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Mittagessen vom Supermarkt geholt: Kein Dienstunfall!

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Verletzt sich ein Beamter bei dem Kauf von Verpflegung im Dienst in einem Supermarkt, so stellt dies nach dem VG Berlin (Urteil v. 08.09.2022 – Az.: 26 K 39/22) keinen Dienstunfall dar, der zu versorgungsrechtlichen Ansprüchen führt.

Liebe Leserin, lieber Leser,

begibt sich ein Beamter, in dessen Dienstgebäude sich keine Kantine befindet, in einen nahe
gelegenen Supermarkt, um sich das Mittagessen zu kaufen, und verletzt sich dort infolge des Ausrutschens auf einer Wasserlache – wie im Fall des VG Berlin tatsächlich geschehen –, so stellt dies keinen Dienstunfall (Wegeunfall) dar.

Zum einen liege – so das Gericht – bei einem Supermarkt kein Dienstgebäude vor, was aber für die Annahme eines Dienstunfalles erforderlich wäre, zum anderen stelle der Gang zum Supermarkt auch keinen Wegeunfall dar, denn der Beamte befindet sich hierbei nicht auf dem Weg vom Wohnort zur Dienststelle oder umgekehrt (vgl. dazu auch BVerwG vom 22. April 2020 – Az.: 2 B 52.19).

Selbst der Kauf von Lebensmitteln auf dem Nachhauseweg ist nach der Rechtsprechung der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen, wobei der Dienstunfallschutz erst mit der späteren Fortsetzung der Fahrt wieder neu einsetzt. Siehe hierzu den Beitrag:

Einkaufen und Tanken als Dienstunfall?

Die Konsequenz aus dieser Entscheidung des VG Berlin:

Will der Beamte, in dessen Dienstgebäude sich keine Kantine befindet, seine Dienstleistung nicht den ganzen Tag über ohne jegliches Essen oder Trinken einbringen, so hat er sich gefälligst schon zuhause zu versorgen, die Nahrungsmittel morgens mitzubringen oder zumindest seinen Durst durch die Aufnahme von Wasser in der Toilette zu löschen. Rutscht er hierbei aus, so kommt ihm der Dienstunfallschutz nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG ausnahmsweise zugute (BVerwG v. 17.12.2016, Az.: 2 C 17/16), auch wenn das Trinken von Wasser nicht zu den „üblichen“ Verrichtungen gehört, die ein Beamter bei einem Toilettenbesuch vornimmt!

Zur früheren Rechtsprechung siehe aber noch den Beitrag:

Der Toilettenbesuch des Beamten – ein gefährliches Geschäft!

Ob aber beim Wassertrinken auf der Diensttoilette tatsächlich ein Dienstunfallschutz gewährt wird, das kann wohl mit letzter Sicherheit erst durch eine entsprechende verwaltungsgerichtliche Entscheidung – am besten durch ein OVG oder sogar das BVerwG – geklärt werden!


Ihr

Dr. Maximilian Baßlsperger


Lesen Sie dazu auch die Beiträge:


Literaturhinweis:

  • Lexikon Beamtenrecht, Stichwort: Dienstunfall
  • Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 31 BeamtVG, Rn. 1ff.

Wer sich einen Überblick über die hier zugrunde liegende Materie verschaffen möchte, dem sei außerdem das Buch „Das Dienstunfallrecht für Bundes- und Landesbeamte“ von Günther/Michaelis/Brüser empfohlen.

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