Kleider machen Leute – Dienstkleidung von Beamten
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Strafmandate dürfen in Großbritannien nur von Beamten und anderen Bediensteten der Parküberwachung ausgestellt werden, die eine ordnungsgemäße Uniform tragen. Dazu gehört nach englischem Recht auch das Tragen einer Uniformmütze. Diese darf von dem Beamten zwar bei großer Hitze abgenommen werden, muss aber bei dem Ausfüllen des Verwarnungsvordrucks wieder aufgesetzt werden.1
Im Jahr 2002 klagte ein Autofahrer aus Brighton, weil er beobachtete, wie eine Politesse ohne Mütze ein „Knöllchen“ an die Windschutzscheibe seines Autos heftete. Der Autofahrer bekam vor Gericht Recht: Die Verwarnung musste zurückgenommen und das Bußgeld damit nicht bezahlt werden.2
Wie steht es mit der Dienstkleidungspflicht in Deutschland?
Nach § 74 BBG und den entsprechenden Vorschriften der Länder sind auch in Deutschland verschiedene Beamte verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Dabei handelt es sich um eine einheitliche, von der Privatsphäre des Beamten abweichende Kleidung, die ein Beamter im Dienst und/oder aus dienstlichen Gründen trägt und die ihn als Angehörigen einer bestimmten Verwaltung ausweist (gängigstes Beispiel: Polizeibeamte). Dabei bestehen einige Grundregeln:
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Die Verpflichtung, Dienstkleidung zu tragen, betrifft den Beamten als Grundrechtsträger und stellt einen (belastenden) Verwaltungsakt dar.
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Der Beamte darf die Dienstkleidung nicht bei Demonstrationen etc. tragen.
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Die unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidung entspricht der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Zumindest ist ein „Bekleidungszuschuss“ erforderlich.3
Das deutsche Recht kennt aber auch nach der Föderalismusreform noch keine Vorschrift, nach welcher Beamte beim Erlass von belastenden Verwaltungsakten Dienstmützen tragen müssten.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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2 Roman Leuthner, Nackt duschen streng verboten –
Die verrücktesten Gesetze der Welt, Bassermann-Verlag 2009, Seite 128.
3 Battis, BBG § 74, Rn. 3ff.
Zum Dienst- und Treueverhältnis wird empfohlen:
Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 17, Rn. 79 und 80

