Müssen Lehrer Beamte sein?
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Lehrer sind gefragt. Der Lehrermangel stellt in vielen Bundesländern ein großes Problem dar. Dennoch sei die Frage erlaubt: „Warum müssen Lehrer eigentlich Beamte sein?“
Das ist eine häufig gestellte Frage, wenn es in Diskussionen um das Berufsbeamtentum oder insbesondere um die Bildungsqualität in Deutschland geht. Dabei gehört das Schulwesen nach Art. 7 GG unbestritten zu den herausragenden „öffentlichen Pflichtaufgaben". Das Beamtenverhältnis für Lehrer trägt der Tatsache Rechnung, dass in den Schulen in großem Umfang hoheitliche und für Schüler und deren Eltern prägende Entscheidungen getroffen werden (Notengebung – Versetzung in die nächsthöhere Klasse – Schulabschlüsse – Zulassung zu weiterführenden Schulen etc.).
Damit ist der Beamtenstatus für Lehrer ausdrücklich von dem verfassungsrechtlichen Funktionsvorbehalt für Beamte nach Art. 33 Abs. 4 GG geboten.
Aber: Gerade auch aus politischer und gesellschaftlicher Sicht macht der Beamtenstatus für Lehrer Sinn:
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Das Schulangebot wird durch das Streikverbot gesichert.
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Im Gegenzug sichert der Beamtenstatus die persönliche Unabhängigkeit des Lehrers, die in Zeiten zunehmenden Drucks auf die Schulen durch Eltern und Organisationen für die Wahrnehmung der pädagogischen Freiheit an Bedeutung gewinnt.
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Die persönlichen Bindungen des Beamtenrechts korrespondieren mit der Verantwortung aus dem öffentlichen Erziehungsauftrag.1
Ich denke:
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Unsere Zukunft hängt von der Qualität der Bildung unserer Kinder ab.
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Lehrer erfüllen dabei in unserem System einen häufig sehr unterschätzten Bildungsauftrag.
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Lehrer müssen unabhängige Vorbilder sein – das gilt nach dem Selbstverständnis des Berufsstandes auch gegenüber der Schulführung und gefährlichen politischen Einflüssen.
Es geht nicht in erster Linie darum, ungeeignete Lehrer zu entlassen, sondern darum, ungeeignete Bewerber erst gar nicht in das Beamtenverhältnis eines Lehrers zu übernehmen.
Seinen für die Allgemeinheit bedeutenden Bildungsauftrag kann ein Lehrer am besten dadurch erfüllen, dass er als Beamter eine persönliche und soziale Unabhängigkeit besitzt.
Herzlich,
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
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1 Siehe hierzu auch www.dbb.de/dbb-beamtenbund-2006/3150_2899.php
Zur hoheitlichen Tätigkeit von Lehrern wird empfohlen:
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Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 7 Rn. 84
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Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, § 3 BeamtStG, Rn. 1 ff
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v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR IV, § 3 BeamtStG, Rn. 1 ff

