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Neues bayerisches Nebentätigkeitsrecht

Das Ziel des neuen bayerischen Beamtenrechts war u. a. ein hohes Maß an Entbürokratisierung. Dieses Bestreben ist zwar sehr lobenswert, dennoch geben einzelne Neuregelungen zu bedenken, wie sich etwa am Beispiel des Nebentätigkeitsrechts zeigt.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

Beamte können in Bayern jetzt ohne Genehmigung Nebentätigkeiten ausüben, wenn diese pro Jahr 10.000,- € nicht übersteigen und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit, die dafür aufzuwenden ist, nicht mehr als 10 Stunden beträgt (Art. 82 Abs. 1 Nr. 2 BayBG i.V.m. Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG). Ansonsten bleibt es bei dem Erfordernis einer Genehmigung, die aber nur in engen Ausnahmefällen erteilt werden kann.

Genehmigungsfrei ist nach Art. 82 Abs. 1 BayBG außerdem (wie bisher und ohne die beiden genannten Begrenzungen):

  • eine Nebentätigkeit, die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen wird,

  • die Ausübung einer oder mehrerer Nebentätigkeiten im Gesamtumfang von bis zu zehn Stunden wöchentlich und einer Gesamtvergütung von bis zu 10 000 € im Kalenderjahr,

  • die Verwaltung eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens,

  • eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeit oder Vortragstätigkeit,

  • die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Professoren und Professorinnen an staatlichen Hochschulen sowie von Beamten und Beamtinnen an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

  • die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten und Beamtinnen.

Bisher waren die meisten Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig. Wurde also die Genehmigung durch den Dienstherrn verweigert, durfte die beantragte Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Hielt sich der Beamte nicht daran, beging er ein Dienstvergehen – mit den entsprechenden disziplinarrechtlichen Folgen.

Nimmt der Beamte eine Tätigkeit auf, liegen jedoch nach Ansicht des Dienstherrn evtl. Anhaltspunkte für eine Verletzung von Dienstpflichten vor, können Dienstvorgesetzte verfügen, dass der Beamte über Art und Umfang der Nebentätigkeit der hieraus erzielten Vergütungen schriftlich Auskunft erteilen und die erforderlichen Nachweise führen muss. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist dann von den Dienstvorgesetzten ganz oder teilweise zu untersagen, wenn bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden oder eine Genehmigung nach Art. 81 Abs. 3 BayBG zu versagen wäre.

Dies wird allerdings nicht die einzige Reaktionsmöglichkeit sein. Verstößt der Beamte etwa gegen einen der in Art. 81 Abs. 3 Satz 2 BayBG genannten Versagungstatbestände, so begeht er in der Regel auch ein Dienstvergehen – wieder mit den  entsprechenden disziplinarrechtlichen Folgen.

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News Beamtenrecht

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Art. 81 Abs. 3 Satz 2 BayBG lautet:

Ein Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten oder der Beamtin so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

  2. den Beamten oder die Beamtin in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann,

  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte oder die Beamtin angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten oder der Beamtin beeinflussen kann,

  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten oder der Beamtin führen kann,

  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Das Risiko der Dienstpflichtverletzung trägt also nunmehr der Beamte, während ein solches Risiko früher wegen des Erlaubnisvorbehalts nicht gegeben war.

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Was ist also zu raten?

Hat ein Beamter auch nur Zweifel daran, ob er eine evtl. nicht erlaubte Nebentätigkeit ausüben will, so sollte er um sicher zu gehen – bevor er diese Tätigkeit ausübt – bei seiner Dienststelle anfragen, ob er dies tatsächlich auch bedenkenlos tun darf.

Dennoch: Die Anhebungen der erlaubten Zeit von 8 auf 10 Wochenstunden und der Verdienstgrenze auf 10.000,- € war im Grunde längst überfällig!

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

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Beste Antworten.

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Literaturhinweis:

  • Lexikon Beamtenrecht, Stichwort: Nebentätigkeit
  • Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 82 BayBG, Rn. 1ff

Der nächste Beitrag in dieser Reihe erscheint am 10. März 2025.

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6 Kommentare zu diesem Beitrag
kommentiert am 23.07.2025 um 22:58

Sehr geehrter Herr Dr. Baßlsperger, gilt dies auch für Anwärter in der 2. und 3. QE? Oder wird hierbei trotzdem eine Genehmigung benötigt? Und wie siehts auch mit der Meldepflicht, wenn man unter 10.000 € ist. Die entfällt ja dann auch, oder? Mit freundlichen Grüßen
kommentiert am 21.03.2025 um 13:28

Sehr geehrter Herr Dr. Baßlsperger, verstößt die 10 Std.-Regelung nicht grundsätzlich gegen § 2 Abs. 4 BayAzV?
kommentiert am 25.02.2025 um 20:19

Sehr geehrter Herr Huber, Beamte sind keine Arbeitnehmer, sondern Beamte! Ja, ich bin gegen Nebentätigkeiten, außer vom Dienstherr abgeordnet! Ich bin grundsätzlich auch gegen die Koalitionsfreiheit von Beamten,. Der Blogbetreiber und ich schrieben schon darüber! Es steht dem Beamten frei, sich an das Verwaltungsgericht zu wenden! Würde es nach mir gehen, dann müsste sich der Beamte vor einer juristischen Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn erst an ein Personalamt wenden, welches mächtig und zwischengeschaltet wäre! Bei mir würde es auch praktisch nur Beamte und Arbeiter im ÖD geben, Angestellte nur befristet oder als Sonderfall! DGB und DBBdürften jedenfalls keine Beamte organisieren!
kommentiert am 25.02.2025 um 19:06

Lieber Herr Müller! Die Zeiten, in denen Beamte noch wie Leibeigene behandelt werden konnten sind Gott sei Dank vorbei. Auch Beamte sind Menschen und manche sind sogar auf Nebentätigkeiten angewiesen, weil der Gesetzgeber seiner Alimentationspflicht nicht in genügendem Maß nachkommt. Beispiel: Niedrige Laufbahngruppen in Großstädten. Sollen etwa Beamte nach Ihrer Argumentation keine (freiwilligen) Nebentätigkeiten ausüben dürfen? Sollen sich Beamte nicht gegen willkürliche Entlassungen vor Gericht wehren können? Sollen Beamte auch noch so rechtswidrige Weisungen ausführen müssen? Ihre Ansichten sind heutzutage völlig überholt!
kommentiert am 25.02.2025 um 15:59

Lieber Blogbetreiber, Ich verstehe dies nicht! Der Beamte hat mit voller Hingabe die ihm aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen! Wie ist da Platz für Nebentätigkeiten? In Bayern ist es scheinbar so, dass der Staat und die Gesellschaft für die Beamten da ist und nicht umgekehrt! Hoch interessant, in Estland kann der Staat seine Beamten scheinbar problemlos loswerden und diese dürfen nicht streiken! Es diene der Beamte und es sei ihm eine Ehre!
kommentiert am 24.02.2025 um 10:54

Der Hinweis auf die Gefahr einer Dienstpflichtverletzung ist zwar nicht von der Hand zu weisen, doch eine solche dürfte nur in schwereren Fällen von disziplinarrechtlicher Relevanz sein. Nichtsdestotrotz ist in Zweifelsfällen eine vorherige Anfrage bei der Dienststelle sinnvoll.
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