Probezeit: Einsatz auf mehreren Dienstposten erforderlich
Liebe Leserinnen, liebe Leser,
die Probezeit soll unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse zeigen, ob der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage ist, die Aufgaben der Laufbahn in jeder Hinsicht dauerhaft zu erfüllen. Während bei der Ausbildung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Vorbereitungsdienst der Schwerpunkt in der Vermittlung theoretischer Kenntnisse und gewisser praktischer Grundlagen liegt, geht es in der Probezeit vor allem darum, festzustellen, ob der Beamte auch in der Lage ist, seine Kenntnisse und Erfahrungen in der Praxis so einzusetzen, dass er alle Aufgaben der Laufbahn sachgerecht erfüllen kann.
Dabei gilt: Im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung ist der Beamte auf Probe nicht nur für einen bestimmten Dienstposten oder einen eng begrenzten Aufgabenbereich, sondern zur Sicherstellung seiner vielseitigen Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn zu erproben.1
§ 28 Abs. 2 BLV verlangt deshalb für Bundesbeamte den „Einsatz auf mindestens zwei Dienstposten“. Die mehrfache Verwendung des Beamten steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine dienstlichen Gründe – wie etwa die Notwendigkeit der Erledigung bestimmter Aufgaben der jeweiligen Verwaltung – vorliegen. Dadurch verbleibt für den Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt ein Gestaltungsspielraum für die Erprobung der Beamten.
Besonderheit: Bei schwerbehinderten Beamten ist bei der Auswahl der Dienstposten auf Art und Umfang der Behinderung Rücksicht zu nehmen, die ausgewählten Dienstposten müssen aber geeignet sein, eine ausreichende Basis für die Feststellung der Bewährung zu bilden.2
Die Art der Probezeit ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Fachrichtungen und Laufbahngruppen (in Bayern Fachlaufbahn, Qualifikationsebene und fachlicher Schwerpunkt, vgl. Art. 5 LlbG) festzusetzen. Bei der Erprobung als Grundlage für die Feststellung, ob der Beamte den Anforderungen genügt, ist sowohl in fachlicher Hinsicht als auch hinsichtlich des Anforderungsniveaus auf die fachlichen Besonderheiten der jeweiligen Laufbahn (in Bayern wieder Fachlaufbahn, Qualifikationsebene und fachlicher Schwerpunkt, vgl. Art. 5 LlbG) abzustellen.
Dabei gilt folgende Faustformel: Je höher die Laufbahngruppe (Qualifikationsebene) ist, umso höhere Anforderungen müssen an die Erprobung gestellt werden.
Diese besonderen Anforderungen einer Laufbahn unter Berücksichtigung der Laufbahngruppe können dabei durch Verwaltungsvorschriften generell festgelegt werden. Nach den besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann ggf. eine Zusatzausbildung durch Lehrgänge oder ergänzende Fortbildungsmaßnahmen (sog. Einführungsfortbildung) erforderlich sein. Eine umfassende Zusatzausbildung ist geboten, wenn für bestimmte Verwendungsbereiche auf der Basis eines abgeschlossenen Erwerbs einer Qualifikation zusätzliche besondere Fachkenntnisse erforderlich sind. Ein Beispiel hierfür ist der höhere Dienst in der Steuerverwaltung, für den nach § 5 Abs. 2 Steuerbeamtenausbildungsgesetz während der Probezeit eine Einführungszeit von zwölf Monaten vorgeschrieben ist, welche aus ergänzenden Studien von insgesamt dreimonatiger Dauer an der Bundesfinanzakademie und aus einer praktischen Einweisung besteht.
Wenn für einzelne Laufbahnen oder für eine bestimmte Gruppe von Beamten einer Laufbahn keine generellen Regelungen für die Gestaltung der Probezeit bestehen, verbleibt dem zuständigen Dienstvorgesetzten ein organisatorischer Gestaltungsspielraum.
Es gilt jedoch stets der Grundsatz: Der Beamte kann weder die Beschäftigung auf einem bestimmten Dienstposten verlangen noch verweigern.
Die Verwendung des Beamten muss aber in jedem Fall eine geeignete Grundlage für die Feststellung der Bewährung bilden. Es wäre rechtlich bedenklich, eine negative Bewährungsfeststellung allein darauf zu stützen, dass die auf einem atypischen, am Rand des Aufgabenspektrums der Laufbahn liegenden Dienstposten erbrachten Leistungen nicht ausreichend waren
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
1 So BVerwG v. 22.5.1980, BVerwGE 60, 144/151.
2 Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 12 LlbG, Rn. 5.
Lesen Sie dazu auch die Beiträge:
Lesen Sie dazu:
-
Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, Art. 12 LlbG, Rn. 5 ff. und
-
Keck in Keck/Puchta/Konrad, Laufbahnrecht in Bayern, Art. 12 LlbG, Rn. 7 ff.
Der nächste Beitrag in dieser Reihe erscheint nach dem Maifeiertag am 8. Mai 2017.

