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Nachzahlungsanspruch wegen zu niedriger Besoldung

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Beamte haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung, weil die Höhe ihrer Bezüge entgegen den Vorgaben der „Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ früher allein vom Lebensalter abhing.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

die früheren Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes zum Aufstieg in eine höhere Besoldungsstufe der Beamten waren nach Lebensaltersstufen gegliedert. Diese Regelungen stellten nach der neueren Rechtsprechung des EuGH1 eine unzulässige Diskriminierung der jüngeren Beamter dar. Aus dieser Tatsache ergibt sich nach der Rechtsprechung des BVerwG2 unter Umständen ein Anspruch auf eine monatliche Entschädigung von 100 Euro für die zurückliegende Zeit.

Das Verbot der Altersdiskriminierung kommt nicht nur älteren, sondern gerade auch jüngeren Beamtinnen und Beamten zugute.

Dies hatte sich zum Beispiel bereits bei dem früher üblichen, nach dem jeweiligen Lebensalter abgestuften Erholungsurlaub gezeigt (lesen Sie dazu den Blog-Beitrag: Neues Urlaubsrecht in Bayern).

Nun entschied das Bundesverwaltungsgericht in seinem o.g. Urteil: Es besteht ein finanzieller Anspruch von Beamten auf Ausgleich für die früher lediglich an das Alter angekoppelte Höhe der  Dienstbezüge.

Anspruchsgrundlage ist nach der Entscheidung des BVerwG der verschuldensunabhängige Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der nach dem Wortlaut erforderliche immaterielle Schaden liege – so das Gericht – regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor. Aufgrund von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG sprach das BVerwG den Klägern einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100  Euro pro Monat zu.

Zu der Tatsache, dass sich hieraus unter bestimmten Voraussetzungen ein Zahlungsanspruch des Beamten in Höhe von mehreren tausend Euro ergeben kann, siehe den Fachbeitrag:

Entschädigung von jüngeren Beamten wegen rechtswidriger Besoldung

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


Zum Besoldungsrecht siehe allgemein:
Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder.


1 Urteil vom 19. Juni 2014 (Az. C 501/12 u.a.).
2 Urteil vom 30. Oktober 2014 (Az. 2 C 3.13).

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 04.02.2015 um 12:53:
Man darf zunächst auf die Urteilsbegründung, die - so Gott will - alsbald erfolgen wird, gespannt sein. Noch mehr jedoch auf die Dauer der Umsetzung eines evtl. Nachzahlungsanspruches. Immerhin erging die Entscheidung des hochgeschätzten Bundesverwaltungsgerichts bereits am 30. Oktober 2014.
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