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Immer mehr psychische Erkrankungen im öffentlichen Dienst

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Mehrere Studien zeigen, dass psychische Erkrankungen im Gesundheitswesen immer größere Bedeutung erlangen. Dies gilt gerade auch für den öffentlichen Dienst. Dabei ist es schon allein schwierig, dem Arbeitgeber eine psychische Erkrankung mitzuteilen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

jeder fünfte Bundesbürger erkrankt mindestens einmal im Leben an einer Depression.1 Nach einer im „Focus“ veröffentlichten Studie2 gehen etwa 15 Prozent aller Krankentage mit Attest mittlerweile auf seelische Leiden zurück. Diesbezügliche Krankentage haben sich gegenüber 2003 sogar mehr als verdoppelt. Dies ist eine der zentralen Botschaften im „Gesundheitsatlas 2015“ der BKK. Hierfür wurden die Daten von 4,3 Millionen Arbeitnehmern herangezogen.

Gerade die Berufe der Polizisten3, der Vollzugsbeamten, aber auch der Lehrer4 stellen besonders hohe Anforderungen an die psychische Belastung. Eingepfercht in eine oft nicht verstandene und auch nicht zu verstehende Bürokratie, ausgesetzt einer Disziplinierung durch Vorgesetzte, Mobbing, nicht erfüllte oder nicht erfüllbare Karriereerwartungen stellen eine ständige psychische Belastung dar. Die Häufigkeit von Extremsituationen kann Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes an die Grenze der Belastbarkeit führen.

Obwohl es so viele betrifft, sind psychische Erkrankungen gerade im Berufsleben ein Thema, über das vor allem die Betroffenen nicht gerne sprechen. Der Grund: In den Augen vieler ist etwa eine Depression keine richtige Krankheit. Gleiches gilt für Burn-out, Überarbeitung oder chronische Erschöpfungszustände. So mancher Beschäftigte will nach dem bekannten „Weicheisymptom“ weder Kollegen noch Vorgesetzte mit seinem Problem konfrontieren. Dabei ist ein Ausweg ohne fremde Hilfe meist gar nicht möglich.

Weil seelische Leiden sich oft nicht so schnell beheben lassen, dauern diese Krankschreibungen nach der oben bereits erwähnten Studie sehr lang, nämlich 40 Tage im Durchschnitt.
Dabei steht fest: Das Beamtenrecht unterscheidet nicht zwischen psychischen und sonstigen Erkrankungen. Es gilt der Grundsatz:

Rehabilitation vor Versorgung.

Zunächst ist Hilfe durch das bei längerfristigen Erkrankungen vorgeschriebene Betriebliche Wiedereingliederungsverfahren geboten. Lesen Sie dazu die Beiträge:

Erst wenn dieses Verfahren abgelehnt wird oder ohne Erfolg durchgeführt worden ist, kann und muss der Dienstherr weitere Schritte einleiten.

Zunächst ist deshalb (etwa aufgrund des Ergebnisses dieses Verfahrens) die Prüfung des  Einsatzes auf einem anderen Dienstposten oder der Wechsel innerhalb der Behörde (Umsetzung) veranlasst. Außerdem ist zu prüfen, ob der Beamte mit einer reduzierten Arbeitszeit weiterbeschäftigt werden kann. Diese Grundsätze ergeben sich für Landes- und Kommunalbeamte aus §§ 26 und 27 BeamtStG und für Bundesbeamte aus §§ 44 und 45 BBG.

Daraus ergibt sich auch für psychisch erkrankte Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses völlig richtig die „Ultima ratio“ darstellt.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1 http://www.zeit.de/2015/41/psychische-erkrankungen-depression-arbeitgeber-arbeitnehmer
2 http://www.focus.de/finanzen/versicherungen/krankenversicherung/gesundheitsatlas-2015-zeigt-doppelt-so-viele-krankschreibungen-wegen-psychischer-erkrankungen_id_4806006.html
3 https://www.heiligenfeld.de/Berufsgruppen-und-Indikationen/beamte-im-vollzugsdienst-parkklinik.html
4 http://www.tresselt.de/burnout.htm


Zu den beamtenrechtlichen Fragen der Ruhestandsversetzung siehe:

  • Summer in Weiß/Niedermaier/Summer, § 26 BeamtStG, Rn. 1 ff. und § 27 BeamtStG, Rn 1 ff.

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 26 BeamtStG, Rn. 1 ff. und § 27 BeamtStG, Rn 1 ff.

  • Brockhaus in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 26 BeamtStG, Rn. 1 ff. und § 27 BeamtStG, Rn 1 ff.


Zum Verfahren bei der Betrieblichen Wiedereingliederung siehe:

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