium).
2 SZ vom 16. Mai 2022.

