Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums sind solche, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Weimarer Verfassung (WRV), als verbindlich anerkannt und gewährt worden sind. Es sind also im Wesentlichen die in der WRV bereits am 11. August 1919 getroffenen Regelungen maßgebend.
In der WRV waren insbesondere folgende „hergebrachte Grundsätze“ aufgeführt:
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grundsätzlich lebenslängliche Anstellung (Art. 129 Abs. 1 S, 1 WRV)
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Beendigung des Beamtenverhältnisses nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen (Art. 129 Abs. 2 WRV)
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Rechtsweg für vermögensrechtliche Ansprüche (Art. 129 Abs. 1 S. 4 WRV)
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gesetzliche Regelung von Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung (Art. 129 Abs. 1 S. 2 WRV), auch der Besoldung als Unterhaltsgewährung, Alimentation
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Verpflichtung der Beamten nur gegenüber der Gesamtheit, nicht gegenüber einer Partei (Art. 130 Abs. 1 WRV), Neutralitätspflicht
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Freiheit der politischen Gesinnung und Vereinigungsfreiheit (Art. 130 Abs. 2 WRV)
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Recht auf Einsichtnahme in die Personalnachweise (Art. 129 Abs. 3 S. 2 und 3 WRV)
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Einrichtungen besonderer Beamtenvertretungen (Art. 130 Abs. 3 WRV)
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das Leistungsprinzip (Art. 128 Abs. 1 WRV)
Als weitere wichtige hergebrachte Grundsätze gelten etwa:
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das Streikverbot
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das Recht auf Fürsorge durch den Dienstherrn (§ 45 BeamtStG)
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das Gebot der Verfassungstreue (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) und das Statut des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses (vgl. Art. 33 Abs. 4 GG)
Machen diese Grundsätze denn heute, im Rahmen einer von wirtschaftlichen Überlegungen geprägten Verwaltung überhaupt noch Sinn?
Sicherung einer stabilen Verwaltung und Bildung eines Ausgleichs gegenüber den unterschiedlichen politischen Kräften.
Das ist der Grundgedanke des Art. 33 Abs. 5 GG und das Berufsbeamtentum ist nach wie vor dazu aufgerufen, diese ihm in unserer Gemeinschaftsordnung zufallende Funktion voll zu erfüllen.
Eine Be- oder sogar Verhinderung neuer Einflüsse wird durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht bewirkt. Die Vorschrift ist die zentrale Verfassungsnorm für die Ausgestaltung des Rechts des öffentlichen Dienstes. Diese Norm lässt eine Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht nur zu, sondern fordert sie auch, wobei dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Spielraum gegeben ist. Der Verfassungsauftrag des Art. 33 Abs. 5 GG ist unter Berücksichtigung eingetretener Änderungen immer wieder neu zu würdigen.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vgl.:
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Maiwald in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil B (Geschichte des Beamtenrechts), Rn. 81 ff.
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Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, § 1 BeamtStG, Rn. 33 ff.
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Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 5, Rn. 26 ff.
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v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 3 BeamtStG, Rn 92 ff.

