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OVG Münster: Der Skandal geht weiter!

Schon in dem Beitrag: BVerfG: Schallende Ohrfeige für den Justizminister NRW wurde über den Skandal bei der Besetzung der Stelle des Präsidenten des OVG Münster – eines der bedeutendsten Verwaltungsgerichte unseres Landes – berichtet. Dieser Skandal trat jedoch in eine neue Phase.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

zur Erinnerung: Das BVerfG hat dem Justizminister des Landes NRW, Benjamin Limbach (Grüne), bei der Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle der Präsidentin / des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts de facto Ämterpatronage nachgewiesen (BVerfG Beschluss v. 07. August 2024 - 2 BvR 418/24 – ZBR 2024). Näheres lesen Sie bitte unter: BVerfG: Schallende Ohrfeige für den Justizminister NRW

Nunmehr wurde in einem Gutachten1 festgestellt, dass die vom Innenminister NRW in Auftrag gegebene Anlassbeurteilung an einem nicht heilbaren rechtlichen Mangel leidet, der seinerseits zu einer nicht heilbaren  Rechtswidrigkeit des Kabinettbeschlusses zugunsten der von Limbach bevorzugten Beamtin führte.2

Was steckt dahinter?

Mit einer Anlassbeurteilung sollte der Weg für die von Limbach genehmen Kandidatin geebnet werden. Diese rechtmäßig zu verfassen, dazu waren die zuständigen Stellen offensichtlich aber entweder nicht in der Lage, oder geschah dies mit purer Absicht? Das NRW-Innenministerium hatte nämlich eine für das Verfahren zentrale Beurteilung der Kandidatin, die am Ende den Zuschlag vom Kabinett erhalten hatte, zurückgezogen.3

Rechtlich anerkannte Grenzen des Beurteilungsverfahrens wurden aus subjektiven Gründen (= Ämterpatronage) also einfach übergangen...

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Hier gilt es festzustellen:

  1. Das Beurteilungsverfahren war, ist und bleibt zwar wegen der ihm immanenten Subjektivität des jeweiligen Beurteilers ein Schwachpunkt des Beamtenrechts. Trotzdem - oder gerade deshalb - müssen die bestehenden und von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien eingehalten werden! Und das gilt vor allem bei der Besetzung herausgehobener Dienstposten, wie der des Präsidenten des OVG Münster!

  2. Der Beamte ist heute nicht (mehr) Sklave und Spielball der politischen Mandatsträger, deren einzig wirkliche Fähigkeit wohl nur darin bestehen muss, zu wissen, wie man gewählt wird. Er besitzt seine nach Art. 33 Abs. 5 GG grundgesetzlich geschützten Rechte und kann diese auch - mit Erfolg (!) -  gerichtlich durchsetzen.

Und das ist gut so...

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Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger


1  https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/gutachten-ovg-limbach-lesmeister-100.html

2 Die Beiziehung eines Beurteilungsbeitrags des früheren Staatsministers war nach den beamtenrechtlich vorgeschriebenen Beurteilungsverfahren unumgänglich gewesen, siehe Fn. 1.

3 https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/ovg-besetzung-limbach-100.html

Literaturhinweis:

Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 84 zu § 9 BeamtStG

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