Mobbing ist auch im öffentlichen Dienst ein häufig vorkommendes Problem. Im Falle der Lehrerin Petra S. führte Mobbing sogar zur Dienstunfähigkeit.
Liebe Leserin, lieber Leser,
Petra S. war längere Zeit wegen eines psychischen Leidens krankgeschrieben. Eine Überprüfung durch den Amtsarzt ergab: Die Beamtin war dienstunfähig und der Grund dafür war das andauernde Mobbing in ihrer Schule. Petra S. wollte trotz der andauernden Schikanen des Schulleiters und des andauernden Psychoterrors ihrer Kollegen, sowie mehrerer Eltern und auch deren Kinder weiterhin im aktiven Schuldienst bleiben – notfalls an einer anderen Schule, was jedoch nach dem vorliegenden ärztlichen Gutachten keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes bedeutet hätte. Es erfolgte also die Ruhestandsversetzung durch das zuständige Schulamt, wogegen die Lehrerin vor dem Verwaltungsgericht klagte.
Sowohl der BayVGH (Beschluss vom 23.12.2024 – Az.: 3 ZB 24.304), als auch das BVerwG (Beschluss vom 16.4.2020 – Az.: 2 B 5.19) haben hierzu entschieden:
Es spielt für die Ruhestandsversetzung keine Rolle, ob die Dienstunfähigkeit eines Beamten auf ein Mobbing zurückzuführen ist.
Nach Ansicht der beiden Gerichte kann es folglich nicht von Bedeutung sein, auf welche Ursachen die zur dauernden Dienstunfähigkeit führende gesundheitliche Beeinträchtigung eines Beamten zurückzuführen ist und ob den Dienstherrn hieran eventuell sogar ein Verschulden trifft.
Damit ist es noch nicht einmal entscheidungserheblich, ob der Beamte tatsächlich gemobbt wurde und auch nicht, ob der Dienstvorgesetzte ausreichende Maßnahmen zum Schutz des Beamten ergriffen hat. Der Grund für diese Rechtsprechung ist darin zu sehen, dass die Ruhestandsversetzung bei vorliegender Dienstunfähigkeit nicht im Ermessen der jeweils zuständigen Entscheidungsträger liegt, sondern vielmehr von § 26 Abs. 1 BeamtStG gesetzlich vorgeschrieben ist. Deshalb bedarf es im Streitfall noch nicht einmal der (gerichtlichen) Aufklärung, worauf der Gesundheitszustand beruht (OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2021 – Az.: 1 E 259/20).

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Im Falle der Petra S. war demnach einzig und allein maßgeblich, dass das Schulamt nach dem amtsärztlichen Gutachten von einer tatsächlich vorliegenden Dienstunfähigkeit ausgehen musste!
Welche Möglichkeiten für Petra S. bestehen würden, das sehen Sie im Blog der kommenden Woche mit dem Thema: Mobbing: Schadensersatz und Schmerzensgeld (Abrufbar ab dem 26.05.2025)
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Lesen Sie auch:
- „Mobbing“ und „Bossing“ bei Beamten
- Mobbing: Schadensersatz und Schmerzensgeld (Abrufbar ab dem 26.05.2025)
Literaturhinweis:
- Lexikon: Stichwort „Mobbing“
- Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 19 zu § 26 BeamtStG

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