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„Hochschule“ (HföD) in Bayern ein reiner „Etikettenschwindel“?

Thomas Elbel1 befasst sich in einem sehr lesenswerten Aufsatz in der ZBR 2025, S. 221ff. mit der Qualität der Ausbildung des gehobenen Dienstes (in Bayern: 3. Qualifikationsebene). Ganz besonders negativ beschrieb er hierbei die Situation im Freistaat Bayern.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

der Titel der Arbeit Elbels lautet: „Dürfen Fachhochschulen unwissenschaftlich sein – Eine Untersuchung des rechtlichen Rahmens der Ausbildung des gehobenen Dienstes“.

Er beschreibt die „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – HföD“ (so die offizielle Bezeichnung dieser Ausbildungsstätte), welcher der Gesetzgeber mit keinerlei Forschungsauftrag ausgestattet hat. Zwar werde nach Art. 1 Abs. 7 HföD bestimmt:

„Die HföD ist den staatlichen Fachhochschulen gleichwertig“,

dabei handele es sich aber de facto um einen reinen Etikettenschwindel, denn einer Bildungseinrichtung ohne jegliche eigenständige wissenschaftliche Aufgabe könne aus offensichtlichen Gründen keine Gleichwertigkeit attestiert werde. Im Endergebnis handele es sich allenfalls um eine „Berufsakademie“ (S. 233).

Die Kritik Elbels bezieht sich insbesondere darauf, dass in Bayern überwiegend haupt- und nebenamtliche Lehrpersonen tätig sind, denen jegliche wissenschaftliche Qualifikation in Lehre und Forschung fehle.

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Nach dem Hochschulrecht des Bundes, anderer Länder und auch des Landes Bayern müssen Professoren an – richtigen – Hochschulen ihre Lehrbefähigung und ihre wissenschaftliche Qualität in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachweisen (so das neue BayHIG). Dieses relativ neue Gesetz nimmt die HföD (im Gegensatz zum früheren Recht) nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus, es bezieht diese Bildungseinrichtung nur eben nicht in seinen Anwendungsbereich mit ein. Die Rechtsstellung von Professoren ist insbesondere nach wie vor nicht vorgesehen und das hat seinen guten Grund:

Für eine hauptamtliche Tätigkeit an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern brauchen die Dozenten einen Promotionsnachweis nicht erbringen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 HföDG). Außerdem kann als hauptamtliche Lehrperson hier „ausnahmsweise“ auch lehren, wer seine Lehrbefähigung durch besondere fachbezogene Leistungen in der Praxis nachgewiesen hat und pädagogisch geeignet ist und wenn an seiner Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht. Von dieser Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 S. 2 HföDG wurde und wird an vielen  Fachbereichen seit je her in einem so großem Umfang Gebrauch gemacht, dass das gesetzliche „Regel – Ausnahmeverhältnis“ ins Gegenteil verkehrt ist.

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Ein weiterer Kritikpunkt Elbels: Wenn schon unwissenschaftliches Personal aus der Verwaltung den Grundstock des Lehrkörpers bildet, dann sollte die dadurch wohl erhoffte Praxisnähe wenigstens durch eine ständige Rotation von der Praxis in die Lehre und umgekehrt gesichert sein und noch nicht einmal dies sei in Bayern der Fall (S. 225).

Fazit:
Wissenschaftlichkeit ist bei der Ausbildung der Anwärter des gehobenen Dienstes (= 3. Qualifikationsebene) zwar tatsächlich ein Fremdwort; solange die Behörden, bei denen diese Anwärter später eingesetzt werden, mit deren fachlichen Leistungen im Berufsleben zufrieden sind, darf man dem bayerischen Gesetzgeber den „Etikettenschwindel“ aber wohl weitgehend verzeihen.

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Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 Prof. für öff. Recht, insbesondere öff. Dienstrecht, Hochschule des Bundes, Rohrdamm 22, 13629 Berlin

Literaturhinweis:

Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 1ff. zu § 61 BeamtStG

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2 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 23.09.2025 um 21:54

Der "Etikettenschwindel" beginnt schon damit, dass die HföD den Diplom-Verwaltungswirt (FH) zum Teil nicht mal als akademischen Grad, sondern nur als "staatliche Bezeichnung" verleihen darf, weil einigen Absolventen der nötige Schulabschluss fehlt und sie an einer regulären Fachhochschule gar nicht studieren dürften. Das betrifft sogar einige haupt- und nebenamtliche Dozenten, die dort "wissenschaftlich" lehren. Die Ernennung zum Professor wäre vor diesem Hintergrund etwas befremdlich. Vielleicht könnte man als Kompromiss zumindest geeigneten promovierten Lehrkräften den Professoren-Titel verleihen und sie schwerpunktmäßig mit wissenschaftlichen Aufgaben (Diplomarbeiten) und der inhaltlichen Weiterentwicklung ihres Fachgebietes betrauen, so wäre es im Bundes- und Ländervergleich auch stimmig. PS: Ich habe mich im Laufe meiner Dienstzeit mit vielen "echten" Akademikern unterhalten, die später an der HföD waren (u.a. ein Dr. phil., eine Dipl.-Juristin (1. Staatsexamen), eine ehemalige Zahnärztin, ein Lehramtsassessor und mehrere Bachelor- und Masterabsolventen verschiedener Fachrichtungen), alle mangels Einstiegsmöglichkeiten in der 4. QE und/oder aufgrund des späteren Berufswunsches Polizist bzw. Beamtenstatus in der Verwaltung, und sie haben das ganze als vergleichsweise sehr verschult, wenig wissenschaftlich, aber dafür äußerst praxistauglich geschildert, wie man es eben vom "dualen" Studium erwartet.
kommentiert am 22.09.2025 um 15:36

Manche Dozenten verlangten gerade bei der Diplomarbeit schon durchaus ein tieferes Eindringen in die Materie. Aber wichtig war immer die Vorbereitung auf den Beruf.
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