Nehmen wir einmal an, ein Beamter hat bei einer anderen Behörde erfolgreich an einem Auswahlverfahren für eine Stelle teilgenommen, auf der er nach einer Erprobungszeit auch befördert werden kann. Besitzt er einen Rechtsanspruch auf Abordnung?
Liebe Leserin, lieber Leser,
auch bei Abordnungen besteht eine Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) des bisherigen Dienstherrn der Stammbehörde (Weiß/Niedermaier/Summer, Art. 47 BayBG, Rn. 14a).
Lesen Sie dazu den Beitrag:
Abordnung – Versetzung – Umsetzung: Soziale Auswahl erforderlich!
Fraglich ist jedoch, ob ein Beamter einen Anspruch darauf besitzt, dass seinem Antrag auf Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bzw. zu der Abordnungsbehörde entsprochen werden muss, wenn dieser Antrag deshalb mit dem Ziel der späteren Versetzung gestellt wurde, weil dieser Beamte bei diesem anderen Dienstherrn in einem Auswahlverfahren erfolgreich war und sich etwa gegen mehrere Konkurrenten durchgesetzt hatte.
Mit dieser Problematik hatte sich das BVerwG in seinem Beschluss v. 27.4.2021 – 2 VR 3/21 – auseinandergesetzt. Dabei hatte das Gericht zunächst klargestellt, dass dem Beamten im Falle der Abordnung – im Gegensatz zu einer Versetzung – zwar kein gesetzliches Antragsrecht zustehe, dies jedoch ein entsprechendes Begehren auch nicht generell ausschließe, zumal ein Beamter ja nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung auch einen Antrag auf eine Umsetzung jederzeit stellen kann.
Der Beamte hat auch hier jedenfalls nur einen Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei die verwaltungsgerichtliche Überprüfung nach § 114 VwGO auf das Ermessen des Entscheidungsträgers (der Stammbehörde) begrenzt ist.

News Beamtenrecht
Aktuell informiert.
Bleiben Sie mit unseren regelmäßigen aktuellen Beiträgen stets auf dem Laufenden rund um das Thema Beamten- und Beihilferecht.
Daran ändert sich nach dem BVerwG auch dann nichts, wenn der Beamte erfolgreich an einem Auswahlverfahren bei einem anderen Dienstherrn teilgenommen hat, das zur späteren Beförderung befähigt.
Eine Ermessenreduzierung auf null, die zu einem Rechtsanspruch führen würde, liegt jedenfalls auch hier nicht vor.
Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger
Literaturhinweis:
Weiß/Niedermaier/Summer, Rn. 14a zu Art. 47 BayBG

Quiz Beamtenrecht
Kennen Sie sich mit den Besonderheiten im Beamtenrecht aus? Wissen Sie beispielsweise, was passiert, wenn ein verbeamteter Mitarbeiter unterhälftige Teilzeitbeschäftigung begehrt?
Diese und weitere Fragen können Sie in unseren Online-Quizzen lösen. Testen Sie jetzt Ihr Wissen!
Beste Antworten.
Newsletter Beamtenrecht
Seien Sie zu den beiden Themen Beamtenrecht und Beihilferecht immer informiert und auf den neuesten Stand. Mit Inhalten aus unseren Blogs, Newsbeiträgen und aktuellen Produkten aus dem rehm-Shop.