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Neues Disziplinarrecht für Bundesbeamte

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 22.12.2023 (BGBl I Nr. 389) wurde zum 1.4.2024 die Möglichkeit geschaffen, Bundesbeamte nicht mehr durch Disziplinarurteil, sondern einfacher und schneller durch Verwaltungsakt aus dem Dienst zu entfernen.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

charakterlich ungeeignete Beamte und insbesondere Verfassungsfeinde aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, dauert auch deswegen so erheblich lange, weil das Disziplinarrecht dafür ein umständliches Verfahren vorschreibt und letztendlich erst aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des jeweils zuständigen Disziplinargerichts eine Entfernung aus dem Dienst vorgenommen werden kann.

Die Rechtslage war bisher:
Soll gegen den Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden, so ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben (vgl. § 34 Abs. 1 BDG a.F. und das entsprechende Landesdisziplinarrecht – mit Ausnahme Baden-Württemberg), aufgrund welcher dann die zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts entscheidet. Im geltenden Disziplinarklagesystem dauerten Verfahren im Durchschnitt knapp vier Jahre.1

Bisher galt, dass die starke Rechtsstellung des Beamten auf Lebenszeit, die auf dem hergebrachten Grundsatz des Lebenszeitprinzips aufbaut, in jedem Fall eine gerichtliche Entscheidung über diese Art der Beendigung des Rechtsverhältnisses erfordert.2 Ein solcher Grundsatz existiert jedoch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.1.2020 nicht (Az.: 2 BvR 2055/16 – vgl. BVerfGE 152, 345). Das Lebenszeitprinzip erfordert danach keinen Richtervorbehalt für Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis, wenn ein effektiver nachgelagerter Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sichergestellt ist. Nach dem BVerfG besteht auch kein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium (z.B. einem Gemeinde- oder Stadtrat) zu überantworten ist.

Siehe dazu:
BVerfG: Entfernung aus dem Dienst auch einfacher und schneller möglich

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Durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 22.12.2023 (BGBl I Nr. 389) ist es ab dem 1.4.2024 möglich, dass „langwierige Verfahren der Disziplinarklage durch umfassende Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörden“ zu ersetzen und bei Bundesbeamten die Entfernung aus dem Dienst durch einen belastenden Verwaltungsakt des Dienstherrn zu beenden. Gleiches gilt auch für andere schwerwiegende Disziplinarmaßnahmen, wie die Zurückstufung und die Aberkennung des Ruhegehalts.

Effektiver Rechtsschutz, der nach Art. 19 Abs. 4 GG immer geboten ist, wird durch die Möglichkeit der nachgelagerten gerichtlichen Kontrolle der Entfernung aus dem Dienst durch die Verwaltungsgerichte gewährleistet.

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Dieses neue Verfahren bringt aber auch noch einen weiteren Vorteil mit sich: Bisher verbleiben Beamten die bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entfernungsentscheidung gezahlten Bezüge. Nach dem neuen Bundesdisziplinarrecht müssen Beamte, die bis zur Bestandskraft fortgezahlten Bezüge zurückerstatten. Nach Zustellung des Verwaltungsakts werden gemäß § 38 BDG gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung bestimmte Bezügeanteile einbehalten, und diese Anteile verfallen nach § 40 BDG mit der Bestandskraft des Verwaltungsakts. Hat der Beamte mit seiner Klage Erfolg, müssen die einbehaltenen Bezügeanteile nachbezahlt werden.

Man muss aber auch sehen:
Es wird im Grunde nur der Anschein erweckt, dass Beamte schneller aus dem Dienst entfernt werden könnten, wenn die Dienstbehörde selber die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme verhängen darf. Es ist nämlich zu erwarten, dass die Verfahren sogar noch verlängert werden – weil neben der „bewährten“ Disziplinarklage und einem bis zu dreistufigen gerichtlichen Instanzenzug noch ein behördliches Widerspruchsverfahren hinzukommt.1

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Einen Vorteil bringt das neue Verfahren also nur dann, wenn der Beamte gegen seine Entfernung gar keine Rechtsmittel einlegt.

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

Literaturhinweis:

Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 30a zu § 24 BeamtStG

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