Das Ziel des neuen bayerischen Beamtenrechts war u. a. ein hohes Maß an Entbürokratisierung. Dieses Bestreben ist zwar sehr lobenswert, dennoch geben einzelne Neuregelungen zu bedenken, wie sich etwa am Beispiel des Nebentätigkeitsrechts zeigt.
Liebe Leserin, lieber Leser,
Beamte können in Bayern jetzt ohne Genehmigung Nebentätigkeiten ausüben, wenn diese pro Jahr 10.000,- € nicht übersteigen und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, die dafür aufzuwenden ist, nicht mehr als 10 Stunden beträgt (Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG). Ansonsten bleibt es bei dem Erfordernis einer Genehmigung, die aber nur in engen Ausnahmefällen erteilt werden kann.
Genehmigungsfrei ist nach Art. 82 Abs. 1 BayBG außerdem (wie bisher und ohne die beiden genannten Begrenzungen):
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eine Nebentätigkeit, die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen wird,
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die Ausübung einer oder mehrerer Nebentätigkeiten im Gesamtumfang von bis zu zehn Stunden wöchentlich und einer Gesamtvergütung von bis zu 10 000 € im Kalenderjahr,
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die Verwaltung eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens,
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eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit,
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die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Professoren und Professorinnen an staatlichen Hochschulen sowie von Beamten und Beamtinnen an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
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die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten und Beamtinnen.
Bisher waren die meisten Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig. Wurde also die Genehmigung durch den Dienstherrn verweigert, durfte die beantragte Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Hielt sich der Beamte nicht daran, beging er ein Dienstvergehen – mit den entsprechenden disziplinarrechtlichen Folgen.
Nimmt der Beamte eine Tätigkeit auf, liegen jedoch nach Ansicht des Dienstherrn evtl. Anhaltspunkte für eine Verletzung von Dienstpflichten vor, können Dienstvorgesetzte verfügen, dass der Beamte über Art und Umfang der Nebentätigkeit der hieraus erzielten Vergütungen schriftlich Auskunft erteilen und die erforderlichen Nachweise führen muss. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist dann von den Dienstvorgesetzten ganz oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden oder eine Genehmigung nach Art. 81 Abs. 3 BayBG zu versagen wäre.
Dies wird allerdings nicht die einzige Reaktionsmöglichkeit sein. Verstößt der Beamte etwa gegen einen der in Art. 81 Abs. 3 Satz 2 BayBG genannten Versagungstatbestände, so begeht er in der Regel auch ein Dienstvergehen – wieder mit den entsprechenden disziplinarrechtlichen Folgen.

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Art. 81 Abs. 3 Satz 2 BayBG lautet:
Ein Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
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nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten oder der Beamtin so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
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den Beamten oder die Beamtin in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann,
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in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte oder die Beamtin angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
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die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder der Beamtin beeinflussen kann,
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zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten oder der Beamtin führen kann,
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dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Das Risiko der Dienstpflichtverletzung trägt also nunmehr der Beamte, während ein solches Risiko früher wegen des Erlaubnisvorbehalts nicht gegeben war.
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Was ist also zu raten?
Hat ein Beamter auch nur Zweifel daran, ob er eine evtl. nicht erlaubte Nebentätigkeit ausüben will, so sollte er um sicher zu gehen – bevor er diese Tätigkeit ausübt – bei seiner Dienststelle anfragen, ob er dies tatsächlich auch bedenkenlos tun darf.
Dennoch: Die Anhebungen der erlaubten Zeit von 8 auf 10 Wochenstunden und der Verdienstgrenze auf 10.000,- € war im Grunde längst überfällig!
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

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Literaturhinweis:
- Lexikon Beamtenrecht, Stichwort: Nebentätigkeit
- Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 82 BayBG, Rn. 1ff
Der nächste Beitrag in dieser Reihe erscheint am 10. März 2025.
