Gewalt gegen Beamte ein großes Problem
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Polizeibeamte befinden sich bei ihrer amtlichen Tätigkeit im Kernbereich des Art. 33 Abs. 4 GG. Danach ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe Angehörigen zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis – also einem Beamtenverhältnis – stehen. Von Polizeibeamten wird verlangt, dass sie notfalls unter Einsatz ihrer Gesundheit und ihres Lebens für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein- und Straftaten entgegentreten. (siehe hierzu bereits den Blog-Beitrag „Zum Selbstverständnis – Warum sind Sie eigentlich Beamter geworden?“).
Das Dienst- und Treueverhältnis begründet aber nicht nur Pflichten des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, es begründet ebenso Pflichten des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten!
Es handelt sich hierbei um ein gegenseitiges öffentlich-rechtliches Verhältnis. Daraus resultieren insbesondere gesteigerte Fürsorgepflichten des Dienstherrn. Diese Fürsorgepflichten sind dort besonders ausgeprägt, wo die Beamten erhöhten Gefährdungen ausgesetzt sind. Bei Polizeibeamten geht es insbesondere um die Prävention hinsichtlich solcher Straftaten, die sich gegen die Person des Beamten innerhalb, aber auch außerhalb ihrer konkreten dienstlichen Tätigkeit richten. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn kann dabei auf ganz unterschiedliche Art erfüllt werden:
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bestmögliche Ausbildung zur Vorbereitung auf den Einzelfall,
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ständige Fortbildung hinsichtlich der neuesten Erkenntnisse zur Gefahrenabwehr,
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personelle Maßnahmen, wie die Einstellung von einer ausreichend großen Anzahl von Sicherheitskräften, (siehe hierzu den Blog-Beitrag „Zu wenig Beamte – große Sicherheitslücken“)
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Ausstattung mit den bestmöglichen technischen Hilfsmitteln (Waffen, EDV, etc.)
Dazu zählt aber auch, dass die vorhandenen Straftatbestände neuen Verhältnissen angepasst werden. So ist es verständlich, wenn die Gewerkschaft der Polizei (GdP) verlangt, Angriffe auf Beamte härter zu bestrafen und Einsatzkräfte besser zu schützen.
Die Innenminister von Bund und Ländern haben im Streit um eine Verschärfung des Strafrechts bei Gewalttaten gegen Polizisten eine Teileinigung erzielt: Angriffe auf Polizeibeamte sollen künftig mit bis zu drei Jahren (statt bisher bis zu zwei Jahren) bestraft werden1. Die Regelung setzt voraus, dass sich der Beamte in einer „Vollstreckungssituation“ befindet. Unvermittelte Attacken auf nichtsahnende Streifenbeamte im täglichen Dienst sind dagegen nach wie vor – auch nach der „Einigung“ der Minister – nicht erfasst2.
Ich denke:
Es wäre ein kleiner Schritt für den Gesetzgeber, aber ein großer Schritt für den Schutz der Polizeibeamten, wenn der Forderung nach einer Anpassung des Straftatbestandes entsprochen würde.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/
Doc~E99310E729AD74AD9AC1306671FE5E4FB~ATpl~Ecommon~Scontent.html
2 § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) lautet:
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

