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Landesbeamtengesetz NRW: Amtssprache Deutsch?

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Innerhalb dieser Blogreihe wurde bereits in mehreren Beiträgen auf oft geradezu unglaubliche Fehler bei der Beamtengesetzgebung hingewiesen. Ein besonders krasses Beispiel bildet jetzt § 73 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

wie würden Sie einen Hauptschüler benoten, der folgenden Satz formuliert:

Die Beamtin oder der Beamte steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu.“

Nun handelt es sich hier aber nicht etwa um den Auszug aus einer Schülerarbeit, sondern um die geltende Vorschrift des § 73 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen!

Besondere gesetzgeberische Höchstleistungen ereignen sich immer wieder, was bereits in den Beiträgen

nachgelesen werden kann.

Was allerdings bei § 73 LBG NRW besonders auffällt:

Die Norm gilt seit über einem Jahr1 und keiner hat´s offenbar gemerkt!

Dabei hatten offensichtlich alle am Gesetzgebungsverfahren beteiligten „kompetenten“ Stellen – wie zum Beispiel die Beamten im Ministerium, die Mitglieder des zuständigen Ausschusses im Landtag, alle Abgeordneten, die über das Gesetz abstimmten oder die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Mitglieder der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften – die Vorschrift des § 73 Satz 1 LBG NRW nur „überlesen“, denn:

Bei den hochbezahlten Spitzenkräften und Volksvertretern mangelt es doch sicher nicht an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Grammatik.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 Seit 1.6.2013.

1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 08.01.2015 um 15:30:
gesegnet sei dem Dativ :-)
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