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Länderübergreifende Versetzungen sind verfassungswidrig!

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Nach § 15 BeamtStG (Landes- und Kommunalbeamte) können Beamte in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes versetzt werden, wenn sie die erforderliche Befähigung besitzen. Eine Versetzung vom Bund in den Landesbereich ist nach § 28 BBG ebenfalls möglich. Werden Versetzungen gegen den Willen des Beamten vorgenommen, so sind solche personellen Maßnahmen allerdings generell rechtswidrig.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

soll eine länderübergreifende Versetzung gegen den Willen des betroffenen Beamten vorgenommen werden, so sind dafür verschiedene Voraussetzungen erforderlich:

1. Dienstliche Gründe:

Zunächst gilt nach § 15 Abs. 1 BeamtStG und § 28 Abs. 2 BBG die Tatbestandsvorausset-zung Vorliegen „dienstlicher Gründe“ erforderlich. Dabei ist bei einer länderübergreifenden Versetzung gegen den Willen des Beamten die Rechtssphäre des Beamten durch das bloße Vorliegen „dienstlicher Gründe“ in einem so gravierenden Ausmaß tangiert, dass die Normen bei einer Versetzung gegen den Willen des Beamten verfassungswidrig sind.1 Die Gründe, die eine Versetzung ohne Zustimmung des Beamten rechtfertigen, müssten zu seinem Schutz wesentlich enger definiert („ultima ratio“) und in der Nähe eines Staatsnotstands verortet werden.

Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich weiterhin aus folgender Argumentation:

2. Besoldung:

§ 15 BeamtStG setzt für eine Versetzung voraus, dass der Beamte weiterhin mindestens dasselbe Grundgehalt erhält, § 28 BBG verlangt darüber hinaus dasselbe „Endgrundgehalt“. Die Besoldung der Beamten in Bund und Ländern hat sich mittlerweile eklatant – um bis zu 18 Prozent – auseinanderbewegt (siehe dazu den Fachbeitrag: Zum Süd-Nord Gefälle der Beamtenbesoldung. Außerdem wurde die Kompetenz zur gesetzlichen Regelung des Besoldungsrechts durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG vollinhaltlich auf die Länderebene übertragen. Das bedeutet aber auch, dass die Länder nicht gehalten sind, in Zukunft an dem bisher üblichen Besoldungsgruppensystem festzuhalten.

3. Laufbahnrecht:

Das Laufbahnrecht in Bund und Ländern entwickelte sich seit 2009 – wie die Besoldung - rasch und wesentlich auseinander. Siehe dazu den Beitrag: Laufbahngruppen in Bund und Ländern – eine Übersicht. Versetzungen in einen anderen Rechtsbereich sind generell nur zulässig, wenn der Status des Beamten erhalten bleibt. Zum Status des Beamten gehört insbesondere die jeweilige Laufbahnzugehörigkeit. Selbst bei gleichbleibender oder höherer Besoldung wäre deshalb eine Versetzung gegen den Willen des Beamten nicht möglich. Da die Bestimmungen zur länderübergreifenden Versetzung aus sich selbst heraus nicht vollzogen werden können, sind sie auch aus diesem Grund verfassungswidrig.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zur Verfassungswidrigkeit und zum Rechtsschutz des Beamten siehe den Fachbeitrag:
Zur generellen Rechtswidrigkeit länderübergreifender Versetzungen gegen den Willen des Beamten.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Hinweis:
Länderübergreifende Versetzungen auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten bleiben nach dem Grundsatz des „volenti non fit iniuria“ dagegen möglich.

Zur länderübergreifenden Versetzung siehe:

  • Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 15 BeamtStG, Rn. 1 ff.

  • Burkholz, in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 15 BeamtStG, Rn. 1 ff. und

  • Kathke, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 15 BeamtStG, Rn. 1 ff.


1 Summer, ZBR 2008, 188 ff.; ders. in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, § 15 BeamtStG, Rn. 2 (189. AL).

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